Gesetz, mit dem das Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991 geändert wird
LGBL_TI_19991216_56Gesetz, mit dem das Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.12.1999
Fundstelle
LGBl. Nr. 56/1999 Stück 23
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 6. Oktober 1999, mit dem das Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 1/1998, wird wie folgt geändert:
"§ 9
Aufbau
(1) Die Volksschule umfasst entsprechend ihrer Organisationsform (§ 10) die Grundschule und erforderlichenfalls zusätzlich die Oberstufe. Die Grundschule umfasst die Grundstufe I (Vorschulstufe, erste und zweite Schulstufe) und die Grundstufe II (dritte und vierte Schulstufe). Die Oberstufe umfasst die fünfte bis achte Schulstufe.
(2) Jeder Schulstufe hat mindestens eine Klasse zu entsprechen, soweit im Abs. 3 und im § 10 Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(3) Bei zu geringer Schülerzahl in einer Schulstufe sind die Schüler mehrerer Schulstufen in einer Klasse zusammenzufassen; erforderlichenfalls können die Schüler einer Schulstufe auf verschiedene Klassen verteilt werden. Hiebei ist die Zahl der Klassen mit mehreren Schulstufen bzw. die Zahl der Schulstufen in einer Klasse möglichst niedrig zu halten, sofern nicht schwerwiegende pädagogische Gründe entgegenstehen.
(4) Klassen, in denen Schüler mehrerer Schulstufen zusammengefasst sind, sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine Schulstufe oder mehrere, in der Regel aufeinanderfolgende, Schulstufen zu umfassen hat. Die Zusammenfassung von Schülern mehrerer Schulstufen in Abteilungen hat unter Berücksichtigung der Zahl der Schüler in den einzelnen Schulstufen sowie unter Bedachtnahme auf die bestmögliche Erreichung des für die einzelnen Schulstufen im Lehrplan vorgesehenen Bildungszieles zu erfolgen. In einer Abteilung dürfen, mit Ausnahme der Schüler der sechsten, siebten und achten Schulstufe, Schüler höchstens zweier Schulstufen zusammengefasst werden.
(5) Zur Ermöglichung eines zeitweise gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können die Schüler einer Volksschulklasse mit den Schülern einer Sonderschulklasse während einzelner Unterrichtsstunden, einzelner Schultage oder einzelner Wochen des Schuljahres gemeinsam unterrichtet werden, soweit die räumlichen und personellen Voraussetzungen hiefür gegeben sind.
§ 10
Organisationsformen
(1) Volksschulen sind mit den Schulstufen der Grundschule (§ 9 Abs. 1) zu führen. Volksschulen, deren Schulsprengel nicht zur Gänze im Pflichtsprengel einer Hauptschule liegt, sind zusätzlich mit den Schulstufen der Oberstufe zu führen.
(2) Wird die Schülermindestzahl für die Führung einer Vorschulklasse (§ 17 Abs. 3) erreicht, so sind die Schüler der Vorschulstufe in einer eigenen Klasse zusammenzufassen. Anderenfalls sind sie mit den Schülern der ersten Schulstufe und im Falle des § 9 Abs. 3 mit den Schülern weiterer Schulstufen in einer Klasse zusammenzufassen.
(3) Im übrigen ist die Zusammenfassung von Schülern der Grundstufe I in zwei oder mehreren Klassen auch zulässig, wenn aufgrund der Schülerzahl zwar keine eigene Vorschulklasse, jedoch eigene Klassen für die erste Schulstufe allenfalls einschließlich der Vorschulstufe und für die zweite Schulstufe geführt werden könnten und
"§ 15
Koedukation
(1) Volksschulen sind als Volksschulen für Knaben und Mädchen zu führen.
(2) Abs. 1 gilt für die Führung von Klassen sinngemäß.
§ 16
Erteilung des Unterrichtes in Gruppen
(1) Der Unterricht in Religion ist an einklassigen Volksschulen mit acht Schulstufen in zwei Gruppen zu erteilen, wobei die Schüler der Grundschule und die Schüler der Oberstufe jeweils in einer Gruppe zusammenzufassen sind. Dies gilt nicht, wenn die Zahl der Schüler der Grundschule oder der Oberstufe weniger als fünf beträgt.
(2) Der Unterricht in Lebender Fremdsprache ist in Klassen, in denen Schüler der dritten und vierten Schulstufe gemeinsam unterrichtet werden, in Gruppen zu erteilen, wenn die Zahl der Schüler einer solchen Klasse mindestens 20 beträgt.
