Wahlausschließungsgründe für die Wahl in den Tiroler Landtag
LGBL_TI_19981130_100Wahlausschließungsgründe für die Wahl in den Tiroler LandtagGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.11.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 100/1998 Stück 37
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Kundmachung der Landesregierung vom 17. November 1998 über die Wahlausschließungsgründe für die Wahl in den Tiroler Landtag
Gemäß § 4 der Landtagswahlordnung 1993, LGBl. Nr. 103, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 37/1995 wird kundgemacht:
Vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit in den Landtag ist ausgeschlossen, wer vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit in den Nationalrat ausgeschlossen ist.
Nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 161/1998, gelten folgende Wahlausschließungsgründe:
§ 22 Wegen gerichtlicher Verurteilung
(1) Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist. Dieser Ausschluss endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.
(2) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen oder der Ausschluss vom Wahlrecht nachgesehen worden, so ist er auch vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen. Der Ausschluss vom Wahlrecht tritt ferner nicht ein, soweit das Gericht die Strafe bedingt nachgesehen hat. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss vom Wahlrecht ein.
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