Landesverfassungsgesetz, mit dem die Tiroler Landesordnung 1989 geändert wird
LGBL_TI_19981215_104Landesverfassungsgesetz, mit dem die Tiroler Landesordnung 1989 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.12.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 104/1998 Stück 40
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Landesverfassungsgesetz vom 7. Oktober 1998, mit dem die Tiroler Landesordnung 1989 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 36/1995, wird wie folgt geändert:
"(8) Der Landtag kann in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes fallweise durch Beschluss Untersuchungsausschüsse einsetzen. Ein solcher Beschluss bedarf der Zustimmung von mindestens zehn Abgeordneten. Der Beschluss über die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses hat den Gegenstand der Untersuchung und den Untersuchungsauftrag genau zu bezeichnen. Solange ein Untersuchungsausschuss seine Tätigkeit nicht abgeschlossen hat, darf kein weiterer Untersuchungsausschuss eingesetzt werden.
(9) Ein Untersuchungsausschuss besteht aus zehn Mitgliedern, soweit sich aus dem vierten Satz nichts anderes ergibt. Sie werden vom Landtag auf Vorschlag der Klubs aus seiner Mitte gewählt. Das Vorschlagsrecht der Klubs richtet sich nach ihrer verhältnismäßigen Stärke. Klubs, die auf Grund dieser Aufteilung der im ersten Satz festgelegten Anzahl der Mitglieder nicht im Untersuchungsausschuss vertreten wären, dürfen jeweils ein weiteres Mitglied vorschlagen. Macht ein Klub nicht innerhalb der hiefür festgesetzten Frist von seinem Vorschlagsrecht Gebrauch, so geht das Vorschlagsrecht auf die Antragsteller über. Die Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
(10) Das Nähere über die Untersuchungsausschüsse wird durch Landesgesetz geregelt."
"Artikel 24
Sitzungen
(1) Der Landtagspräsident beruft den Landtag zu den Sitzungen ein und erklärt diese für geschlossen. Vor Erledigung der Tagesordnung kann eine Sitzung nur durch Beschluss des Landtages für geschlossen erklärt werden.
(2) In der Zeit zwischen dem 10. Juli und dem 10. September sowie zwischen dem 23. Dezember und dem 8. Jänner finden keine Sitzungen statt (sitzungsfreie Zeit). Aus dringendem Anlass kann jedoch der Landtagspräsident auch während dieser Zeit den Landtag zu einer Sitzung einberufen.
(3) Der Landtagspräsident hat den Landtag binnen einer Woche zu einer Sitzung einzuberufen, wenn wenigstens zehn Abgeordnete oder die Landesregierung unter Angabe der Tagesordnung einen darauf gerichteten Antrag stellen. Der Beginn der Sitzung ist auf einen Tag innerhalb von zwei Wochen nach dem Einlangen des Antrages bei der Landtagsdirektion festzulegen. Eine solche Sitzung ist auch in der sitzungsfreien Zeit einzuberufen.
(4) Die Mitglieder der Landesregierung sind berechtigt, an den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen. Auf Verlangen des Landtages bzw. seiner Ausschüsse sind sie hiezu verpflichtet. Ist ein Mitglied der Landesregierung an der Teilnahme an einer Sitzung eines Ausschusses verhindert, so kann es sich durch einen Landesbediensteten vertreten lassen. Die Mitglieder der Landesregierung sind berechtigt, zu ihrer Beratung bei den Sitzungen der Ausschüsse Landesbedienstete beizuziehen.
(5) Die vom Land Tirol entsandten Mitglieder des Bundesrates sind berechtigt, an den Sitzungen des Landtages mit beratender Stimme teilzunehmen. Das Nähere wird durch die Geschäftsordnung des Landtages geregelt."
"(1) Die Geschäftsordnung des Landtages ist durch Landesgesetz zu erlassen."
