Verordnung zur Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen
LGBL_TI_19990608_18Verordnung zur Durchführung von PflanzenschutzmaßnahmenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
08.06.1999
Fundstelle
LGBl. Nr. 18/1999 Stück 10
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 18. Mai 1999 zur Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen
Auf Grund der §§ 9, 10 und 14 des Pflanzenschutzgesetzes für Tirol, LGBl. Nr. 18/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/1954 wird verordnet:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck
Diese Verordnung dient der Bekämpfung
§ 2 Anzeigepflicht
Der Befall von Pflanzen durch die im § 1 genannten Schädlinge und Pflanzenkrankheiten ist nach § 14 Abs. 1 und 3 des Pflanzenschutzgesetzes für Tirol anzeigepflichtig.
§ 3 Haltungs- und Zuchtverbot
Das Halten und Züchten von Nelkenwicklern, Kartoffelnematoden und San-José-Schildläusen sowie von den Erregern des Kartoffelkrebses, der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel, der bakteriellen Braunfäule der Kartoffel und der bakteriellen Welke der Kartoffel und der Tomate ist verboten.
Nelkenwickler
§ 4 Begriffsbestimmungen
(1) Nelken im Sinn dieser Verordnung sind Pflanzen der Gattung Dianthus L.
(2) Nelkenwickler im Sinn dieser Verordnung sind der Mittelmeernelkenwickler (Cacoecimorpha pronubana Hb.) und der Südafrikanische Nelkenwickler (Epichoristodes acerbella [Walk.] Diak.).
§ 5 Bekämpfungsmaßnahmen
(1) Nelken, die von Nelkenwicklern befallen sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.
(2) Von Nelkenwicklern befallene Kulturen von Nelken sind so zu behandeln, daß kein Befall vorliegt, wenn sie in Verkehr gebracht werden.
Kartoffelnematoden
§ 6 Begriffsbestimmungen
(1) Pflanzkartoffeln sind Knollen oder Knollenteile der Kartoffel (Solanum tuberosum L.), welche zum Anpflanzen für die Erzeugung von Kartoffeln bestimmt sind.
(2) Konsumkartoffeln sind Knollen der Kartoffel, welche für andere Zwecke (z. B. als Speisekartoffeln, Stärkekartoffeln, Verwertungskartoffeln etc.) bestimmt sind.
(3) Eine Kartoffelsorte gilt als resistent gegen einen oder mehrere Pathotypen der Kartoffelnematoden (Globodera rostochiensis [Wollenweber] Behrens und Globodera pallida [Stone] Behrens), wenn in einer amtlichen Prüfung festgestellt wurde, dass beim Anbau dieser Sorte die Population des betreffenden Pathotypen jährlich auf natürliche Weise zurückgeht.
§ 7 Vorbeugende Maßnahmen
Vor dem Anbau von Pflanzkartoffeln muss durch eine amtliche Bodenuntersuchung festgestellt worden sein, dass die Anbaufläche frei von Kartoffelnematoden ist. Diese Bodenuntersuchung darf höchstens zwei Vegetationsperioden zurückliegen. Während dieses Zeitraumes dürfen auf dieser Fläche keine Kartoffeln angebaut werden. Das Untersuchungszeugnis ist bis ein Jahr nach der Ernte aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 8 Bekämpfungsmaßnahmen
(1) Wird auf einer Anbaufläche das Auftreten von Kartoffelnematoden festgestellt, so hat die Behörde bei der Verhängung der Verkehrssperre nach § 11 Abs. 2 Z. 5 des Pflanzenschutzgesetzes für Tirol jedenfalls vorzusehen, dass
(2) In einer Anordnung nach Abs. 1 kann der Anbau von Konsumkartoffeln solcher Sorten für zulässig erklärt werden,
(3) Die Anordnung nach Abs. 1 ist wieder aufzuheben, wenn frühestens zu Beginn der Anbausaison des Folgejahres in einer amtlichen Bodenuntersuchung festgestellt worden ist, dass die Anbaufläche frei von Kartoffelnematoden ist.
San-José-Schildlaus
§ 9 Begriffsbestimmung
Wirtspflanzen der San-José-Schildlaus sind Pflanzen der Gattungen Acer L., Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Evonymus L., Fagus L., Juglans, Ligustrum L., Malus Mill., Populus L., Prunus L., Pyrus L., Ribes L., Rosa L., Salix L., Sorbus L., Syringa L., Tilia L., Ulmus L., Vitis L.
