Höhe der Beiträge für den Tierseuchenfonds
LGBL_TI_19991230_77Höhe der Beiträge für den TierseuchenfondsGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.12.1999
Fundstelle
LGBl. Nr. 77/1999 Stück 27
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 21. Dezember 1999 über die Höhe der Beiträge für den Tierseuchenfonds
Aufgrund des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über den
Tierseuchenfonds, LGBl. Nr. 17/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/1988 wird nach Anhören der Landeslandwirtschaftskammer verordnet:
§ 1
Personen, die in Tirol einen landwirtschaftlichen Betrieb besitzen oder einen solchen Betrieb als Nutznieser oder Pächter innehaben, haben für jedes nachstehend angeführte, in ihrem Eigentum befindliche Tier im Jahr 2000 folgende Beiträge zu leisten:
Rinder S 20,-
Monate alte Schafe und Ziegen S 5,-
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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