(3) Der Unterricht im Pflichtgegenstand Leibesübungen ist ab der fünften Schulstufe getrennt in Gruppen für Knaben und für Mädchen zu erteilen. Dies gilt nicht, wenn die Zahl der Knaben oder der Mädchen weniger als fünf beträgt.
(4) Der Unterricht in Leibesübungen ist in den Übungsbereichen der verschiedenen Arten des Schilaufens und Schwimmen in Gruppen zu erteilen, wenn die Zahl der Schüler einer Klasse, die für den Besuch dieses Unterrichtes in Betracht kommen, mindestens 20 beträgt.
(5) Der Unterricht in den unverbindlichen Übungen Leibesübungen ist ab der fünften Schulstufe getrennt in Gruppen für Knaben und für Mädchen zu erteilen, sofern nicht wegen der Art der sportlichen Tätigkeit die gemeinsame Erteilung des Unterrichtes zweckmäßig ist.
(6) Der Unterricht in Werkerziehung
(7) Der Unterricht in Deutsch und in Mathematik ist in Klassen mit mindestens vier Schulstufen und mindestens 15 Schülern insoweit in Gruppen zu erteilen, als sonst wegen der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit der Schüler die Erreichung des im Lehrplan vorgesehenen Bildungszieles gefährdet wäre. Für die Verteilung der Schüler auf die Gruppen gilt § 17 Abs. 5 sinngemäß.
(8) Zur Erteilung des Unterrichtes in den in den Abs. 2 bis 6 genannten Unterrichtsgegenständen sind nach Möglichkeit Schüler mehrerer Klassen zusammenzufassen, wobei jedoch die Zusammenfassung von Schülern mehrerer Lehrplan-Hauptstufen zu vermeiden ist. Beträgt jedoch die Zahl der Schüler in einer Gruppe weniger als fünf, so sind auch Schüler mehrerer Lehrplan-Hauptstufen zusammenzufassen.
(9) Von der Erteilung des Unterrichtes in Gruppen ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach den Abs. 2, 3, 5, 6 und 7 abzusehen, wenn die durch den Gruppenunterricht notwendige Gestaltung des Stundenplanes wegen der daraus sich ergebenden Wartezeiten sowie im Hinblick auf den Schulweg schwerwiegende Nachteile zumindest für einen Teil der Schüler zur Folge hätte.
(10) Die Teilung und die Zusammenlegung von Gruppen sowie die Zusammenfassung von Schülern mehrerer Klassen aufgrund einer entsprechenden Änderung der Schülerzahl ist während des Unterrichtsjahres nur aus schwerwiegenden pädagogischen Gründen zulässig."
"(3) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf 20 nicht überschreiten und zehn nicht unterschreiten."
"§ 18
Zuständigkeit
(1) Der Landesregierung obliegt die Entscheidung über
(2) Die Landesregierung hat vor einer Entscheidung nach
sowie in allen Fällen überdies den Schulleiter zu hören.
(3) Der Bezirksverwaltungsbehörde obliegt die Entscheidung über
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor einer Entscheidung nach
sowie in allen Fällen überdies den bzw. die Schulleiter zu hören.
(5) Dem Schulleiter obliegt die Entscheidung über
(6) Der Schulleiter hat vor einer Entscheidung nach Abs. 5 den bzw. die betroffenen Lehrer und vor einer Entscheidung nach Abs. 5 lit. a und d überdies den Bezirksschulrat zu hören."
"(4) Für noch nicht schulreife Kinder ist bei gemeinsamer Führung von Schulstufen der Grundstufe I zusätzlich zum Lehrer nach Abs. 1 oder 2 ein entsprechend befähigter Lehrer einzusetzen, soweit dies zur Erreichung des im Lehrplan vorgesehenen Bildungszieles notwendig ist. Bei der Festlegung des Stundenausmaßes für diesen Lehrer ist auf die in den Stellenplanrichtlinien des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten für die Betreuung von nicht schulreifen Kindern vorgegebenen Grundsätze Bedacht zu nehmen."
"(2) Die Landesregierung hat weiters die Lehrerstellen vorzusehen, die zur Erteilung des Unterrichtes in jenen Unterrichtsgegenständen erforderlich sind, in denen die Erteilung des Unterrichtes durch Lehrer, die Lehrerstellen nach Abs. 1 innehaben, im Rahmen der Lehrverpflichtung für Lehrer an Volksschulen nicht möglich ist. Ferner sind die Lehrerstellen für die zusätzlichen Lehrer nach § 19 Abs. 4, 5 und 6 vorzusehen."