§ 10 Bekämpfungsmaßnahmen
(1) Wird ein Auftreten der San-José-Schildlaus festgestellt, so hat die Behörde das Befallsgebiet und eine Sicherheitszone abzugrenzen, die groß genug ist, um den Schutz der benachbarten Gebiete zu gewährleisten, und für diese Gebiete bei der Erlassung von Pflanzenschutzmaßnahmen nach § 11 des Pflanzenschutzgesetzes für Tirol zumindest folgendes zu verfügen:
(2) Die Verfügungen nach Abs. 1 sind aufzuheben, wenn das Vorhandensein der San-José-Schildlaus nicht mehr festgestellt wird.
Kartoffelkrebs
§ 11 Begriffsbestimmungen
(1) Eine Fläche gilt als befallen, wenn an mindestens einer Pflanze dieser Fläche die Merkmale des Kartoffelkrebses festgestellt worden sind.
(2) Eine Kartoffelsorte gilt als resistent gegen eine Rasse von Synchytrium endobioticum (Schilb.) Perc., wenn sie auf den Befall durch Erreger dieser Rasse so reagiert, dass Sekundärinfektionen nicht zu befürchten sind.
§ 12 Bekämpfungsmaßnahmen
(1) Stellt die Behörde ein Auftreten von Synchytrium endobioticum (Schilb.) Perc. fest, so hat sie nach § 11 des Pflanzenschutzgesetzes für Tirol zunächst die befallene Fläche und eine bis zu 300 m breite Sicherheitszone so abzugrenzen, dass der Schutz der benachbarten Gebiete gewährleistet ist.
(2) Weiters hat die Behörde zu verfügen, dass
(3) Die Behörde hat außerdem zu verfügen, dass die Knollen und das Kraut von Kartoffeln befallener Flächen so zu behandeln sind, dass der Schadorganismus vernichtet wird. Lässt sich die Herkunft der befallenen Knollen oder des befallenen Krautes nicht mehr feststellen, so ist die gesamte Partie, in der diese Knollen oder dieses Kraut gefunden worden sind, zu behandeln.
(4) Die Verfügungen nach Abs. 1 bis 3 sind wieder aufzuheben, wenn durch eine amtliche Untersuchung festgestellt worden ist, daß die Anbaufläche nicht mehr befallen ist.
Bakterielle Ringfäule der Kartoffel
§ 13 Begriffsbestimmungen
(1) Pflanzkartoffeln sind Knollen oder Knollenteile der Kartoffel (Solanum tuberosum L.), welche zum Anpflanzen für die Erzeugung von Kartoffeln bestimmt sind.
(2) Konsumkartoffeln sind Knollen der Kartoffel, welche für andere Zwecke (z.B. als Speisekartoffeln, Stärkekartoffeln, Verwertungskartoffeln etc.) bestimmt sind.
(3) Schadorganismus im Sinn dieses Abschnittes ist das Bakterium Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spiekermann et Kotthoff) Davis et al..
§ 14 Bestandsaufnahme
Die Landesregierung hat jeweils nach den neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen systematische Erhebungen über das Auftreten des Schadorganismus an Kartoffelpflanzen, insbesondere an den Knollen, durchzuführen.
§ 15 Maßnahmen bei Verdacht
(1) Das Verbringen aller Partien oder Sendungen von Pflanzen oder Teilen der Kartoffel, bei denen sichtbare Symptome der bakteriellen Ringfäule festgestellt wurden oder aufgrund einer wissenschaftlichen Untersuchung ein Verdacht des Auftretens des Schadorganismus besteht, ist bis zur Abklärung des Verdachtes verboten.
(2) Die Landesregierung kann das Verbringen solcher Partien oder Sendungen ausnahmsweise und unter amtlicher Überwachung zulassen, wenn der Antragsteller nachweist, dass keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus gegeben ist.
§ 16 Bekämpfungsmaßnahmen
(1) Wird das Auftreten des Schadorganismus festgestellt, so hat die Behörde nach § 11 des Pflanzenschutzgesetzes für Tirol zumindest folgendes zu verfügen:
(2) Wird die Behörde von einer Kontamination und einer Sicherheitszone in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union unterrichtet, so trifft sie gegebenenfalls die Maßnahmen nach Abs. 1 lit. a bis c sinngemäß.
