Verordnung über den Inhalt und die Form der Bestätigungen nach § 25a Abs. 1 und 2 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996
LGBL_TI_20000120_9Verordnung über den Inhalt und die Form der Bestätigungen nach § 25a Abs. 1 und 2 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.01.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 9/2000 Stück 3
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 11. Jänner 2000 über den Inhalt und die Form der Bestätigungen nach § 25a Abs. 1 und 2 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996
Aufgrund des § 25a Abs. 5 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl. Nr. 61, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 75/1999, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Bestätigung über die Ausnahme von der Erklärungspflicht nach § 25a Abs. 1 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 hat nach dem Muster der Anlage 1 zu erfolgen.
(2) Die Bestätigung über die Anzeige nach § 25a Abs. 2 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 hat nach dem Muster der Anlage 2 zu erfolgen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Anlage 1 (Vorderseite)
[Bezeichnung der Behörde]
[GZ]
[Ort, Datum]
Bestätigung über die Ausnahme von der Erklärungspflicht:
3.) Erwerber/in:
Name/Firma:
Adresse (Hauptwohnsitz/Sitz):
Anlage 1 (Rückseite)
4.) Rechtsgeschäft (Rechtsvorgang)/Datum:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 wird bestätigt, dass der gegenständliche Rechtserwerb von der Erklärungspflicht nach § 10 ausgenommen ist.
Amtssiegel.......................Unterschrift
Anlage 2 (Vorderseite)
[Bezeichnung der Behörde]
[GZ]
[Ort, Datum]
Bestätigung der Anzeige:
3.) Erwerber/in:
Name/Firma:
Adresse (Hauptwohnsitz/Sitz):
Anlage 2 (Rückseite)
4.) Rechtsgeschäft (Rechtsvorgang)/Datum:
Gemäß § 25a Abs. 2 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 wird bestätigt, dass die Anzeige nach § 23 über den gegenständlichen Rechtserwerb erfolgt ist.
Amtssiegel............................Unterschrift
Hinweise:
Ein unbebautes Baugrundstück ist innerhalb von fünf Jahren ab der Ausstellung dieser Bestätigung zu bebauen. Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, kann die Grundverkehrsbehörde auf Antrag des Rechtserwerbers diese Frist im erforderlichen Ausmaß einmalig verlängern (§ 11 Abs. 3 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996).
Der Antrag auf Verlängerung muss jedenfalls vor dem Ablauf der Frist gestellt werden.
Im Falle der unzulässigen Verwendung eines Grundstückes/Objektes als Freizeitwohnsitz hat die Grundverkehrsbehörde die sofortige Unterlassung der Verwendung als Freizeitwohnsitz aufzutragen und für den Fall der Nichtbefolgung dieses Auftrages - nach vorheriger Androhung - bei Gericht die Zwangsversteigerung des betreffenden Objektes zu beantragen (§ 14 Abs. 3 und 4 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996).
Die unzulässige Verwendung als Freizeitwohnsitz stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist gemäß § 36 Abs. 1 lit.c Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu ATS 500.000,-- zu bestrafen.
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