Verordnung über die Festsetzung des Anpassungsfaktors für Ruhe- und Versorgungsbezüge sowie Nebengebührenzulagen
LGBL_TI_19991223_64Verordnung über die Festsetzung des Anpassungsfaktors für Ruhe- und Versorgungsbezüge sowie NebengebührenzulagenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.12.1999
Fundstelle
LGBl. Nr. 64/1999 Stück 25
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 21. Dezember 1999 über die Festsetzung des Anpassungsfaktors für Ruhe- und Versorgungsbezüge sowie Nebengebührenzulagen
Aufgrund des § 2 lit. d Z. 1 sublit. cc des Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/1999 wird verordnet:
§ 1
Der Anpassungsfaktor nach § 2 lit. d Z. 1 sublit. cc des Landesbeamtengesetzes 1998 wird für das Kalenderjahr 2000 mit 1,006 festgesetzt, soweit im § 2 nichts anderes bestimmt ist.
§ 2
(1) Der Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2000 ist abweichend vom § 1 bei einem Gesamtpensionseinkommen
(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. a und b sind sämtliche Bestandteile der monatlich wiederkehrenden Leistung nach dem Pensionsgesetz 1965 - mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage - und nach dem Nebengebührenzulagengesetz, jeweils in der für Landesbeamte übernommenen Fassung, mit dem sich aus Abs. 1 lit. a und b ergebenden Anpassungsfaktor zu vervielfachen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 lit. c bis e ist nur der Ruhe- bzw. Versorgungsgenuss mit dem sich aus Abs. 1 lit. c bis e ergebenden Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Sonstige Bestandteile der monatlich wiederkehrenden Leistung sind nicht zu erhöhen.
(4) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller monatlich wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965 - mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage - und nach dem Nebengebührenzulagengesetz, jeweils in der für Landesbeamte übernommenen Fassung, auf die am 31. Dezember 1999 ein Anspruch bestand.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
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