"§ 25
Allgemeines
(1) Für jede Volksschule ist ein Schulsprengel festzusetzen, soweit im § 26 Abs. 2 und 4 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Schüler, die zum Besuch der Volksschule verpflichtet sind, haben ihre Schulpflicht, sofern sie ihr nicht anderweitig nachkommen, durch den Besuch der Volksschule zu erfüllen, in deren Schulsprengel sie, wenn auch nur wegen des Schulbesuches, wohnen.
(3) Schüler, die nach § 7 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 134/1998, die Volksschule vorzeitig besuchen oder die nach § 18 bzw. § 19 des Schulpflichtgesetzes 1985 die Volksschule weiterbesuchen können, sind berechtigt, die Volksschule zu besuchen, in deren Schulsprengel sie, wenn auch nur wegen des Schulbesuches, wohnen.
(4) Schüler im Sinne der Abs. 2 und 3 sind Sprengelangehörige."
"(2) Für eine Vorschulklasse kann unter Bedachtnahme auf Abs. 1 erster Satz ein gesonderter Schulsprengel festgesetzt werden, der das Gebiet oder Teile des Gebietes mehrerer aneinandergrenzender Schulsprengel umfasst.
(3) Die Schulsprengel müssen lückenlos aneinandergrenzen."
"(7) Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 kann in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache durch schulautonome Gruppenbildung in jeder Schulstufe je eine weitere Gruppe eingerichtet werden, wenn dies aus pädagogischen Gründen erforderlich ist und die räumlichen und personellen Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Durch eine solche Maßnahme darf der für die betreffende Schule festgelegte Rahmen an Lehrerwochenstunden (§ 36 Abs. 3) nicht überschritten werden."
"§ 31
Koedukation
(1) Hauptschulen sind als Hauptschulen für Knaben und Mädchen zu führen.
(2) Abs. 1 gilt für die Führung von Klassen sinngemäß.
§ 32
Erteilung des Unterrichtes in Gruppen
(1) Der Unterricht in Leibesübungen ist getrennt in Gruppen für Knaben und für Mädchen zu erteilen. Dies gilt nicht,
(2) Für bestimmte Unterrichtsgegenstände können aus Gründen der Sicherheit oder aus pädagogischen Gründen Teilungszahlen schulautonom festgelegt werden, wenn die räumlichen, ausstattungsmäßigen und personellen Voraussetzungen hiefür gegeben sind.
(3) Die schulautonome Festlegung von Teilungszahlen nach Abs. 2 ist nur insoweit zulässig, als der für die betreffende Schule festgelegte Rahmen an Lehrerwochenstunden (§ 36 Abs. 3) nicht überschritten wird und den jeweiligen Maßnahmen ein pädagogisches Konzept zugrunde liegt.
(4) Zur Erteilung des Unterrichtes in Leibesübungen und in den Unterrichtsgegenständen nach Abs. 2 können unter Beachtung der festgelegten Teilungszahlen auch Schüler mehrerer Klassen zusammengefasst werden. Eine solche Zusammenfassung ist vorzunehmen, soweit dies zur Einhaltung des für die betreffende Schule festgelegten Rahmens an Lehrerwochenstunden (§ 36 Abs. 3) oder aus räumlichen Gründen notwendig ist."
"§ 34
Zuständigkeit
(1) Der Landesregierung obliegt die Entscheidung über
(2) Die Landesregierung hat vor einer Entscheidung nach Abs. 1 lit. a bis c den Bezirksschulrat, den Landesschulrat, den gesetzlichen Schulerhalter sowie den Schulleiter zu hören.
(3) Der Bezirksverwaltungsbehörde obliegt die Entscheidung über den zeitweise gemeinsamen Unterricht der Schüler einer Hauptschulklasse mit den Schülern einer Sonderschulklasse (§ 29 Abs. 10). Sie hat vor der Entscheidung den Bezirksschulrat, die Klassenforen und die Schulleiter der betroffenen Schulen sowie die betroffenen Lehrer zu hören.
(4) Dem Schulforum obliegt die Entscheidung über die schulautonome Gruppenbildung (§ 29 Abs. 7) und die schulautonome Festlegung von Teilungszahlen (§ 32 Abs. 2). Für solche Beschlüsse sind die Anwesenheit von mindestens je zwei Dritteln der Klassenvorstände und der Klassenelternvertreter sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.
(5) Dem Schulleiter obliegt die Entscheidung über
(6) Der Schulleiter hat vor einer Entscheidung nach Abs. 5 die betroffenen Lehrer zu hören. Vor einer Entscheidung nach Abs. 5 lit. a in Verbindung mit § 29 Abs. 5 über die Einbeziehung oder Nichteinbeziehung von Schülern in Gruppen hat er weiters den Bezirksschulrat und die Schulkonferenz zu hören. Darüber hinaus hat der Schulleiter die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten der betroffenen Schüler spätestens am Beginn des Schuljahres eingehend über die pädagogischen Auswirkungen einer solchen Maßnahme zu informieren."
