Kundmachung über die Wiederverlautbarung des Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes
LGBL_TI_19981103_97Kundmachung über die Wiederverlautbarung des Beamten- und Lehrer-Kranken- und UnfallfürsorgegesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
03.11.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 97/1998 Stück 35
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Kundmachung der Landesregierung vom 27. Oktober 1998 über die Wiederverlautbarung des Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes
Artikel I
(1) Auf Grund des Art. 41 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, wird in der Anlage das Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz, LGBl. Nr. 42/1979, unter Berücksichtigung der durch die Gesetze LGBl. Nr. 82/1982, 2/1986, 9/1989, 86/1993, 79/1996 und 66/1998 erfolgten Änderungen wieder verlautbart.
(2) Die wieder verlautbarte Rechtsvorschrift ist als "Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 (BLKUFG 1998)" zu bezeichnen.
Artikel II
Das Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz, LGBl. Nr. 35/1968, ist in seiner ursprünglichen Fassung mit 1. Jänner 1968 in Kraft getreten und wurde unter Berücksichtigung der durch die Gesetze LGBl. Nr. 37/1971, 31/1974, 9/1975, 9/1976 und 8/1979 sowie durch die Kundmachung LGBl. Nr. 45/1971 erfolgten Änderungen mit der Kundmachung der Landesregierung LGBl. Nr. 42/1979 wieder verlautbart.
Artikel III
(1) Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2 erster Satz der Novelle LGBl. Nr. 82/1982 lautet:
"Die §§ 56, 57 und 61 in der Fassung des Art. I Z. 11 und 12 dieses Gesetzes sind hinsichtlich der Witwerrente, der Rente des früheren Ehemannes und der Witwerbeihilfe nur anzuwenden, wenn das anspruchsbegründende Ereignis nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist."
(2) Die Übergangsbestimmung des Art. II der Novelle LGBl. Nr. 9/1989 lautet:
"Artikel II
(1) Frühere Ehegatten, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes als Angehörige gelten, gelten auch weiterhin als Angehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, wenn die Höhe der Unterhaltsleistung 25 v.H. des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C nicht erreicht.
(2) Bestehende Gesamtrenten werden durch die Aufhebung des § 52 nicht berührt."
(3) Die Übergangsbestimmung des Art. II der Novelle LGBl. Nr. 79/1996 lautet:
"Artikel II
Auf Kinder, die am 30. September 1996 nach § 2 Abs. 2 lit. a in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung als Angehörige galten und dieselbe Schul- oder Berufsausbildung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter fortsetzen, ist § 2 Abs. 2 lit. a in der Fassung des Art. I Z. 4 dieses Gesetzes ohne die einschränkenden Regelungen der Z. 1 und 2 anzuwenden."
(4) Die Übergangsbestimmung des Art. II der Novelle LGBl. Nr. 66/1998 lautet:
"Artikel II
§ 4 Abs. 2 lit. a und d in der bis zum Ablauf des 31. August 1998 geltenden Fassung ist auf die Bemessung von Beiträgen weiterhin anzuwenden, wenn der zu Grunde liegende Zeitraum, für den die Bezüge gekürzt oder eingestellt wurden, vor dem 1. September 1998 begonnen hat."
Artikel IV
Nach Art. 41 Abs. 2 lit. c der Tiroler Landesordnung 1989 werden die Bestimmungen der §§ 76 und 77 des Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes und der zweite Satz der Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2 der Novelle LGBl. Nr. 82/1982 als nicht mehr geltend festgestellt.
Anlage
Beamten- und Lehrer-Kranken- und
Unfallfürsorgegesetz 1998 (BLKUFG 1998)
I. HAUPTSTÜCK
Krankenfürsorge
Krankenfürsorge der Landesbeamten
Anspruchsberechtigung
§ 1
Anspruchsberechtigte
(1) Die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehenden Bediensteten des Dienst- und des Ruhestandes (Beamte) - mit Ausnahme der Landeslehrer (§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 46/1998) und der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer (§ 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 47/1998) - sowie Personen, die aus einem solchen Dienstverhältnis Versorgungsbezüge erhalten oder denen Unterhaltsbezüge zuerkannt wurden, haben bei Krankheit oder Mutterschaft gegenüber dem Land für sich und ihre Angehörigen Anspruch auf Leistungen nach den Bestimmungen der §§ 9 bis 16 dieses Gesetzes. Im Falle des Todes eines Anspruchsberechtigten oder eines Angehörigen besteht ein Anspruch auf Leistungen gegenüber dem Land nach den Bestimmungen des § 17.
(2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht während der Dauer eines Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge. Dies gilt nicht,
(3) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht auch für Personen, bei denen nach der Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses
Karenzurlaubsgeld nach dem Tiroler Karenzurlaubsgeldgesetz 1998 vorliegen, für die Dauer des Bezuges dieser Leistung und darüber hinaus bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, oder
§ 2
Angehörige
(1) Als Angehörige im Sinne dieses Gesetzes gelten:
(2) Die im Abs. 1 lit. c bis f genannten Kinder gelten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Angehörige. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige
(3) Als Angehöriger gilt auch eine Person, die seit mindestens zehn Monaten mit dem Anspruchsberechtigten im gemeinsamen Haushalt lebt und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn sie
(4) Als Angehörige gelten auch die Eltern, die Großeltern, die Wahl-, Stief- oder Pflegeeltern des Anspruchsberechtigten, wenn sie von ihm ganz oder überwiegend erhalten werden und mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben.
Mittel zur Deckung des Aufwandes
§ 3
Sondervermögen
(1) Zur Deckung des Aufwandes für Leistungen nach § 9 hat die Landesregierung ein Sondervermögen bereitzustellen, das aus
zu bilden ist.
(2) Allfällige Zinserträgnisse aus der Anlage des Sondervermögens sind diesem zuzuführen.
§ 4
Beiträge der Anspruchsberechtigten
(1) Die Anspruchsberechtigten haben, soweit in den Abs. 2 lit. a und 5 nichts anderes bestimmt ist, monatliche Beiträge zu entrichten, die vom Land dem Sondervermögen zuzuführen sind.
(2) Grundlage für die Bemessung der Beiträge (Bemessungsgrundlage) ist
(3) In den Monaten, in denen dem Anspruchsberechtigten Sonderzahlungen (§ 3 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 30/1998, § 28 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 30/1998) gebühren oder in den Fällen des Abs. 2 lit. a dritter Teilsatz und Abs. 2 lit. d gebühren würden, erhöht sich die Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 um den Betrag der Sonderzahlung.
(4) Als Beitrag sind 4,5 v.H. der Bemessungsgrundlage (Beitragssatz) zu leisten.
(5) Der Beitrag für die im Abs. 2 lit. e angeführten Anspruchsberechtigten ist vom Land zu tragen.
