Geschäftsordnung für das Landesvergabeamt
LGBL_TI_19981223_133Geschäftsordnung für das LandesvergabeamtGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.12.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 133/1998 Stück 45
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 1. Dezember 1998 über die Geschäftsordnung für das Landesvergabeamt
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Tiroler Vergabegesetzes 1998, LGBl. Nr. 17, wird verordnet:
§ 1
Einberufung
(1) Die Sitzungen des Landesvergabeamtes werden vom Vorsitzenden nach Bedarf anberaumt. Dieser legt die Tagesordnung fest.
(2) Die Anberaumung der Sitzungen hat nach Tunlichkeit zehn Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich unter Bekanntgabe des Beginns, des Ortes und der einzelnen Sitzungsgegenstände zu erfolgen. In dringenden Fällen, insbesondere bei Vorliegen eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Sinne des § 18 des Tiroler Vergabegesetzes 1998, kann das Landesvergabeamt auch mündlich oder telefonisch einberufen werden.
(3) Ist ein Mitglied verhindert, so hat es unverzüglich sein Ersatzmitglied und den Vorsitzenden davon zu verständigen. Das Mitglied wird während der Dauer seiner Verhinderung durch das betreffende Ersatzmitglied vertreten. Eine gesonderte Einladung des Ersatzmitgliedes durch den Vorsitzenden ist nicht erforderlich.
(4) Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden werden dessen Aufgaben durch den Stellvertreter des Vorsitzenden wahrgenommen.
§ 2
Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung ist vom Vorsitzenden zu erstellen.
(2) In der Tagesordnung ist für jedes Verfahren der Gegenstand und für den Fall, dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, der Verhandlungsgegenstand anzuführen. Ist die Beschlussfassung in nichtöffentlicher Sitzung in Aussicht genommen, so ist dies in der Einladung bei der Tagesordnung zu vermerken und sind der Gegenstand der Beschlussfassung, das gegenständliche Vergabeverfahren und die antragsbeteiligten Parteien anzuführen.
(3) Über Angelegenheiten, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, darf nur beraten und abgestimmt werden, wenn sich die Mehrheit der Mitglieder dafür ausspricht. In Angelegenheiten, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, darf eine mündliche Verhandlung nicht durchgeführt werden.
§ 3
Beschlussfähigkeit
Das Landesvergabeamt ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder - mit Ausnahme des betroffenen Mitgliedes bei Verfahren nach § 8 Abs. 1 lit. f und g und nach § 10 Abs. 2 des Tiroler Vergabegesetzes 1998 - ordnungsgemäß eingeladen wurden und anwesend sind. Das Landesvergabeamt fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
§ 4
Mündliche Verhandlung
(1) Die Entscheidung über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und über die anlässlich der Verhandlung aufzunehmenden Beweise obliegt dem Vorsitzenden. Diesem obliegt weiters die Ausschreibung der mündlichen Verhandlung einschließlich der Ladung der Verhandlungsteilnehmer, insbesondere der Parteien und Beteiligten sowie allfälliger Zeugen und Sachverständigen.
(2) Dem Vorsitzenden obliegen die Verhandlungsleitung und die Handhabung der Sitzungspolizei einschließlich der Verhängung von Ordnungsstrafen, weiters die Unterbrechung oder Vertagung der Verhandlung.
(3) Nach Schluss der Verhandlung hat sich das Landesvergabeamt zur Beratung und Abstimmung zurückzuziehen. Nach Beratungsende hat der Vorsitzende den Parteien entweder die Entscheidung samt deren wesentlichen Gründen unter Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen zu verkünden oder den Beschluss des Landesvergabeamtes, dass die Entscheidung schriftlich ergeht, bekannt zu geben.
(4) Wenn die Entscheidung nicht sofort nach Schluss der mündlichen Verhandlung und der Beratung gefällt werden kann, ist der Bescheid schriftlich binnen vier Wochen nach Schluss der Verhandlung den Parteien zuzustellen. Verkündet wird in diesem Fall die Entscheidung nicht.
