Kundmachung; Aufhebung einer Wortfolge im Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten
LGBL_TI_19991130_51Kundmachung; Aufhebung einer Wortfolge im Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und BuchmacherwettenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.11.1999
Fundstelle
LGBl. Nr. 51/1999 Stück 22
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Kundmachung des Landeshauptmannes vom 23. November 1999 betreffend die Aufhebung einer Wortfolge im Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes und § 2 Abs. 1 lit. i des Landes-Verlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 8/1982, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/1989 wird kundgemacht:
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. September 1999, G 84/99, die Wortfolgen "jederzeit von Bedingungen abhängig machen, sie einschränken oder", "letzteres" und "oder eine vorgeschriebene Bedingung nicht eingehalten wird" im Abs. 4 des im Bundesland Tirol als Landesgesetz geltenden § 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr. 388/1919, als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2000 in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
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