(6) Die Beiträge nach § 1 Abs. 2 lit. c setzen sich aus dem nach Abs. 2 lit. d und Abs. 3 zu berechnenden Beitrag und dem Betrag zusammen, der vom Land nach § 5 Abs. 1 erster Satz dem Sondervermögen zuzuwenden wäre.
§ 5
Zuwendungen des Landes
(1) Das Land hat dem Sondervermögen (§ 3) monatliche Zuwendungen in der Höhe der von den Anspruchsberechtigten zu entrichtenden Beiträge zuzuführen. Diese Zuwendungen sind, sofern sie auf Grund besonders erhöhter Ausgaben mit den entrichteten Beiträgen der Anspruchsberechtigten zur Deckung der Ansprüche nach § 1 nicht ausreichen, um den hiefür erforderlichen Betrag zu erhöhen.
(2) Zuwendungen zum Sondervermögen entfallen für Anspruchsberechtigte, die durch Abgabe einer Erklärung nach § 1 Abs. 2 lit. c die Aufrechterhaltung des Anspruches bewirkt haben.
§ 6
Berechnung und Überweisung der
Beiträge und Zuwendungen
(1) Bei Berechnung der von den Anspruchsberechtigten zu entrichtenden Beiträge und der Zuwendungen des Landes sind Beträge von 5 und mehr Groschen auf 10 Groschen aufzurunden, Beträge unter 5 Groschen zu vernachlässigen.
(2) Die von den Anspruchsberechtigten zu entrichtenden Beiträge sind monatlich von den Bezügen einzubehalten oder, soweit keine Bezüge in ausreichender Höhe ausbezahlt werden, von den Anspruchsberechtigten bis spätestens 5. jeden Monats einzuzahlen und ebenso wie die Zuwendungen des Landes bis spätestens 10. jeden Monats dem Sondervermögen zuzuführen.
§ 7
Rücklage und Umlaufvermögen
(1) Vom Sondervermögen ist ein Betrag von mindestens 20 v.H. der durchschnittlichen Jahresausgaben der jeweils letzten fünf Jahre als Rücklage anzusammeln.
(2) Die Verwendung der Rücklage ist nur zulässig, wenn die Kosten zur Deckung von Ansprüchen nach § 1 weder aus dem Umlaufvermögen (Abs. 3) noch anderweitig gedeckt werden können.
(3) Als Umlaufvermögen ist ein Betrag in mindestens dreifacher Höhe der durchschnittlichen Monatsausgaben des jeweils letzten Jahres bereit zu halten. Die Verwendung des Umlaufvermögens ist nur zulässig, wenn die Kosten zur Deckung von Ansprüchen nach § 1 nicht anderweitig gedeckt werden können.
§ 8
Jahresvoranschlag, Rechnungsabschluss
(1) Die Verwaltungskommission (§ 61) hat spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres der Landesregierung den Entwurf eines Voranschlages vorzulegen, aus dem die voraussichtliche Höhe der dem Sondervermögen zufließenden Mittel sowie die voraussichtliche Höhe der aus dem Sondervermögen zur Deckung des Aufwandes für die nach dem 3. Unterabschnitt zu erbringenden Leistungen als auch der Rücklage (§ 7) zu ersehen ist.
(2) Die Verwaltungskommission hat für das abgelaufene Jahr den Entwurf eines Rechnungsabschlusses zu erstellen und spätestens bis 31. März des folgenden Jahres der Landesregierung vorzulegen.
Leistungen
§ 9
Arten und Höhe
(1) Den nach § 1 Anspruchsberechtigten stehen nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 3 folgende Leistungen zu:
(2) Einer Krankheit ist gleichzuhalten, wenn ein Anspruchsberechtigter (Angehöriger) in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht einen Teil seines Körpers zur Übertragung in den Körper eines anderen Menschen spendet.
(3) Sofern das Ausmaß der Leistungen nicht bereits in diesem Gesetz (§§ 16 Abs. 2 und 17 Abs. 2) bestimmt ist, ist das Verhältnis der Höhe des zu gewährenden Kostenersatzes zur Höhe der dem Anspruchsberechtigten tatsächlich erwachsenen Kosten durch Verordnung der Verwaltungskommission festzulegen und für die einzelnen Arten der Leistungen eine Höchstgrenze zu bestimmen. In dieser Verordnung ist auch für Fälle besonderer Härte die Gewährung außerordentlicher Unterstützungen vorzusehen und zu bestimmen, dass bei der Beurteilung, ob ein solcher Fall vorliegt und in welchem Ausmaß die Unterstützung gewährt werden kann, die Dringlichkeit des Aufwandes und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterstützungswerbers angemessen zu berücksichtigen sind.
(4) Bei Erlassung einer Verordnung nach Abs. 3 ist darauf Bedacht zu nehmen, dass unter Berücksichtigung der Höhe des Beitragssatzes (§ 4 Abs. 4) die nach diesem Gesetz zu erbringenden Leistungen in ihrer Gesamtheit denen, die den öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Bundes nach den für sie geltenden Vorschriften über die Krankenversicherung zustehen, mindestens gleichwertig sind.
(5) Verordnungen nach Abs. 3 sind durch Auflegung in der Geschäftsstelle der Verwaltungskommissionen (§ 70) kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht ein früherer oder späterer Zeitpunkt bestimmt ist, mit dem Ablauf einer Woche nach dem Beginn der Auflegung in Kraft. Der Beginn der Auflegung ist gleichzeitig durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung während einer Woche bekannt zu geben. Verordnungen nach Abs. 3 sind überdies bei den Bezirkshauptmannschaften zur Einsicht aufzulegen.
§ 10
Heilbehandlung
Die Heilbehandlung umfasst alle Maßnahmen, die zur Beseitigung oder Besserung des durch die Krankheit bedingten regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes notwendig sind.
Hiezu gehören:
§ 11
Krankenbehandlung
(1) Die Krankenbehandlung nach § 10 umfasst:
Instandhaltung),
(2) Als Krankenbehandlung gilt auch:
(3) Kosmetische Behandlungen gelten als Krankenbehandlungen, soweit sie zur Beseitigung anatomischer oder funktioneller Krankheitszustände notwendig sind.
(4) Der ärztlichen Hilfe gleichgestellt ist eine auf Grund ärztlicher Verschreibung erforderliche
(5) Der Ersatz der Fahrtkosten nach Abs. 1 lit. e richtet sich nach dem Fahrpreis des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels. Ein Schnellzugzuschlag ist zu ersetzen, wenn Entfernungen von mehr als 50 Bahnkilometern in einer Richtung zurückgelegt werden müssen. Fahrtkosten sind jedoch nur zu ersetzen, soweit sie den Fahrpreis für die Hin- und Rückfahrt mit dem billigsten öffentlichen Verkehrsmittel innerhalb der Landeshauptstadt Innsbruck übersteigen. Steht ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung, so richtet sich der Ersatz der Fahrtkosten nach dem Fahrpreis für Personenzüge der zweiten Klasse, gemessen an der kürzesten Wegstrecke. Bei Kindern und Unmündigen sowie bei gebrechlichen Personen sind auch die Fahrtkosten einer Begleitperson zu ersetzen.