"Artikel 29
Bewerbung um ein Mandat,
Beginn und Ausübung des Mandates
(1) Dem öffentlich Bediensteten ist, wenn er sich um ein Mandat im Landtag bewirbt, die für die Bewerbung um das Mandat erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(2) Das Mandat beginnt mit dem Tag, an dem der Landtag zur ersten Sitzung zusammentritt. Das Mandat eines Abgeordneten, der nach dem Erlöschen des Mandates eines Abgeordneten als Ersatzmitglied einberufen wird, beginnt mit der Zustellung seiner Einberufung.
(3) Der öffentlich Bedienstete, der Mitglied des Landtages ist, ist auf seinen Antrag in dem zur Ausübung seines Mandates erforderlichen Ausmaß dienstfrei oder außer Dienst zu stellen. Während der Dienstfreistellung gebühren die Dienstbezüge in dem Ausmaß, das der im Dienstverhältnis tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung entspricht, höchstens aber 75 v.H. der Dienstbezüge; diese Grenze gilt auch, wenn weder die Dienstfreistellung noch die Außerdienststellung in Anspruch genommen wird. Die Außerdienststellung bewirkt den Entfall der Dienstbezüge.
(4) Kann ein öffentlich Bediensteter wegen der Ausübung seines Mandates im Landtag an seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht eingesetzt werden, so hat er Anspruch darauf, dass ihm eine zumutbare gleichwertige, mit seiner Zustimmung auch eine nicht gleichwertige, Tätigkeit zugewiesen wird. Die Dienstbezüge richten sich nach der vom Bediensteten tatsächlich ausgeübten Tätigkeit.
(5) Die Kontrolle der Bezüge von öffentlich Bediensteten, die zu Mitgliedern des Landtages gewählt wurden, obliegt dem Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuss.
(6) Der Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuss gibt auf Antrag eines öffentlich Bediensteten, der Mitglied des Landtages ist, oder auf Antrag seiner Dienstbehörde eine Stellungnahme zu Meinungsverschiedenheiten ab, die in Vollziehung der Abs. 1, 3 und 4 oder der diesbezüglichen gesetzlichen Vorschriften zwischen dem öffentlich Bediensteten und seiner Dienstbehörde entstehen.
(7) Das Mitglied des Landtages, das öffentlich Bediensteter ist, hat dem Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuss jährlich mitzuteilen, welche Regelung es bezüglich seiner Dienstfreistellung oder Außerdienststellung nach Abs. 3 getroffen hat und auf welche Weise die von ihm zu erbringende Arbeitsleistung überprüft wird. Für diesbezügliche Erhebungen des Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschusses gilt Art. 53 Abs. 3 B-VG sinngemäß. Der Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuss hat jährlich dem Landtag einen Bericht zu erstatten, der zu veröffentlichen ist."
"(4) Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, dem ersten und dem zweiten Landeshauptmannstellvertreter sowie mindestens zwei und höchstens fünf weiteren Mitgliedern (Landesräten)."
"Artikel 45
Wahl
(1) Die gesamte Landesregierung wird vom Landtag in einem Wahlgang gewählt.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung müssen zum Landtag wählbar sein, sie müssen diesem aber nicht angehören.
(3) Die an der ersten Stelle des Landeswahlvorschlages jener Wählergruppe genannte Person, die bei der Wahl des Landtages die größte Anzahl an Stimmen erhalten hat, lädt die anderen Wählergruppen, die Mandate für den Landtag erhalten haben, zu Verhandlungen über die Bildung der neuen Landesregierung ein.
(4) Jede im Landtag vertretene Wählergruppe ist berechtigt, einen Vorschlag für die Wahl der gesamten Landesregierung einzubringen. Ein solcher Vorschlag muss von mehr als der Hälfte der neu gewählten Abgeordneten der Wählergruppe unterfertigt sein. Enthält ein solcher Vorschlag Vertreter mehrerer Wählergruppen, so muss er von mehr als der Hälfte der neugewählten Abgeordneten jeder dieser Wählergruppen unterfertigt sein."
"Artikel 49
Neuwahl, Nachwahl, Ergänzungswahl
(1) Ist die gesamte Landesregierung vorzeitig aus dem Amt geschieden, so hat der Landtag unverzüglich die Neuwahl durchzuführen. Ist ein einzelnes Mitglied der Landesregierung vorzeitig aus dem Amt geschieden, so hat der Landtag unverzüglich die Nachwahl durchzuführen, soweit sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt.