"(1) Eine Hauptschule ist in einem Gebiet, dessen Ausdehnung die eines Pflichtsprengels (§ 41 Abs. 2) nicht übersteigen darf, zu errichten, wenn von der Zahl der in diesem Gebiet wohnenden Hauptschüler im Durchschnitt auf jede Schulstufe 80 entfallen und durch die Errichtung dieser Hauptschule weder der Bestand einer anderen Hauptschule gefährdet wird noch eine Minderung der Organisationsform einer anderen Hauptschule eintritt.
(2) Erstreckt sich das Gebiet im Sinne des Abs. 1 auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, so hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf Abs. 6 zu entscheiden, in welcher dieser Gemeinden die Hauptschule zu errichten ist, sofern zwischen den Gemeinden keine Einigung hierüber zustande kommt.
(3) Eine Hauptschule kann errichtet werden, wenn von der Zahl der Hauptschüler im Sinne des Abs. 1 weniger als 80, mindestens jedoch 40 auf jede Schulstufe entfallen und diesen sonst der Besuch einer Hauptschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg nicht möglich wäre.
(4) Eine Hauptschule kann weiters errichtet werden, wenn
"(5) § 26 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß."
"(1) Die Sonderschule umfasst entsprechend ihrer Organisationsform (§ 45) acht, bei Einbeziehung des Berufsvorbereitungsjahres oder der Polytechnischen Schule neun Schulstufen, und zwar die erste bis achte bzw. neunte Schulstufe. Die Sonderschule, an der nach dem Lehrplan der Volksschule unterrichtet wird, umfasst auch die Vorschulstufe."
"(4) In der fünften bis achten Schulstufe können eigene Klassen geführt werden, in denen ein der Hauptschule entsprechender Unterricht erteilt wird, wenn die Hälfte der im § 49 jeweils festgesetzten Schülerzahlen erreicht wird. Unter dieser Voraussetzung können in der neunten Schulstufe für das Berufsvorbereitungsjahr und die Polytechnische Schule eigene Klassen geführt werden.
(5) An einer Sonderschule, an der nach dem Lehrplan der Volksschule unterrichtet wird, ist eine Vorschulklasse zu führen, wenn die Zahl der Schüler der Vorschulstufe mindestens acht, an einer Sonderschule für gehörlose Kinder und an einer Sonderschule für blinde Kinder mindestens sechs beträgt. Werden diese Klassenschülermindestzahlen nicht erreicht, so sind die Schüler der Vorschulstufe mit den Schülern der ersten Schulstufe und im Falle des § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 44 Abs. 2 mit den Schülern weiterer Schulstufen in einer Klasse zusammenzufassen."
"(4) Die Schüler sind auf die Klassen nach Möglichkeit so zu verteilen, dass
"§ 69
(1) Für die Schulsprengel von Polytechnischen Schulen, für deren Abgrenzung und Festsetzung sowie für die Aufnahmepflicht gelten die §§ 25 bis 28 sinngemäß, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für Polytechnische Schulen kann ein eigener Berechtigungssprengel vorgesehen werden, um den Schülern dieser Schulen die Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Fachbereichen einzuräumen. Diese Schulsprengel müssen nicht lückenlos aneinandergrenzen.
(3) Die Festlegung eines eigenen Berechtigungssprengels nach Abs. 2 bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Schulerhalter und der übrigen sprengelzugehörigen oder in sonstiger Weise an der Polytechnischen Schule beteiligten Gebietskörperschaften (§ 78 Abs. 4 und 5)."
"(1) Schultage sind alle Tage des Unterrichtsjahres, soweit sie nicht nach den Bestimmungen der Abs. 2 bis 8 schulfrei sind."
"(3) Der Beginn der Semesterferien kann aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen auf den ersten oder dritten Montag im Februar verlegt werden."
"(4) Für einzelne Schulen können die Samstage für schulfrei erklärt werden, wenn wichtige organisatorische Gründe dem nicht entgegenstehen. Dabei kann bestimmt werden, dass an einzelnen Samstagen Unterricht in den unverbindlichen Übungen in Form von Projekten erteilt werden darf. An Volksschulen können die Samstage auch für einzelne Schulstufen für schulfrei erklärt werden, wenn wichtige organisatorische Gründe dies erfordern (Fünftagewoche)."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit 1. September 1999 in Kraft.
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