Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung
LGBL_TI_19990401_14Geschäftsordnung der Tiroler LandesregierungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
01.04.1999
Fundstelle
LGBl. Nr. 14/1999 Stück 7
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 30. März 1999 über die Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung
Auf Grund des Art. 51 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 104/1998, und der Art. 103 Abs. 2 erster Satz und 104 Abs. 2 vierter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes wird verordnet:
Angelegenheiten der Landesverwaltung
§ 1
Die Landesregierung hat die Aufgaben, die ihr als oberstem Organ der Vollziehung des Landes Tirol und als oberstem Organ des Landes Tirol als Träger von Privatrechten obliegen, nach dieser Geschäftsordnung zu besorgen.
§ 2
(1) Die im § 1 genannten Angelegenheiten der Landesverwaltung werden in der Geschäftsverteilung der Landesregierung (Anlage) den einzelnen Mitgliedern der Landesregierung zur Besorgung zugewiesen.
(2) Die einzelnen Mitglieder der Landesregierung haben die ihnen zugewiesenen Angelegenheiten, sofern sie nicht nach den Abs. 3 und 4 eines Kollegialbeschlusses bedürfen, im Namen der Landesregierung selbständig zu besorgen.
(3) Folgende Angelegenheiten bedürfen der gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung durch die Landesregierung (Kollegialbeschluss):
B-VG;
Definitivstellungserfordernissen,
(4) Eine Angelegenheit, die nicht nach Abs. 3 eines Kollegialbeschlusses bedarf und die nach der Geschäftsverteilung in die Zuständigkeit zweier oder mehrerer Mitglieder der Landesregierung fällt, bedarf eines Kollegialbeschlusses, wenn zwischen den betroffenen Mitgliedern kein Einvernehmen über die Erledigung der Angelegenheit erzielt wird.
(5) In Angelegenheiten, die nach Abs. 3 eines Kollegialbeschlusses bedürfen, hat das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied der Landesregierung den Beschlussantrag zu stellen und den Beschluss der Landesregierung durchzuführen.
(6) Wird in einer Angelegenheit, die nach Abs. 3 eines Kollegialbeschlusses bedarf und die nach der Geschäftsverteilung in die Zuständigkeit zweier oder mehrerer Mitglieder der Landesregierung fällt, oder in einem Fall nach Abs. 4 kein Einvernehmen darüber erzielt, welches der betroffenen Mitglieder den Beschlussantrag zu stellen hat, so ist hierüber mit Kollegialbeschluss zu entscheiden. Der Antrag auf Entscheidung kann von jedem der betroffenen Mitglieder gestellt werden. Mit Kollegialbeschluss ist auch zu entscheiden, welches der betroffenen Mitglieder den in der Angelegenheit gefassten Beschluss der Landesregierung durchzuführen hat.
(7) Auf Antrag eines Mitgliedes der Landesregierung können auch Angelegenheiten, die nach Abs. 2 durch die einzelnen Mitglieder der Landesregierung selbstständig zu besorgen sind, der gemeinsamen Beratung durch die Landesregierung unterzogen werden.
§ 3
(1) Dem Konsultationsgremium nach Art. 3 Abs. 1 Z. 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, LGBl. Nr. 101/1998, gehören jene drei Mitglieder der Landesregierung an, die nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Landesfinanzverwaltung, für die Gemeindeangelegenheiten und für das betreffende Rechtsetzungsvorhaben zuständig sind.
(2) Ist das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Landesfinanzverwaltung oder für die Gemeindeangelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung auch für das betreffende Rechtsetzungsvorhaben zuständig, so wird es hiefür durch das auf seinen Vorschlag vom Landeshauptmann bestimmte Mitglied der Landesregierung vertreten.
§ 4
(1) Die Landesregierung tritt jeden Dienstag um 10.30 Uhr zu einer Sitzung zusammen. Im August und an Feiertagen finden keine Sitzungen statt. Der Landeshauptmann hat eine Änderung des Beginnes oder den Entfall einer Sitzung bis spätestens Montag, 16.00 Uhr, vor dem Tag der Sitzung den anderen Mitgliedern der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Landeshauptmann kann bei Bedarf weitere Sitzungen einberufen. Er hat eine Sitzung einzuberufen, wenn wenigstens zwei Mitglieder der Landesregierung dies schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Angelegenheit verlangen. Zwischen der Einberufung einer Sitzung und ihrem Beginn muss ein Zeitraum von mindestens 24 Stunden liegen. Bei Gefahr im Verzug kann der Landeshauptmann eine Sitzung ohne Einhaltung dieser Frist einberufen.