§ 12
Heilmittel und Heilbehelfe
(1) Heilmittel sind:
(2) Heilbehelfe sind Brillen, Bruchbänder, Hörapparate, Körperersatzstücke, orthopädische Einlagen und andere technische Behelfe, die zur Wiedererlangung oder zur Erhaltung der Gesundheit notwendig sind.
§ 13
Anstaltspflege
(1) Wenn und solange es die Art der Krankheit erfordert, ist der Ersatz der Kosten für die Pflege in einer Krankenanstalt und der Ersatz der Kosten einer Begleitperson zu leisten. Die Höhe des Kostenersatzes ist durch Verordnung nach § 9 Abs. 3 festzulegen. Sofern neben den Kosten für die Pflege auch Kosten für Krankenbehandlung, Heilmittel und Heilbehelfe anfallen, besteht ein Anspruch auf Kostenersatz im Rahmen der Bestimmungen der §§ 11 und 12.
(2) Die Kostenersätze nach Abs. 1 gebühren auch dann, wenn zwar die Art der Erkrankung eine stationäre Behandlung nicht erfordert, die zur Genesung notwendige häusliche Pflege aber nicht gewährleistet ist.
(3) Ist die Anstaltspflege nicht durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung in der Anstalt bedingt (Asylierung), so besteht kein Anspruch auf Ersatz der Kosten.
(4) Als Anstaltspflege gilt nicht die Unterbringung in einem Heim für Genesende (§ 1 Abs. 3 lit. c des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, in der jeweils geltenden Fassung) und in einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke (§ 1 Abs. 3 lit. d des Tiroler Krankenanstaltengesetzes).
(5) Für einen Kostenbeitrag nach § 41a des Tiroler Krankenanstaltengesetzes gebührt kein Kostenersatz nach Abs. 1.
§ 14
Sonderleistungen
(1) Soweit zur nachhaltigen Besserung oder Festigung der Gesundheit, der Dienstfähigkeit oder der Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen,
(2) Der Ersatz von Kosten kosmetischer Behandlungen, die nicht unter § 11 Abs. 3 fallen, ist zu gewähren, sofern sie der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit förderlich oder auf Grund der beruflichen Stellung notwendig sind.
(3) Der Ersatz der Kosten einer Haushaltshilfe ist bis zu einer Dauer von vier Monaten zu gewähren, wenn deren Einstellung wegen der Arbeitsunfähigkeit eines Anspruchsberechtigten oder des Ehegatten eines Anspruchsberechtigten zur Betreuung mindestens eines unversorgten Kindes, das das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, notwendig ist, sofern die Arbeitsunfähigkeit von einer Erkrankung oder einer Entbindung herrührt. Der Arbeitsunfähigkeit ist der Aufenthalt als Begleitperson in einer Krankenanstalt gleichzuhalten.
§ 15
Krankheitsverhütung
Ferner ist der Ersatz von Kosten zu gewähren, die
entstehen.
§ 16
Leistungen bei Mutterschaft
(1) Die Leistungen nach § 9 Abs. 1 lit. c Z. 1 umfassen den Ersatz der Kosten
(2) Als Wochengeld gebührt für jedes Kind nach § 2 Abs. 1 lit. c, d und e ein Betrag in der Höhe von 90 v.H., bei einer Totgeburt in der Höhe von 50 v.H. des Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2. Sind beide Elternteile nach diesem Gesetz oder nach dem Gemeindebeamten-Kranken- und -Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 98, in der jeweils geltenden Fassung anspruchsberechtigt, so gebührt das Wochengeld nur der Mutter.
(3) Stirbt eine Frau, die selbst Anspruchsberechtigte ist (§ 1), bei der Entbindung oder innerhalb von drei Monaten danach, so ist das Wochengeld bzw. der noch nicht ausbezahlte Restbetrag an denjenigen zu leisten, der für den Unterhalt des Kindes sorgt.
(4) Leistungen nach den Abs. 1 und 2 gebühren der Ehefrau des Anspruchsberechtigten auch nach Auflösung der Ehe durch Tod des Anspruchsberechtigten, Aufhebung oder Scheidung sowie nach Nichtigerklärung der Ehe, wenn die Entbindung vor Ablauf des 302. Tages nach der Auflösung oder der Nichtigerklärung der Ehe stattfindet.
§ 17
Bestattungskostenbeitrag
(1) Anspruch auf Bestattungskostenbeitrag besteht beim Tod eines Anspruchsberechtigten, sofern nicht auf Grund anderer dienstrechtlicher Vorschriften ein Todesfallbeitrag oder Bestattungskostenbeitrag gebührt, oder beim Tod eines Angehörigen.
(2) Der Bestattungskostenbeitrag beträgt 90 v.H., beim Tod von Kindern vor der Vollendung der ersten Lebenswoche 50 v.H. und bei Totgeburten 25 v.H. des Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.
(3) Beim Tod eines Angehörigen gebührt der Bestattungskostenbeitrag dem Anspruchsberechtigten.
(4) Beim Tod des Anspruchsberechtigten gebührt der Bestattungskostenbeitrag jenem Angehörigen, der die Kosten der Bestattung bestritten hat. Als Angehörige gelten
(5) Wurden die Bestattungskosten auf Grund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Verpflichtungen von einer anderen als den im Abs. 4 genannten Personen bestritten, so gebührt der Bestattungskostenbeitrag zur Gänze den im Abs. 4 genannten Angehörigen in der dort angeführten Reihenfolge. Haben mehrere Angehörige nach Abs. 4 lit. b, c oder d Anspruch auf den Bestattungskostenbeitrag, so gebührt ihnen der Bestattungskostenbeitrag zur ungeteilten Hand.
(6) Wurden die Bestattungskosten nicht von einer der im Abs. 4 genannten Personen bestritten und findet Abs. 5 nicht Anwendung, so gebührt kein Bestattungskostenbeitrag. Die Bestattungskosten sind jedoch bis zur Höhe des Bestattungskostenbeitrages zu erstatten, allerdings nur soweit, als die Bestattungskosten im Nachlass nicht gedeckt sind.
§ 18
Sonderbestimmungen für Angehörige
(1) Ist der Angehörige nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften krankenversichert oder gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers anspruchsberechtigt, so besteht nur Anspruch auf einen allfälligen Differenzbetrag zwischen den Leistungen, die ihm nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften oder gegenüber der Krankenfürsorgeeinrichtung seines öffentlichrechtlichen Dienstgebers zustehen, und den Leistungen nach diesem Gesetz.
