Zulassungsstellen, Ermächtigung für Versicherer zur Einrichtung und zum Betrieb
LGBL_TI_19990916_37Zulassungsstellen, Ermächtigung für Versicherer zur Einrichtung und zum BetriebGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.09.1999
Fundstelle
LGBl. Nr. 37/1999 Stück 17
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes vom 13. September 1999, mit der die Behörden bestimmt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer ermächtigt werden, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben
Aufgrund des § 40a Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 146/1998, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und dem Bundesminister für Inneres verordnet:
§ 1
Behörden
Als Behörden, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer, die eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung anbieten (§ 59 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967), auf Antrag ermächtigt werden, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben, werden die Bezirkshauptmannschaft Schwaz, mit 20. September 1999 die Bezirkshauptmannschaft Kufstein, mit 4. Oktober 1999 die Bezirkshauptmannschaften Kitzbühel und Lienz, mit 18. Oktober 1999 die Bezirkshauptmannschaften Imst und Landeck, mit 2. November 1999 die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck-Land und die Bundespolizeidirektion Innsbruck und mit 15. November 1999 die Bezirkshauptmannschaft Reutte bestimmt.
§ 2
Öffnungszeiten
Die eingerichteten Zulassungsstellen müssen an Werktagen, mit Ausnahme des 24. und 31. Dezember eines jeden Jahres, jeweils
§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes, mit der die Bezirkshauptmannschaft Schwaz als Behörde bestimmt wird, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer ermächtigt werden können, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben, LGBl. Nr. 55/1998, außer Kraft.
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