(3) Der Landeshauptmann hat die Tagesordnung für jede Sitzung festzulegen und diese den anderen Mitgliedern der Landesregierung bei Sitzungen nach Abs. 1 bis spätestens Freitag, 12.30 Uhr, vor dem Tag der Sitzung, bei Sitzungen nach Abs. 2 gleichzeitig mit der Einberufung der Sitzung zur Kenntnis zu bringen. In die Tagesordnung sind alle Angelegenheiten aufzunehmen, deren Aufnahme vom zuständigen Mitglied der Landesregierung rechtzeitig verlangt wurde. Ein solches Verlangen ist rechtzeitig, wenn es bei Sitzungen nach Abs. 1 bis spätestens Donnerstag, 17.00 Uhr, vor dem Tag der Sitzung, bei Sitzungen nach Abs. 2 spätestens 24 Stunden vor dem Beginn der Sitzung beim Landesamtsdirektor schriftlich eingebracht wurde.
(4) Der Landeshauptmann hat gleichzeitig mit der Bekanntgabe der Tagesordnung die Beschlussanträge samt Begründung den anderen Mitgliedern der Landesregierung zu übersenden.
(5) Eine Angelegenheit, die nicht in der Tagesordnung vorgesehen ist, darf in einer Sitzung nur behandelt werden, wenn die Landesregierung mit Beschluss die Dringlichkeit der Angelegenheit feststellt.
§ 5
(1) Der Landeshauptmann führt in den Sitzungen der Landesregierung den Vorsitz.
(2) Die Landesregierung ist beschlussfähig, wenn die Sitzung entsprechend den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 bis 4 einberufen wurde und wenn der Landeshauptmann oder ein Landeshauptmannstellvertreter und wenigstens drei weitere Mitglieder anwesend sind.
(3) Nach der Feststellung der Beschlussfähigkeit durch den Vorsitzenden sind die in der Tagesordnung vorgesehenen Angelegenheiten vom jeweils zuständigen Mitglied der Landesregierung vorzutragen. Der Vortrag ist mit einem Antrag zu schließen. Im Zuge der Wechselrede kann jedes Mitglied der Landesregierung Änderungs- oder Zusatzanträge stellen.
(4) Die Landesregierung fasst ihre Beschlüsse einstimmig. Die Abstimmung hat mündlich zu erfolgen.
(5) Der Landesamtsdirektor nimmt an den Sitzungen der Landesregierung mit beratender Stimme teil. Die Landesregierung kann bei Bedarf die Beiziehung von Bediensteten des Amtes der Tiroler Landesregierung, die mit der in Behandlung stehenden Angelegenheit vertraut sind, oder von sonstigen Sachverständigen beschließen.
(6) Die Sitzungen der Landesregierung sind nicht öffentlich.
§ 6
(1) Über jede Sitzung der Landesregierung ist ein Protokoll zu verfassen. Der Landeshauptmann hat einen Bediensteten des Amtes der Tiroler Landesregierung als Schriftführer zu bestimmen.
(2) Das Protokoll hat jedenfalls zu enthalten:
(3) Auf Verlangen eines Mitgliedes der Landesregierung ist seine Äußerung zu einem Antrag wörtlich zu protokollieren.
(4) Der Schriftführer hat das Protokoll unverzüglich nach der Sitzung zu verfassen und dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen. Nach der Unterfertigung des Protokolls durch den Landeshauptmann hat der Schriftführer das Protokoll ehestens den anderen Mitgliedern der Landesregierung und dem Landesamtsdirektor zuzustellen. Einwendungen gegen das Protokoll sind spätestens bei der übernächsten Sitzung der Landesregierung vorzubringen. Über eine allfällige Richtigstellung des Protokolls ist, sofern darüber zwischen Mitgliedern der Landesregierung Meinungsverschiedenheiten bestehen, zu Beginn einer Sitzung mit Beschluss der Landesregierung zu entscheiden. Einwendungen gegen das Protokoll einer Sitzung sowie eine sich daraus allenfalls ergebende Richtigstellung dieses Protokolls sind im Protokoll über jene Sitzung festzuhalten, in der die Einwendungen vorgebracht werden oder die Richtigstellung vorgenommen wird.
