Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei; Gemeinden Tirols/Bezirkshauptmannschaften
LGBL_TI_19990720_28Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei; Gemeinden Tirols/BezirkshauptmannschaftenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.07.1999
Fundstelle
LGBl. Nr. 28/1999 Stück 13
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 6. Juli 1999, mit der die Verordnung betreffend die Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei einiger Gemeinden Tirols auf die örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaften geändert wird
Aufgrund des § 12 Abs. 4 der Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl. Nr. 4, wird auf Antrag der Gemeinde Spiss (Beschluss des Gemeinderates vom 5. Juni 1999) verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Landesregierung vom 23. April 1968, LGBl. Nr. 18, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei einiger Gemeinden Tirols auf die örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaften übertragen wird, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 13/1999, wird wie folgt geändert:
In der lit. c des § 2 wird die Wortfolge "Spiss (Beschluss vom 5. Juni 1999)" eingefügt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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