Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1999
LGBL_TI_19990128_3Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1999Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.01.1999
Fundstelle
LGBl. Nr. 3/1999 Stück 1
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 12. Jänner 1999 über die Kommissionsgebühren für Amtshandlungen der Landesbehörden (Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1999)
Auf Grund des § 77 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 158/1998, wird verordnet:
§ 1 Kommissionsgebühren
(1) Die auf Grund der §§ 76 und 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 für Amtshandlungen der Landesbehörden außerhalb des Amtes zu entrichtenden Kommissionsgebühren werden für jedes teilnehmende Amtsorgan je angefangene halbe Stunde mit 200,- Schilling festgelegt, soweit im § 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Kommissionsgebühren nach Abs. 1 sind auch zu entrichten, wenn Landesbehörden in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung tätig werden.
(3) Der Berechnung der Kommissionsgebühren nach Abs. 1 ist nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich allfälliger Begehungen und Besichtigungen und die zur Abfassung der Niederschrift außerhalb des Amtes notwendig aufgewendete Zeit zugrunde zu legen, nicht aber der Zeitaufwand für die Zurücklegung des Weges zum und vom Ort der Amtshandlung.
(4) Kommissionsgebühren nach Abs. 1 sind nicht vorzuschreiben, wenn die Gebührenpflicht das Land Tirol trifft.
§ 2 Kommissionsgebühren für die theoretische Fahrprüfung
Die Kommissionsgebühren, die auf Grund der §§ 76 und 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in Verbindung mit
§ 3 Abs. 5 der Fahrprüfungsverordnung, BGBl. II Nr. 321/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 111/1998 von den Kandidaten der theoretischen Fahrprüfung für die Teilnahme einer Aufsichtsperson aus dem Personalstand des Landes an der Prüfung zu entrichten sind, werden mit 100,- Schilling je Kandidat festgelegt.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1995, LGBl. Nr. 89, außer Kraft.
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