(5) Im übrigen gelten für die mündliche Verhandlung die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.
§ 5
Beratung und Abstimmung
(1) Der Vorsitzende hat die Beratung und die Abstimmung zu leiten. Die Beratung und die Abstimmung sind nicht öffentlich.
(2) Die Beratung beginnt mit dem Vortrag des Berichterstatters. Dabei ist der wesentliche Akteninhalt darzulegen. Anschließend stellt der Berichterstatter die erforderlichen Anträge. Jedes Mitglied ist berechtigt, Gegen- und Abänderungsanträge zu stellen und Fragen an die anderen Mitglieder zu richten. Alle Anträge sind zu begründen.
(3) Liegen zu den Anträgen des Berichterstatters Gegen- oder Abänderungsanträge vor, so ist zuerst über dessen Anträge abzustimmen. Anschließend ist in der vom Vorsitzenden zu bestimmenden Reihenfolge über die weiteren Anträge abzustimmen, sofern sich diese durch die vorhergehende Abstimmung nicht erübrigt haben. Der Berichterstatter gibt seine Stimme jeweils als Erster, der Vorsitzende als Letzter ab. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn zumindest zwei Mitglieder ihre Stimme dafür abgegeben haben. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(4) Über die Beratung und Abstimmung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Darin sind die Anträge und die Beschlüsse einschließlich ihrer wesentlichen Begründung sowie der wesentliche Verlauf der Beratung festzuhalten. Die Anträge eines Mitgliedes sind jedenfalls wortgetreu festzuhalten. Das Abstimmungsergebnis ist außer im Falle der Einstimmigkeit namentlich festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und, sofern der Sitzung ein Schriftführer beigezogen wurde, auch von diesem zu unterfertigen.
§ 6
Sonstige Aufgabenverteilung
(1) Verfahrensanordnungen außerhalb der mündlichen Verhandlung trifft der Vorsitzende oder in dessen Auftrag der Berichterstatter. Dem Vorsitzenden obliegt auch die Durchführung von Beweisaufnahmen und sonstigen Erhebungen, insbesondere die Prüfung der formellen Voraussetzungen eines Nachprüfungsantrages außerhalb der mündlichen Verhandlung.
(2) Einstweilige Verfügungen können vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, allein erlassen werden, wenn es im Interesse einer raschen Entscheidung notwendig ist.
(3) Alle in dieser Verordnung nicht der Entscheidung durch den Vorsitzenden allein vorbehaltenen Angelegenheiten unterliegen der kollegialen Beschlussfassung des Landesvergabeamtes.
§ 7
Fertigung von Erledigungen, Ausarbeitung
von Erledigungsentwürfen
(1) Die Fertigung der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidungen über Nachprüfungsanträge, der einstweiligen Verfügungen und der sonstigen Erledigungen in den der kollegialen Beschlussfassung des Landesvergabeamtes unterliegenden Angelegenheiten obliegt dem Vorsitzenden.
(2) Die Fertigung hat in der Weise zu erfolgen, dass der Unterschrift die Worte "Für das Landesvergabeamt" und "Der Vorsitzende" vorangestellt werden.
§ 8
Geschäftsstelle
(1) Die Geschäftsstelle des Landesvergabeamtes ist das Amt der Tiroler Landesregierung.
(2) Die Geschäftsstelle hat insbesondere die Vorbereitung der Sitzungsunterlagen sowie die Durchführung aller mit der Tätigkeit des Landesvergabeamtes verbunden Schreib- und sonstigen Kanzleiarbeiten einschließlich der allfälligen Beistellung eines Schriftführers für die Sitzungen zu besorgen.
§ 9
Geschlechtsspezifische Bezeichnung
Soweit in dieser Verordnung für die Bezeichnung von Funktionen die männliche Form verwendet wird, sollte in dem Fall, dass eine Frau eine solche Funktion innehat, für die Bezeichnung der Funktion die entsprechende weibliche Form verwendet werden.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Geschäftsordnung für das Landesvergabeamt, LGBl. Nr. 47/1995, außer Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.