(3) Werden Knollen oder Pflanzen der Kartoffel für kontaminiert erklärt, so hat die Behörde dem jeweils Verfügungsberechtigten vorzuschreiben,
(4) Dem Verfügungsberechtigten ist der Anbau von Knollen oder Pflanzen, die nach Abs. 1 lit. b für wahrscheinlich kontaminiert erklärt worden sind, zu untersagen, und die Vernichtung oder, sofern nachweislich keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht, eine geeignete Verwendung oder Behandlung nach Anhang IV Z. 2 der Richtlinie 93/85/EWG des Rates zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel unter amtlicher Überwachung aufzutragen.
(5) Unbeschadet der Maßnahmen nach den Abs. 3 und 4 hat die Behörde für die Sicherheitszone nach Abs. 1 lit. c das Maßnahmenpaket nach Anhang IV Z. 4 der Richtlinie 93/85/EWG des Rates zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel vorzuschreiben.
Bakterielle Braunfäule der Kartoffel und bakterielle Welke der Kartoffel
und der Tomate
§ 17 Begriffsbestimmungen
(1) Wirtspflanzen im Sinn dieses Abschnittes sind insbesondere
(2) Schadorganismus im Sinn dieses Abschnittes ist das Bakterium Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., der Erreger der Schleimkrankheit (Bakterielle Braunfäule) bei der Kartoffel sowie der Bakteriellen Welke der Kartoffel und der Tomate.
§ 18 Vorbeugung
Es dürfen nur Pflanzkartoffeln angepflanzt werden, die nachweislich frei von dem Schadorganismus sind.
§ 19 Bestandsaufnahme
Die Landesregierung hat jeweils nach den neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen und nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. 2 der Richtlinie 98/57/EG des Rates zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. jährlich systematische Erhebungen über das Auftreten des Schadorganismus durchzuführen. Diese Untersuchungen haben sich insbesondere zu erstrecken:
§ 20 Maßnahmen bei Verdacht
(1) Das Verbringen aller Aufwüchse, Partien, Sendungen oder Teile von Wirtspflanzen, bei denen sichtbare Symptome der vom Schadorganismus verursachten Krankheit festgestellt wurden oder aufgrund einer wissenschaftlichen Untersuchung ein Verdacht des Auftretens des Schadorganismus besteht, ist bis zur Abklärung des Verdachtes verboten.
(2) Die Landesregierung kann das Verbringen solcher Partien oder Sendungen ausnahmsweise und unter amtlicher Überwachung zulassen, wenn der Antragsteller nachweist, dass keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus gegeben ist.
(3) Bei Auftreten eines solchen Verdachtes hat die Landesregierung den Ausgangspunkt der vermuteten Infektion zu erheben und weitere Vorkehrungen nach Art. 4 der Richtlinie 98/57/EG des Rates zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. zu treffen.
§ 21 Bekämpfungsmaßnahmen
(1) Wird das Auftreten des Schadorganismus festgestellt, so hat die Behörde nach § 11 des Pflanzenschutzgesetzes für Tirol unter Berücksichtigung anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze, der Biologie des Schadorganismus, der jeweiligen Produktions-, Vermarktungs- und Verarbeitungssysteme und der Bestimmungen des Art. 5 der Richtlinie 98/57/EG des Rates zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. zumindest folgendes zu verfügen:
(2) Als befallen oder wahrscheinlich befallen erklärte Pflanzen dürfen nicht angebaut werden. Solche Pflanzen und sonstige als befallen oder wahrscheinlich befallen erklärte Gegenstände sind einer geeigneten, Anhang VI der Richtlinie 98/57/EG des Rates zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. entsprechenden Maßnahme zu unterziehen. Nach einer Entseuchung im Sinn dieser Vorschriften gelten diese Gegenstände nicht mehr als befallen. Die Durchführung dieser Maßnahmen ist der Behörde unter Nachweis, dass dadurch keine Gefahr der Verschleppung des Schadorganismus besteht, vorher anzuzeigen.
(3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 hat die Behörde für die Sicherheitszone nach Abs. 1 lit. d das Maßnahmenpaket nach Anhang VI Z. 4.1 und 4.2 der Richtlinie 98/57/EG des Rates zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. vorzuschreiben.
Schlussbestimmungen
§ 22 In- und Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Verordnung zur Verhinderung der Ein- und Verschleppung von Obstschädlingen, insbesondere der San-José-Schildlaus und der Mittelmeerfruchtfliege, LGBl. Nr. 34/1958, die Kartoffelnematoden-Verordnung, LGBl. Nr. 49/1997, und die Verordnung der Landesregierung zur Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen, LGBl. Nr. 99/1997, außer Kraft.
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