§ 7
(1) Ist eine Angelegenheit so dringend, dass die nächste Sitzung der Landesregierung ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann, so kann ein Beschluss der Landesregierung im Wege eines Umlaufes herbeigeführt werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedes der Landesregierung zunächst dem Landeshauptmann und mit seiner Zustimmung allen übrigen Mitgliedern der Landesregierung zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich durch Anbringung eines diesbezüglichen Vermerkes auf dem Beschlussantrag abzugeben. Ist ein Mitglied der Landesregierung wegen Abwesenheit an der Stimmabgabe verhindert, so ist dies von der Kanzlei dieses Mitgliedes auf dem Beschlussantrag zu vermerken. Im übrigen gilt für einen Umlaufbeschluss § 5 Abs. 2 und 4 sinngemäß.
(2) Das Ergebnis der Beschlussfassung ist vom zuständigen Mitglied bei der nächsten Sitzung der Landesregierung mitzuteilen und in das Protokoll über diese Sitzung aufzunehmen.
§ 8
(1) Die Vorbereitung der Sitzungen der Landesregierung sowie der Umlaufbeschlüsse obliegt dem Landesamtsdirektor.
(2) Der Schriftführer hat jeden Beschluss der Landesregierung auf dem Beschlussantrag zu beurkunden.
Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und der dem Landeshauptmann übertragenen Verwaltung von Bundesvermögen
§ 9
(1) Die Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, soweit diese im Bereich des Landes Tirol vom Landeshauptmann auszuüben ist (mittelbare Bundesverwaltung), sowie die Angelegenheiten der dem Landeshauptmann übertragenen Verwaltung von Bundesvermögen (Auftragsverwaltung) sind entsprechend der Geschäftsverteilung der Landesregierung vom Landeshauptmann oder in seinem Namen von den anderen Mitgliedern der Landesregierung zu besorgen.
(2) In den im Abs. 1 genannten Angelegenheiten ist der Landeshauptmann an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister gebunden und, um die Durchführung solcher Weisungen zu bewirken, verpflichtet, auch die ihm in seiner Eigenschaft als Organ des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes zu Gebote stehenden Mittel anzuwenden. Die anderen Mitglieder der Landesregierung sind in diesen Angelegenheiten an die Weisungen des Landeshauptmannes ebenso gebunden wie dieser an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister.
(3) Ist eine der im Abs. 1 genannten Angelegenheiten nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung von einem anderen Mitglied der Landesregierung als dem Landeshauptmann zu besorgen, so ist dieser unter seiner Verantwortlichkeit nach Art. 142 Abs. 2 lit. d des Bundes-Verfassungsgesetzes verpflichtet, eine an ihn ergehende Weisung der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister unverzüglich und unverändert auf schriftlichem Wege an das betreffende Mitglied der Landesregierung weiterzugeben und die Durchführung dieser Weisung zu überwachen. Wird die Weisung nicht befolgt, obwohl der Landeshauptmann die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, so ist auch das betreffende Mitglied der Landesregierung nach Art. 142 des Bundes-Verfassungsgesetzes der Bundesregierung verantwortlich.
Gemeinsame Bestimmungen
§ 10
Die Bestimmungen des § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, über die Befangenheit von Verwaltungsorganen sind auf die Mitglieder der Landesregierung sinngemäß anzuwenden.
§ 11
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung, LGBl. Nr. 42/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 73/1997, außer Kraft.
Anlage
Geschäftsverteilung der Landesregierung
Landeshauptmann Dr. Wendelin Weingartner:
Verbindungsstelle der Bundesländer;
Bankangelegenheiten; Energiepolitik, TIWAG;
Privatzimmervermietung; Campingwesen;
Straßenpolizei;
Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft;
Wirtschaftsförderung mit Ausnahme der Förderung des Tourismus;
Wettbewerbsangelegenheiten; Vergabewesen; Preisangelegenheiten;
Landschaftsdienst;
Ausländerkoordinationsstelle;
Landesrat Fritz Astl:
Pädagogisches Institut des Landes Tirol; Gehörlosenschule Mils;
Erwachsenenbildung, Büchereiwesen; Tiroler Bildungsinstitut;
Hofkirche-Erhaltungsfonds;
Bergrettung;
Stiftungs- und Fondswesen.
Landesrat Konrad Streiter:
Wasserleitungsfonds;
Landesrätin Dr. Elisabeth Zanon:
Kurorte, natürliche Heilvorkommen; Nahrungsmittelkontrolle;
Landesrätin Christa Gangl:
Chemikalienrecht;
Gewässergüteaufsicht;
Landespolizeigesetz; Glücksspielwesen;
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