(2) Ist der Angehörige weder nach
sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften krankenversichert noch gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers anspruchsberechtigt und handelt es sich um eine Person, die vom § 2 Abs. 1 oder 2 FSVG, BGBl. Nr. 624/1979, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 139/1997, bzw. vom § 5 Abs. 1 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 139/1997, erfasst ist oder die eine Pension nach einem dieser Bundesgesetze bezieht, so besteht nur ein Anspruch auf einen allfälligen Differenzbetrag zwischen den tarifmäßig vorgesehenen Leistungen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und den Leistungen nach diesem Gesetz.
(3) Der Anspruchsberechtigte hat den Beginn und das Ende der Anspruchsberechtigung eines Angehörigen nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften oder gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers sowie der Zugehörigkeit eines Angehörigen zum Personenkreis nach Abs. 2 unverzüglich schriftlich der Verwaltungskommission bekannt zu geben.
§ 19
Geltendmachung von Leistungsansprüchen
(1) Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Krankenbehandlung (§ 11) sind bei sonstigem Verlust spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem Beginn der Krankenbehandlung, wenn diese jedoch mehr als sechs Monate und nicht länger als ein Jahr dauert, innerhalb von 30 Monaten nach dem Beginn der Krankenbehandlung bei der Verwaltungskommission geltend zu machen.
(2) Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Anstaltspflege (§ 13) und der Sonderleistungen nach § 14 Abs. 1 lit. a bis c sind bei sonstigem Verlust innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Aufenthaltes in der Krankenanstalt bzw. in den im § 14 Abs. 1 lit. a und b angeführten Einrichtungen geltend zu machen. Der Anspruch auf Ersatz der Kosten nach § 14 Abs. 1 lit. d ist bei sonstigem Verlust innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der häuslichen Pflege geltend zu machen.
(3) Ansprüche, die durch eine länger als ein Jahr dauernde Krankenbehandlung oder durch einen länger als ein Jahr dauernden Krankenhausaufenthalt entstehen, sind bei sonstigem Verlust jeweils innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der Krankenbehandlung (des Krankenhausaufenthaltes) geltend zu machen.
(4) Ansprüche auf Leistungen nach den §§ 16 und 17 sind bei sonstigem Verlust innerhalb von zwei Jahren nach der Entbindung bzw. nach dem Todesfall geltend zu machen.
(5) Ansprüche nach § 15 sind bei sonstigem Verlust spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Durchführung der dort angeführten Maßnahmen geltend zu machen.
(6) Eine Nachsicht von der Versäumnis der in den Abs. 1 bis 5 festgesetzten Fristen ist nur in den Fällen möglich, in denen der Anspruchsberechtigte nachweist, dass ihm ohne sein Verschulden die Einhaltung der Frist nicht möglich war.
§ 20
Rückerstattungspflicht
(1) Die Anspruchsberechtigten haben Leistungen nach den Bestimmungen dieses Unterabschnittes rückzuerstatten, wenn sie deren Gewährung durch bewusst unwahre Angaben oder durch bewusstes Verschweigen maßgebender Tatsachen herbeigeführt haben oder wenn der Empfänger erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Dies gilt auch im Falle der Verletzung der Meldepflicht nach § 2 Abs. 2.
(2) Zu Unrecht ausgezahlte Geldleistungen sind auf Verlangen der Verwaltungskommission rückzuerstatten, wenn dieses Verlangen innerhalb von zwei Jahren nach der Anweisung der Leistung gestellt wird.
§ 21
Übergang von Schadenersatzansprüchen
(1) Sind Leistungen nach diesem Unterabschnitt infolge eines Ereignisses erbracht worden, aus dem einem Anspruchsberechtigten oder seinen Angehörigen gesetzliche Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten zustehen, so gehen diese Ansprüche, soweit sie zur Deckung des Aufwandes für Leistungen bestimmt sind, die den nach den Bestimmungen dieses Unterabschnittes erbrachten Leistungen entsprechen, bis zur Höhe des dem Land erwachsenen Aufwandes auf dieses über.
(2) Sind Leistungen vom Fonds nach dem Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfondsgesetz, LGBl.Nr. 24/1997, in der jeweils geltenden Fassung infolge eines Ereignisses erbracht worden, aus dem einem Anspruchsberechtigten oder seinen Angehörigen gesetzliche Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten zustehen, so gehen diese Ansprüche in der Höhe der Aufwendungen des Fonds, die nach § 41b Abs. 1 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes von der Krankenanstalt in Rechnung gestellt werden, auf das Land über. Das Land hat dem Fonds 55 v. H. der Regresseinnahmen zu überweisen, womit auch der anteilsmäßige Verwaltungskostenersatz für die Geltendmachung abgegolten ist.
(3) Die nach den Abs. 1 und 2 dem Land zugeflossenen Beträge sind dem Sondervermögen zuzuführen.
Krankenfürsorge der Landeslehrer
§ 22
Sinngemäße Anwendung des ersten Abschnittes
Die §§ 1, 2 und 4 bis 21 gelten sinngemäß für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehenden Landeslehrer (§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984) und land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer (§ 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985) des Dienst- und des Ruhestandes sowie für Personen, die aus einem solchen Dienstverhältnis Versorgungsbezüge erhalten oder denen Unterhaltsbezüge zuerkannt wurden oder die nach der Auflösung ihres Dienstverhältnisses Anspruch auf Karenzurlaubsgeld oder Sonderkarenzurlaubsgeld haben, mit folgenden Abweichungen:
§ 23
Sondervermögen
(1) Zur Deckung des Aufwandes für Leistungen, die an die im § 22 angeführten Personen und deren Angehörige zu erbringen sind, hat die Landesregierung ein Sondervermögen bereitzustellen, das aus
zu bilden ist.
(2) § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.
II. HAUPTSTÜCK
Unfallfürsorge
Unfallfürsorge der Landesbeamten
§ 24
Anspruchsberechtigte
(1) Die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehenden Bediensteten des Dienst- und des Ruhestandes (Beamte) - mit Ausnahme der Landeslehrer (§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984) und der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer (§ 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985) - haben im Falle einer durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung gegenüber dem Land Anspruch auf Leistungen nach den Bestimmungen dieses Abschnittes (Unfallfürsorge).
(2) Im Falle des Todes einer im Abs. 1 genannten Person haben ihre Hinterbliebenen auf die im § 42 Abs. 2 angeführten Leistungen Anspruch.
Dienstunfälle und Berufskrankheiten
§ 25
Dienstunfälle
(1) Dienstunfälle sind Unfälle, die sich in örtlichem, zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit der Besorgung von Aufgaben, die sich aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ergeben, ereignen.
