Gesetz, mit dem das Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 geändert wird
LGBL_TI_19981229_144Gesetz, mit dem das Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.12.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 144/1998 Stück 46
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 4. November 1998, mit dem das Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 27/1998, wird wie folgt geändert:
"(1) Der Stadtsenat besteht aus dem Bürgermeister, dem ersten und dem zweiten Bürgermeister-Stellvertreter und höchstens sechs weiteren Mitgliedern (Stadträten). Die Anzahl der Stadträte setzt der Gemeinderat fest."
"(4) Der Magistratsdirektor, die Abteilungsleiter und die Amtsvorstände werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Weiterbestellungen sind zulässig."
"§ 64
(1) Der Gemeinderat kann die Ausschreibung und die Vergabe von Aufträgen für die Stadt aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung dem Stadtsenat, einem Ausschuss für wirtschaftliche Unternehmungen, dem Bürgermeister oder dem Stadtmagistrat übertragen.
(2) Der Gemeinderat kann durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Ausschreibung und die Vergabe von Aufträgen erlassen. Dabei hat der Gemeinderat insbesondere den Interessen des Wettbewerbes und des Rechtsschutzes von Bewerbern oder Bietern sowie dem Interesse an einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen Rechnung zu tragen."
"Leiter der Kontrollabteilung (Direktor)"
Artikel II
Übergangsbestimmung
Die Bestimmungen der §§ 11 Abs. 1 und 29 Abs. 2 über die Zusammensetzung des Stadtsenates sowie seine Beschlussfähigkeit in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind bis zur Neuwahl des Stadtsenates weiterhin anzuwenden.
Artikel III
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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