(2) Der Landtag kann von einer Nachwahl absehen, wenn
(3) Der Landtag hat weiters eine Neuwahl der gesamten Landesregierung durchzuführen, wenn
(4) Für das Vorschlagsrecht der Wählergruppen bei Neuwahlen, Nachwahlen und Ergänzungswahlen gilt Art. 45 Abs. 4 sinngemäß.
(5) Ist die gesamte Landesregierung vorzeitig aus dem Amt geschieden, so hat sie die Geschäfte bis zur Angelobung der Mitglieder der neuen Landesregierung weiterzuführen."
"Artikel 52
Beschlüsse
(1) Die Landesregierung fasst ihre Beschlüsse einstimmig. Zu einem gültigen Beschluss der Landesregierung ist die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte ihrer Mitglieder, unter denen sich der Landeshauptmann oder ein Landeshauptmannstellvertreter befinden müssen, erforderlich. Stimmenthaltung ist zulässig.
(2) Ist eine Angelegenheit so dringend, dass die nächste Sitzung der Landesregierung ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann, so kann ein Umlaufbeschluss herbeigeführt werden."
"(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht gegenüber dem Landtag, wenn er mit Beschluss eine Auskunft ausdrücklich verlangt."
"Artikel 60a
Information der Bevölkerung
Die Landesregierung hat die Bevölkerung des Landes über Angelegenheiten, die für das Land Tirol von besonderer politischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Bedeutung sind, in geeigneter Weise zu informieren."
"Artikel 65a
Informationsrechte
(1) Jeder Abgeordnete hat das Recht, in die Beschlussprotokolle der Landesregierung Einsicht zu nehmen.
(2) Jeder Abgeordnete kann in Angelegenheiten, die Verhandlungsgegenstand des Landtages sind und Gegenstand eines Kollegialbeschlusses der Landesregierung waren, vom Mitglied der Landesregierung, in dessen Aufgabenbereich diese Angelegenheit fällt, verlangen, ihm Akteneinsicht zu gewähren. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Akten, durch deren Einsichtnahme das Grundrecht auf Datenschutz nach § 1 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, verletzt würde. In Angelegenheiten, die sich auf wirtschaftliche Unternehmen beziehen, darf die Akteneinsicht nur hinsichtlich jener Aktenteile gewährt werden, die die Verwendung von Förderungsmitteln betreffen. Wird einem Abgeordneten die Akteneinsicht aus anderen Gründen verweigert, so hat auf dessen Verlangen das betreffende Mitglied der Landesregierung die Verweigerung der Akteneinsicht im Landtag zu begründen."
"Artikel 81
Soweit in diesem Landesverfassungsgesetz oder in anderen Landesgesetzen für die Bezeichnung von Funktionen die männliche Form verwendet wird, ist für den Fall, dass eine Frau eine solche Funktion innehat, für die Bezeichnung der Funktion die entsprechende weibliche Form zu verwenden. Gleiches gilt umgekehrt für den Fall, dass für die Bezeichnung von Funktionen die weibliche Form verwendet wird."
Artikel II
(1) Dieses Landesverfassungsgesetz tritt mit dem Beginn der
XIII. Gesetzgebungsperiode des Tiroler Landtages in Kraft, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist. Gleichzeitig tritt das Landesverfassungsgesetz über Untersuchungsausschüsse, LGBl. Nr. 15/1992, außer Kraft.
(2) Art. I Z. 5 tritt mit 1. Oktober 1998 in Kraft. Die derzeit geltende Geschäftsordnung des Tiroler Landtages (Beschluss des Tiroler Landtages vom 7. Juli 1994) bleibt bis zum Beginn der
XIII. Gesetzgebungsperiode des Tiroler Landtages in Kraft.
(3) Art. I Z. 16 tritt hinsichtlich des Abs. 3 des Art. 45 mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
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