(2) Dienstunfälle sind auch Unfälle, die sich ereignen
(3) Verbotswidriges Verhalten schließt die Annahme eines Dienstunfalles nicht aus.
§ 26
Dienstunfällen gleichgestellte Unfälle
(1) Dienstunfällen sind Unfälle gleichgestellt, die sich
(2) Die Bestimmungen des § 25 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 27
Berufskrankheiten
(1) Als Berufskrankheiten gelten die in der Anlage 1 des ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 30/1998, bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen, wenn sie durch Dienstleistungen im Rahmen des Dienstverhältnisses verursacht sind; hiebei ist unter dem in dieser Anlage verwendeten Begriff "Unternehmen" sinngemäß die Dienststätte zu verstehen.
(2) Eine Krankheit, die ihrer Art nach nicht in der Anlage 1 des ASVG enthalten ist, gilt im Einzelfall als Berufskrankheit, wenn die Verwaltungskommission (§ 61) auf Grund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse feststellt, dass diese Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom Beamten im Rahmen des Dienstverhältnisses ausgeführten Dienstleistung entstanden ist.
Leistungen
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 28
Entstehen des Anspruches
Der Anspruch auf Leistungen entsteht
§ 29
Anzeigepflicht
(1) Die Anspruchsberechtigten haben von allen Unfällen und von allen Krankheitserscheinungen, die den begründeten Verdacht auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit rechtfertigen, unverzüglich der Verwaltungskommission (§ 61) Mitteilung zu machen. Ebenso ist mitzuteilen, ob und inwieweit eine Krankenbehandlung oder Sonderleistungen für notwendig angesehen werden, deren Kosten über die in der Verordnung nach § 9 Abs. 3 festgelegten Höchstgrenzen der Leistungen hinausgehen. Diese Mitteilung ist, sofern nicht der Zustand des Beamten eine sofortige Behandlung erfordert, so rechtzeitig vor dem Beginn der Behandlung oder der Inanspruchnahme der Sonderleistung zu erstatten, dass die Verwaltungskommission eine Entscheidung nach § 61 Abs. 3 lit. b treffen kann.
(2) Die Anspruchsberechtigten haben ferner alle Umstände, die für die Änderung (§ 37 Abs. 2), für die Verwirkung (§ 39), das Erlöschen (§ 34), die Entziehung (§§ 38 und 51) und das Ruhen (§ 33) von Ansprüchen von Bedeutung sind, unverzüglich der Verwaltungskommission anzuzeigen.
(3) Die Missachtung der Anzeigepflicht nach den Abs. 1 und 2 hat - neben allfälligen disziplinären Maßnahmen - zur Folge, dass kein Anspruch auf rückwirkende Zuerkennung von wiederkehrenden Leistungen (§ 35) besteht.
§ 30
Ärztliche Untersuchung
Anspruchsberechtigte haben sich auf Anordnung der Verwaltungskommission einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, soweit dies zur Feststellung des Bestehens und des Umfanges eines Anspruches erforderlich ist.
§ 31
Bemessungsgrundlage
(1) Für Leistungen, deren Höhe sich nach einer Bemessungsgrundlage richtet, ist, sofern es sich bei dem Anspruchsberechtigten nicht um einen Sprengeltierarzt handelt, das Gehalt im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches (§ 28) einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuss begründen, und allfälliger Teuerungszulagen, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes, Bemessungsgrundlage. Bei einem Sprengeltierarzt ist Bemessungsgrundlage der Betrag, nach dem im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches der Ruhegenuss zu bemessen wäre. Kürzungen des Gehaltes im Einzelfall auf Grund dienstrechtlicher Maßnahmen bleiben außer Betracht. Fällt der Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches in einen Kalendermonat, in dem Präsenzdienst geleistet wird, so ist für die Bemessungsgrundlage der letzte dem Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches vorangehende Kalendermonat, in dem kein Präsenzdienst geleistet wurde, maßgebend.
(2) Wird die für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 maßgebliche Höhe des Gehaltes und der ruhegenussfähigen Zulagen durch gesetzliche Vorschriften geändert oder werden allfällige Teuerungszulagen durch gesetzliche Vorschriften geschaffen oder geändert, so ändert sich die Bemessungsgrundlage der Renten entsprechend.
§ 32
Geltendmachung von Ansprüchen
(1) Ansprüche auf Leistungen nach § 44 sind bei sonstigem Verlust spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem Beginn der Krankenbehandlung, wenn diese jedoch mehr als sechs Monate, aber nicht länger als ein Jahr dauert, innerhalb von 30 Monaten nach dem Beginn der Krankenbehandlung bei der Verwaltungskommission geltend zu machen.
(2) Ansprüche auf Leistungen nach § 45 und nach § 46 Abs. 1 lit. a bis c sind bei sonstigem Verlust spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Aufenthaltes in der Krankenanstalt bzw. in den im § 46 Abs. 1 lit. a und b angeführten Einrichtungen geltend zu machen. Der Anspruch auf Leistungen nach § 46 Abs. 1 lit. d ist bei sonstigem Verlust innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der häuslichen Pflege geltend zu machen.
(3) Ansprüche auf Ersatz der Kosten für eine länger als ein Jahr dauernde Krankenbehandlung oder für einen länger als ein Jahr dauernden Krankenhausaufenthalt sind bei sonstigem Verlust jeweils innerhalb von zwei Jahren nach der ersten bzw. nach der folgenden Teilabrechnung, jedenfalls innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der Krankenbehandlung (des Krankenhausaufenthaltes) geltend zu machen.
(4) Ansprüche auf Leistungen nach § 59 sind bei sonstigem Verlust innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod des Schwerversehrten geltend zu machen.
(5) Ansprüche auf Leistungen nach § 53 sind bei sonstigem Verlust innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod des Beamten geltend zu machen.
(6) Eine Nachsicht von der Versäumnis der in den Abs. 1 bis 5 festgesetzten Fristen ist nur in den Fällen möglich, in denen der Anspruchsberechtigte nachweist, dass ihm ohne sein Verschulden die Einhaltung der Frist nicht möglich war.
§ 33
Ruhen von Ansprüchen
(1) Die Ansprüche ruhen, solange der Anspruchsberechtigte auf Grund einer strafgerichtlichen Verurteilung eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 131/1997, in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird.
(2) Ruhen Ansprüche auf Leistungen nach den §§ 47 und 49 sowie auf Zuschüsse nach § 50, so gebühren den Angehörigen jene Renten, auf die sie im Falle des Todes des Beamten infolge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit nach den Bestimmungen der §§ 54 bzw. 55 bzw. 56 bzw. 57 Anspruch hätten. Das Gesamtausmaß aller dieser Renten darf die halbe Höhe des ruhenden Anspruches nicht übersteigen; innerhalb dieses Höchstausmaßes sind die einzelnen Renten verhältnismäßig zu kürzen.
