Gesetz, mit dem das Aufenthaltsabgabegesetz 1991 geändert wird
LGBL_TI_19981229_140Gesetz, mit dem das Aufenthaltsabgabegesetz 1991 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.12.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 140/1998 Stück 46
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 4. November 1998, mit dem das Aufenthaltsabgabegesetz 1991 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Aufenthaltsabgabegesetz 1991, LGBl. Nr. 35, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 110/1994 wird wie folgt geändert:
"(1) Abgabepflichtig sind alle Nächtigungen im Gebiet eines Tourismusverbandes
soweit in den §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist."
"(1) Abgabepflichtig sind weiters alle Nächtigungen im Gebiet eines Tourismusverbandes in Freizeitwohnsitzen nach § 15 Abs. 1 erster Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 10, in der jeweils geltenden Fassung, die nicht nur an wechselnde Gäste vermietet werden, und in Wohnwägen, die auf einem Campingplatz
Schilling" ersetzt.
"(5) Die Aufenthaltsabgabe für die Nächtigung in Wohnwägen außerhalb von Campingplätzen ist an den Tourismusverband zu entrichten, soweit der Abgabenschuldner vom Obmann des Tourismusverbandes oder von einem von ihm zur Einhebung schriftlich Beauftragten hiezu aufgefordert wird."
"(1) Der Tourismusverband hat die Summe der von ihm im abgelaufenen Kalenderjahr vereinnahmten Abgabenbeträge bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres der Landesregierung schriftlich bekannt zu geben. Mit der Bekanntgabe gelten diese Abgabenbeträge als Zuweisung des Landes an den Tourismusverband nach § 23 lit. b des Tiroler Tourismusgesetzes 1991."
"(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn im Gebiet des Tourismusverbandes Statistische Meldeblätter im Sinne des § 9 der Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1986, BGBl. Nr. 284, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 780/1995, verwendet werden oder wenn die statistischen Daten automationsunterstützt übermittelt werden dürfen. Die Gemeinde hat monatlich die sich daraus ergebenden Abgabenbeträge, die Zahl der beherbergten Personen und die Zahl der abgabepflichtigen und der nicht abgabepflichtigen Nächtigungen dem Tourismusverband bekanntzugeben."
"(3) Wer entgegen einer Aufforderung nach § 7 Abs. 5 die Aufenthaltsabgabe nicht oder verkürzt entrichtet, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 500,- Schilling zu bestrafen."
Artikel II
(1) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Art. III genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(2) Bestimmungen in Verordnungen, in denen auf die Mindesthöhe der Aufenthaltsabgabe nach § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsabgabegesetzes 1991 in der Fassung vor dem Art. I Z. 6 dieses Gesetzes verwiesen wird, werden aufgehoben.
Artikel III
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
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