Gesetz über das Verfahren in Fällen der Unvereinbarkeit
LGBL_TI_19990923_44Gesetz über das Verfahren in Fällen der UnvereinbarkeitGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.09.1999
Fundstelle
LGBl. Nr. 44/1999 Stück 18
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 30. Juni 1999 über das Verfahren in Fällen der Unvereinbarkeit
Der Landtag hat beschlossen:
§ 1
(1) Dem Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuss obliegen hinsichtlich der Mitglieder der Landesregierung:
(2) Dem Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuss obliegt weiters die Entscheidung über die Zulässigkeit der Bekleidung leitender Stellen in einem der im § 4 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 genannten Unternehmen durch Mitglieder der Landesregierung oder des Landtages.
(3) Dem Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuss obliegen ferner:
§ 2
(1) Die Mitglieder der Landesregierung und des Landtages, die eine leitende Stelle in einem der im § 4 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 genannten Unternehmen bekleiden, haben dies unverzüglich nach dem Antritt ihres Amtes bzw. nach dem Eintritt in den Landtag dem Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuss anzuzeigen. Erfolgt die Übernahme einer solchen Stelle erst nach dem Antritt des Amtes bzw. nach dem Eintritt in den Landtag, so ist die Anzeige unverzüglich nach der Übernahme der Stelle zu erstatten. In der Anzeige sind die mit der Stelle verbundenen Bezüge anzugeben.
(2) Der Landtagspräsident hat Anzeigen nach § 6a des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 an den Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuss weiterzuleiten.
§ 3
(1) Der Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuss hat innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen einer Anzeige nach § 2 Abs. 2 oder § 3 Abs. 1 und 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 oder nach § 2 dieses Gesetzes in der Angelegenheit Beschluss zu fassen. Er hat den Beschluss dem Landtagspräsidenten mitzuteilen, der den Beschluss dem Landtag zur Kenntnis zu bringen hat.
(2) Der Landtagspräsident hat den Beschluss des Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschusses dem Betroffenen mitzuteilen. Wurde die Genehmigung zur Ausübung eines Berufes oder die Genehmigung zur Bekleidung einer leitenden Stelle nicht erteilt, so hat der Landtagspräsident den Betroffenen gleichzeitig aufzufordern, ihm innerhalb von drei Monaten nachzuweisen, dass er dem Beschluss des Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschusses entsprochen hat. Der Landtagspräsident hat nach dem Ablauf dieser Frist dem Landtag zu berichten.
(3) Ist der Landtagspräsident selbst betroffen, so obliegen die im Abs. 1 und 2 genannten Aufgaben seinem Stellvertreter.
(4) Hat der Betroffene dem Beschluss des Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschusses nicht entsprochen, so hat der Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuss die Angelegenheit zu beraten und, falls ein Antrag auf Verlust des Amtes oder des Mandates im Sinne des § 10 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 gestellt werden soll, dem Landtag einen entsprechenden Bericht und Antrag vorzulegen.
(5) Der Landtagspräsident hat dem Landeshauptmann jene Unternehmen, freiberuflich tätigen Mitglieder der Landesregierung und mit diesen in einer Büro- oder Kanzleigemeinschaft stehenden freiberuflich tätigen Personen mitzuteilen, an die keine Aufträge vergeben werden dürfen. Der Landeshauptmann hat solche Mitteilungen im Boten für Tirol kundzumachen.
§ 4
Bei der Ausübung der Kontrolle der Bezüge von Mitgliedern des Landtages, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen, hat der Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuss festzustellen, ob die Bezüge den bezügerechtlichen Vorschriften entsprechen und ob die den Dienstbezügen entsprechende Arbeitsleistung tatsächlich erbracht wird.
§ 5
(1) Dem vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck gewählten Unvereinbarkeitsausschuss obliegt die Entscheidung über die Zulässigkeit der Bekleidung leitender Stellen in einem der im § 4 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 genannten Unternehmen durch den Bürgermeister, seine Stellvertreter und die Mitglieder des Stadtsenates. Die §§ 2 Abs. 1 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die in diesen Bestimmungen dem Landtagspräsidenten übertragenen Aufgaben dem Bürgermeister, wenn dieser jedoch selbst betroffen ist, seinem Stellvertreter obliegen.
(2) Die im Abs. 1 genannten Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
§ 6
Auf Grund des § 3 des Gesetzes über das Verfahren in Fällen der Unvereinbarkeit, LGBl. Nr. 76/1981, erteilte Genehmigungen zur Ausübung eines Berufes oder zur Bekleidung einer leitenden Stelle gelten als Genehmigungen im Sinne dieses Gesetzes.
§ 7
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über das Verfahren in Fällen der Unvereinbarkeit, LGBl. Nr. 76/1981, außer Kraft.
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