Gesetz, mit dem die Tiroler Bauordnung 1998 geändert wird
LGBL_TI_19990216_7Gesetz, mit dem die Tiroler Bauordnung 1998 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.02.1999
Fundstelle
LGBl. Nr. 7/1999 Stück 3
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 11. Dezember 1998, mit dem die Tiroler Bauordnung 1998 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Tiroler Bauordnung 1998, LGBl. Nr. 15, wird wie folgt geändert:
"(19) Antennentragmast ist ein dem Betrieb eines öffentlichen Mobilkommunikationsnetzes dienender Mast einschließlich der Antenne und aller sonstigen Bauteile."
"§ 48a Antennentragmasten
(1) Die Errichtung und die wesentliche Änderung von Antennentragmasten innerhalb geschlossener Ortschaften ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind die Unterlagen nach § 21 Abs. 2 lit. a, ein Lageplan und eine zur Beurteilung der Auswirkungen des angezeigten Vorhabens auf das Orts- und Straßenbild ausreichende Beschreibung und planliche Darstellung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
(2) Keiner Anzeige nach Abs. 1 bedarf die Errichtung und die wesentliche Änderung von Antennentragmasten im Gewerbe- und Industriegebiet.
(3) Die Behörde hat die angezeigte Errichtung oder wesentliche Änderung eines Antennentragmasten zu prüfen. Die Behörde hat das angezeigte Vorhaben innerhalb eines Monats nach Vorliegen der vollständigen Anzeige mit schriftlichem Bescheid zu untersagen, wenn sich ergibt, dass das Orts- oder Straßenbild durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt würde.
(4) Sind zum Schutz des Orts- oder Straßenbildes Auflagen oder Bedingungen notwendig, so hat die Behörde innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist die Zustimmung zur Ausführung des angezeigten Vorhabens mit schriftlichem Bescheid unter entsprechenden Auflagen oder Bedingungen zu erteilen. Dabei ist auf die telekommunikationstechnischen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen.
(5) Wird die Ausführung des angezeigten Vorhabens nicht innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Vorhabens ausdrücklich zu, so darf es ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Behörde dem zur Ausführung des Vorhabens Berechtigten eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der eingereichten Unterlagen auszuhändigen.
(6) Wurde ein anzeigepflichtiges Vorhaben ohne die erforderliche Anzeige ausgeführt, so hat die Behörde dem Verantwortlichen eine höchstens zweiwöchige Frist zu setzen, innerhalb der die Anzeige nachzuholen ist. Verstreicht diese Frist ungenützt oder wird (bzw. wurde) die Ausführung des Vorhabens untersagt, so hat die Behörde dem Verantwortlichen die Entfernung der Anlage aufzutragen."
Artikel II
Die Errichtung und die wesentliche Änderung von Antennentragmasten bedarf keiner Anzeige nach § 48a Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 1998 in der Fassung des Art. I Z. 6 dieses Gesetzes, wenn mit der Ausführung des Vorhabens im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnen worden ist.
Artikel III
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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