(3) Leistungen nach Abs. 2 gebühren Angehörigen nicht, deren Beteiligung (§ 12 des Strafgesetzbuches) an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung verursacht hat, durch rechtskräftiges Urteil eines Strafgerichtes festgestellt ist.
§ 34
Erlöschen von Ansprüchen
(1) Der Anspruch auf Leistungen erlischt ohne weiteres Verfahren
(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. b, c und d gebühren die Leistungen noch bis zum Ende des Monats, in dem das für das Erlöschen maßgebliche Ereignis eingetreten ist.
(3) Durch Beendigung des Dienstverhältnisses - außer im Falle einer Auflösung durch Tod - tritt eine Änderung der Ansprüche auf Leistungen nach diesem Hauptstück nicht ein.
§ 35
Auszahlung von wiederkehrenden Leistungen
Wiederkehrende Leistungen (Renten nach den §§ 47, 49, 54, 55, 56 und 57 und Zuschüsse nach § 50) sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, monatlich im vorhinein auszuzahlen. Sie sind am Ersten jeden Monats oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Eine vorzeitige Auszahlung ist nur zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.
§ 36
Sonderzahlungen
Den Empfängern von wiederkehrenden Leistungen gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. der Rente, die ihnen für den Monat der Auszahlung zusteht. Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen. Bezieht ein Empfänger von wiederkehrenden Leistungen während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen eine Rente, so gebührt als Sonderzahlung der entsprechende Teil. Dies gilt auch, wenn sich die Rente während dieses Zeitraumes auf Grund einer Neufestsetzung (§ 37) ändert.
§ 37
Neufestsetzung von wiederkehrenden Leistungen
(1) Bei einer Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 31 sind wiederkehrende Leistungen unter Berücksichtigung der neuen Bemessungsgrundlage von Amts wegen neu festzusetzen.
(2) Außer in den Fällen des Abs. 1 sind wiederkehrende Leistungen auf Antrag oder von Amts wegen nur dann neu festzusetzen, wenn in der Minderung der Erwerbsfähigkeit eine Änderung um wenigstens 5 v.H. eingetreten ist. Eine wiederkehrende Leistung kann nicht vor Ablauf eines Jahres nach der letzten Festsetzung neu festgesetzt werden.
§ 38
Entziehung von wiederkehrenden Leistungen
(1) Sind die Voraussetzungen des Anspruches auf eine wiederkehrende Leistung nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes nicht mehr gegeben, so ist die Leistung zu entziehen, sofern nicht der Anspruch gemäß § 34 ohne weiteres Verfahren erlischt.
(2) Die Leistung ist ferner so lange zu entziehen, als der Anspruchsberechtigte dem Auftrag, sich einer ärztlichen Untersuchung oder Beobachtung zu unterziehen (§ 30), innerhalb einer angemessenen Frist ohne zwingenden Grund nicht nachkommt.
(3) Die Entziehung von Leistungen nach den Abs. 1 und 2 obliegt der Verwaltungskommission.
§ 39
Verwirkung von Ansprüchen
(1) Ein Anspruch auf Leistungen nach den Bestimmungen der §§ 47, 49 und 50 steht Personen nicht zu, die das Entstehen des Anspruches durch Verübung einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung veranlasst haben, derentwegen sie zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind.
(2) In den Fällen des Abs. 1 gebührt den bedürftigen Angehörigen des Beamten, wenn ihr Unterhalt mangels anderweitiger Versorgung vorwiegend von diesem bestritten wurde und nicht ihre Beteiligung (§ 12 des Strafgesetzbuches) an der im Abs. 1 genannten gerichtlich strafbaren Handlung durch rechtskräftiges Strafurteil festgestellt ist, bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen eine Rente nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 57. Hiebei ist anzunehmen, dass der versehrte Beamte gestorben und der Tod als Folge eines Dienstunfalles eingetreten ist. Diese Renten dürfen bei Lebzeiten des versehrten Beamten zeitlich und der Höhe nach das Ausmaß der verwirkten Leistungen nicht übersteigen. Leistungsansprüche der Witwe, der früheren Ehefrau und der Waisen nach dem Tod des versehrten Beamten werden hiedurch nicht berührt.
§ 40
Rückerstattungspflicht
Die Bestimmungen des § 20 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 41
Übergang von Schadenersatzansprüchen
Die Bestimmungen des § 21 sind sinngemäß anzuwenden.
B. Bestimmungen über die einzelnen Leistungen
§ 42
Arten der Leistungen
(1) Den nach § 24 Abs. 1 Anspruchsberechtigten stehen folgende Leistungen zu:
(2) Den nach § 24 Abs. 2 Anspruchsberechtigten stehen folgende Leistungen zu:
(3) In Fällen besonderer Härte sind außerordentliche Unterstützungen zu gewähren. Bei der Beurteilung, ob ein solcher Fall vorliegt, sind die Dringlichkeit des Aufwandes und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten angemessen zu berücksichtigen.
§ 43
Heilbehandlung
(1) Die Heilbehandlung (§ 42 Abs. 1 lit. a) dient der Beseitigung der durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit hervorgerufenen Körperbeschädigung oder Gesundheitsstörung sowie der Wiedergewinnung der vollen Erwerbsfähigkeit und hat eine Verschlimmerung der Folgen der Verletzung oder Erkrankung nach Möglichkeit zu verhüten.
(2) Die Heilbehandlung umfasst:
(3) Wenn durch einen Dienstunfall ein Heilbehelf (§ 12 Abs. 2) schadhaft oder unbrauchbar wird oder verloren geht, ist hiefür der Ersatz der Kosten der notwendigen Instandsetzung bzw. Erneuerung zu leisten.
§ 44
Krankenbehandlung
(1) Die Krankenbehandlung umfasst:
(2) Im Rahmen der Krankenbehandlung sind die Kosten für alle jene Aufwendungen zu ersetzen, die für die Erreichung des im § 43 Abs. 1 genannten Zweckes nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft notwendig sind.
§ 45
Anstaltspflege
(1) Wenn und solange es die Art der Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit erfordert, ist der Ersatz der Kosten für die Pflege in einer Krankenanstalt zu leisten. Sofern neben den Kosten für die Pflege auch Kosten für die Krankenbehandlung anfallen, besteht ein Anspruch auf Kostenersatz nach § 44. § 13 Abs. 2 bis 5 gilt sinngemäß.
(2) Dem Anspruchsberechtigten sind die Kosten für die Anstaltspflege in der Sonderklasse der öffentlichen Krankenanstalten zu ersetzen, soweit er bei der Pflege in der Krankenanstalt diese in Anspruch genommen hat.
