Gesetz, mit dem das Tiroler Naturschutzgesetz 1997 geändert wird
LGBL_TI_19990216_8Gesetz, mit dem das Tiroler Naturschutzgesetz 1997 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.02.1999
Fundstelle
LGBl. Nr. 8/1999 Stück 3
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 11. Dezember 1998, mit dem das Tiroler Naturschutzgesetz 1997 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Naturschutzgesetz 1997, LGBl. Nr. 33, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 78/1998 wird wie folgt geändert:
"(4) Antennentragmast ist ein dem Betrieb eines öffentlichen Mobilkommunikationsnetzes dienender Mast einschließlich der Antenne und aller sonstigen Bauteile."
(1) Die Errichtung von Antennentragmasten außerhalb geschlossener Ortschaften sowie deren Änderung, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden, sind der Behörde schriftlich anzuzeigen. Keiner Anzeige bedürfen Vorhaben, soweit hiefür nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung auf Grund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 46 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung oder eine Bewilligung nach § 7 Abs. 1 lit. b des Tiroler Nationalparkgesetzes Hohe Tauern, LGBl. Nr. 103/1991, für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Anlagen erforderlich ist.
(2) Der Anzeige nach Abs. 1 erster Satz sind die Unterlagen nach § 41 Abs. 2 in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
(3) Die Behörde hat das angezeigte Vorhaben innerhalb eines Monats nach Vorliegen der vollständigen Anzeige mit schriftlichem Bescheid zu untersagen, wenn sich ergibt, daß keine der Voraussetzungen nach § 27 Abs. 1 lit. a oder b vorliegt.
(4) Die Behörde hat innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist die Zustimmung zur Ausführung des angezeigten Vorhabens mit schriftlichem Bescheid befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist. Dabei sind auch die telekommunikationstechnischen Erfordernisse angemessen zu berücksichtigen.
(5) Mit der Ausführung des angezeigten Vorhabens darf erst begonnen werden, wenn die Behörde das Vorhaben nicht innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist untersagt oder der Ausführung ausdrücklich zugestimmt hat. In diesen Fällen hat die Behörde dem Anzeigenden eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der eingereichten Unterlagen zurückzusenden.
(6) Wird ein anzeigepflichtiges Vorhaben ohne die erforderliche Anzeige ausgeführt, so hat die Behörde den Verantwortlichen aufzufordern, innerhalb einer Frist von höchstens zwei Wochen die Anzeige nachzuholen. Verstreicht diese Frist ungenützt oder wird die Ausführung des Vorhabens untersagt, so hat die Behörde dem Verantwortlichen die Entfernung der Anlage aufzutragen.
(7) Die Befugnisse des Landesumweltanwaltes nach § 34 Abs. 7 und 8 erstrecken sich nicht auf Verfahren nach Abs. 1 erster Satz und Abs. 6 zweiter Satz."
"(7) Wurde ein Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem Verbot nach diesem Gesetz, einer Verordnung auf Grund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 46 Abs. 1 genannten Gesetze oder ohne die nach § 15a Abs. 1 erster Satz erforderliche Anzeige ausgeführt, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes."
Artikel II
Antennentragmasten, für deren Errichtung oder Änderung weder eine naturschutzrechtliche Bewilligung noch eine Bewilligung nach § 7 Abs. 1 lit. b des Tiroler Nationalparkgesetzes Hohe Tauern erforderlich gewesen ist, bedürfen keiner Anzeige nach § 15a Abs. 1 erster Satz des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 in der Fassung des Art. I Z. 6 dieses Gesetzes, wenn mit der Ausführung des Vorhabens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnen worden ist.
Artikel III
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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