§ 46
Sonderleistungen
(1) Soweit zur nachhaltigen Besserung oder Festigung der durch einen Dienstunfall oder durch eine Berufskrankheit beeinträchtigten Gesundheit, Dienstfähigkeit oder Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen,
(2) Der Ersatz der Kosten einer Haushaltshilfe ist bis zu einer Dauer von vier Monaten zu gewähren, wenn deren Einstellung im Falle einer durch die Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit bedingten Arbeitsunfähigkeit des Anspruchsberechtigten notwendig ist.
(3) Die Verwaltungskommission hat durch Verordnung das Verhältnis der Höhe des nach den Abs. 1 und 2 zu leistenden Kostenersatzes zur Höhe der dem Anspruchsberechtigten tatsächlich erwachsenen Kosten festzusetzen, sofern das Ausmaß der Leistung nicht bereits in diesem Gesetz bestimmt ist. § 9 Abs. 3 zweiter Satz, Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.
§ 47
Versehrtenrente, Abfindung
(1) Anspruch auf Versehrtenrente besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit des Anspruchsberechtigten durch die Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit mehr als drei Monate hindurch um mindestens 20 v.H. vermindert ist. Die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H.
(2) Wegen einer Berufskrankheit im Sinne des § 27 Abs. 2 besteht nur dann Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit des Anspruchsberechtigten durch die Folgen der Berufskrankheit mehr als drei Monate hindurch um mindestens 50 v.H. vermindert ist.
(3) Die Versehrtenrente fällt mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Anfall der Versehrtenrente) an.
(4) Eine Versehrtenrente von nicht mehr als 25 v.H. der Vollrente (§ 48 Abs. 2) kann mit Zustimmung des Anspruchsberechtigten durch Gewährung eines dem Wert der Rente entsprechenden Kapitals abgefunden werden.
(5) Der Anspruch auf Versehrtenrente besteht trotz Abfindung, solange durch eine nachträgliche Verschlimmerung der Folgen des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit eine weitere Minderung der Erwerbsfähigkeit des Anspruchsberechtigten um mehr als 10 v.H. für länger als drei Monate bewirkt wird. Die Versehrtenrente ist um den Betrag zu kürzen, der der Berechnung der Abfindung zu Grunde gelegt wurde.
(6) Durch die Abfindung werden Ansprüche auf Heilbehandlung und Kinderzuschüsse sowie die Ansprüche der Hinterbliebenen nicht berührt.
§ 48
Bemessung der Versehrtenrente
(1) Die Versehrtenrente ist nach dem Grad der durch den Dienstunfall oder durch die Berufskrankheit herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit am 90. Tag nach dem Anfall der Versehrtenrente (§ 47 Abs. 3) zu bemessen.
(2) Die Versehrtenrente beträgt, solange der Anspruchsberechtigte infolge des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit völlig erwerbsunfähig ist, zwei Drittel der Bemessungsgrundlage (Vollrente). Ist der Anspruchsberechtigte teilweise erwerbsunfähig, so richtet sich die Versehrtenrente nach dem Hundertsatz der Vollrente, der dem Grad der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit entspricht.
§ 49
Zusatzrente für Schwerversehrte
(1) Anspruchsberechtigte, denen ein Anspruch auf eine Versehrtenrente (Versehrtenrenten) von mindestens 50 v.H. der Vollrente zusteht, gelten als Schwerversehrte.
(2) Schwerversehrten gebührt eine Zusatzrente in der Höhe von 20 v.H. der Versehrtenrente (Versehrtenrenten).
(3) Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Versehrtenrente entsprechend anzuwenden.
§ 50
Kinderzuschuss
Schwerversehrten gebührt für jedes nach der Bestimmung des § 2 in Betracht kommende Kind ein Kinderzuschuss im Ausmaß von 10 v.H. der Versehrtenrente. Die Rente des Schwerversehrten und die Kinderzuschüsse dürfen zusammen die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
§ 51
Entziehung der Versehrtenrente
Wird von einem Anspruchsberechtigten ohne zwingenden Grund innerhalb einer angemessenen Frist eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung der Verwaltungskommission nicht befolgt und wird dadurch der Heilerfolg verzögert oder die Erwerbsfähigkeit weiter vermindert, so hat ihm die Verwaltungskommission die Versehrtenrente so lange zu entziehen, als er der Anordnung nicht nachkommt.
§ 52
Versehrtengeld
(1) An Stelle der Versehrtenrente (§ 47) ist Versehrtengeld zu gewähren, wenn am 90. Tag nach dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit diese mindestens 20 v.H. beträgt und voraussichtlich nicht länger als ein Jahr dauern wird.
(2) Das Versehrtengeld beträgt pro Tag den 60. Teil der Bemessungsgrundlage.
(3) Das Versehrtengeld ist als einmalige Leistung nach Wiedererlangen der vollen Erwerbsfähigkeit auszuzahlen. Es darf insgesamt den Betrag nicht übersteigen, der gebühren würde, wenn für denselben Zeitraum ein Anspruch auf eine Versehrtenrente bestünde.
§ 53
Bestattungskostenbeitrag
(1) Im Falle des durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes eines Anspruchsberechtigten besteht Anspruch auf Bestattungskostenbeitrag in der Höhe der Bemessungsgrundlage, sofern nicht auf Grund anderer dienstrechtlicher Vorschriften ein Todesfallbeitrag oder Bestattungskostenbeitrag gebührt. § 17 Abs. 4 bis 6 gilt sinngemäß.
(2) In den Bestattungskostenbeitrag nach Abs. 1 ist ein nach § 17 zustehender Bestattungskostenbeitrag einzurechnen. Der Bestattungskostenbeitrag nach Abs. 1 gebührt nicht, wenn er geringer ist als der nach § 17 zustehende Bestattungskostenbeitrag.
(3) Neben dem Bestattungskostenbeitrag nach Abs. 1 ist der Ersatz der notwendigen Kosten einer allfälligen Überführung des Leichnams an den Ort des Wohnsitzes des Verstorbenen zu gewähren.
§ 54
Witwen-(Witwer-)Rente
(1) Im Falle des durch einen Dienstunfall oder durch eine Berufskrankheit verursachten Todes eines Beamten gebührt der Witwe (dem Witwer) bis zu ihrem (seinem) Tod oder ihrer (seiner) Wiederverehelichung eine Witwen-(Witwer-)Rente von 20 v. H. der Bemessungsgrundlage.
(2) Die Witwen-(Witwer-)Rente beträgt 40 v.H. der Bemessungsgrundlage, wenn die Witwe das 60., der Witwer das 65. Lebensjahr vollendet hat. Das gleiche gilt für die Dauer einer durch Krankheit oder Gebrechen verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit einer Witwe (eines Witwers) um mindestens 50 v.H., wenn diese Minderung länger als drei Monate gedauert hat.
(3) Die Witwe (der Witwer) hat keinen Anspruch auf Witwen- (Witwer-)Rente, wenn die Ehe erst nach dem Entstehen des Anspruches (§ 28) geschlossen wurde und der Tod des Beamten innerhalb des ersten Jahres der Ehe eingetreten ist, es sei denn, dass aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht oder dass durch die Eheschließung ein Kind legitimiert wurde.
(4) Der Witwe (dem Witwer) gebührt im Falle ihrer (seiner) Wiederverehelichung eine Abfindung in der Höhe des 35fachen der Witwen-(Witwer-)Rente nach Abs. 1.
(5) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf die Witwen- (Witwer-)Rente wieder auf, wenn
(6) Das Wiederaufleben des Anspruches tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch zweieinhalb Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Anspruches auf die Witwen-(Witwer-)Rente ein.
(7) Auf die Witwen-(Witwer-)Rente, die wieder aufgelebt ist, sind laufende Unterhaltsleistungen und die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 angeführten Einkünfte anzurechnen, die der Witwe (dem Witwer) auf Grund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe zufließen. Erhält die Witwe (der Witwer) statt laufender Unterhaltungsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf die monatliche Witwen- (Witwer-)Rente ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich aus der Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 v.H. des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Witwe (des Witwers) unter, so entfällt die Anrechnung.
§ 55
Rente der früheren Ehefrau (des früheren Ehemannes)
(1) Die Bestimmungen über den Anspruch auf Witwen-(Witwer- )Rente und ihr Ausmaß - mit Ausnahme des § 54 Abs. 4 und 5 - gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für die frühere Ehefrau (den früheren Ehemann) des verstorbenen Beamten, wenn die Voraussetzungen der Angehörigeneigenschaft nach § 2 Abs. 1 lit. b vorliegen.
(2) Der früheren Ehefrau (dem früheren Ehemann) gebührt die Rente nur auf Antrag. Sie fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Tod des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten, in allen übrigen Fällen mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so fällt die Rente an diesem Tag an.
(3) Hat die frühere Ehefrau (der frühere Ehemann) gegen den verstorbenen Beamten nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistung gehabt, so besteht der Anspruch auf Rente längstens bis zum Ablauf der Frist.
(4) Als Rente ist, sofern in den Abs. 6 und 7 nichts anderes bestimmt ist, der Betrag zu gewähren, den der Beamte im Zeitpunkt seines Todes der früheren Ehefrau (dem früheren Ehemann) als Unterhalt (Unterhaltsbeitrag) zu leisten verpflichtet war. Hiebei ist ein der früheren Ehefrau (dem früheren Ehemann) allenfalls nach dem Beamten gebührender Versorgungsbezug anzurechnen. Die Rente darf die Höhe der der Witwe (dem Witwer) des verstorbenen Beamten unter Bedachtnahme auf § 58 gebührenden Witwen-(Witwer-)Rente nicht übersteigen. Der der Bemessung der Rente zu Grunde liegende Unterhaltsbeitrag ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich das Gehalt eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, ändert.
(5) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen durch gerichtlichen Vergleich oder durch schriftlichen Vertrag ist nur zu berücksichtigen, wenn zwischen dem Abschluss des Vergleiches oder des Vertrages und dem Sterbetag des Beamten mindestens ein Jahr vergangen ist.
(6) Der erste Satz des Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn
(7) Die im Abs. 6 lit. c genannte Voraussetzung entfällt, wenn
§ 56
Waisenrente
(1) Im Falle des durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes eines Anspruchsberechtigten gebührt seinen Kindern im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, d und e und den Stiefkindern im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. f eine Waisenrente. Hinsichtlich der Dauer der Anspruchsberechtigung gilt § 2 Abs. 2 sinngemäß.
(2) Die Waisenrente beträgt für jede Halbwaise 20 v.H., für jede Vollwaise 30 v.H. der Bemessungsgrundlage.
§ 57
Eltern- und Geschwisterrente
Bedürftige Eltern (Großeltern) und unversorgte Geschwister eines Anspruchsberechtigten, dessen Tod durch einen Dienstunfall oder durch eine Berufskrankheit verursacht wurde, haben Anspruch auf Eltern- bzw. Geschwisterrente von zusammen 20 v.H. der Bemessungsgrundlage, wenn der Anspruchsberechtigte ihren Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat. Der Anspruch der Eltern geht dem der Großeltern, der Anspruch der Großeltern dem der Geschwister vor. § 55 Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 58
Höchstausmaß der Hinterbliebenenrenten
(1) Das Gesamtausmaß der Renten nach den §§ 54, 55 und 56 darf 80 v.H. der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind die einzelnen Renten verhältnismäßig zu kürzen.
(2) Ansprüche nach § 57 bestehen nur insoweit, als die Renten nach den §§ 54, 55 und 56 das im Abs. 1 vorgesehene Höchstausmaß nicht erschöpfen.
§ 59
Witwen-(Witwer-)Beihilfe
Hat die Witwe (der Witwer) eines Schwerversehrten keinen Anspruch auf Witwen-(Witwer-)Rente, weil der Tod des Schwerversehrten nicht durch einen Dienstunfall oder durch eine Berufskrankheit verursacht wurde, so gebührt der Witwe (dem Witwer) eine einmalige Beihilfe im Ausmaß des Sechsfachen der Bemessungsgrundlage der letzten Rente des verstorbenen Schwerversehrten. § 54 Abs. 3 gilt sinngemäß.
Unfallfürsorge der Landeslehrer
§ 60
Sinngemäße Anwendung der Bestimmungen
des 1. Abschnittes
(1) Die §§ 24 bis 59 gelten sinngemäß für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehenden Landeslehrer (§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984) und land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer (§ 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985).
(2) Im Falle des Todes einer im Abs. 1 genannten Person haben ihre Hinterbliebenen gegenüber dem Land Anspruch auf Leistungen nach den Bestimmungen des II. Hauptstückes.
III. HAUPTSTÜCK
Verwaltung
Verwaltungskommissionen der Kranken- und
Unfallfürsorge der Landesbeamten
§ 61
Verwaltungskommission
(1) Beim Amt der Landesregierung wird die "Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Landesbeamten" errichtet.
(2) Der Verwaltungskommission obliegt hinsichtlich der Krankenfürsorge neben den ihr nach den §§ 8, 9 und 13 Abs. 1 zugewiesenen Aufgaben die Entscheidung über den Bestand und den Umfang von Ansprüchen und von Beitragsverpflichtungen. Ein Bescheid, der die Feststellung des Bestandes von Ansprüchen zum Gegenstand hat, ist nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte eine solche Feststellung ausdrücklich begehrt.
(3) Die Verwaltungskommission hat hinsichtlich der Unfallfürsorge neben den ihr in den §§ 27 Abs. 2, 30, 38, 46 Abs. 3 und 51 zugewiesenen Aufgaben
(4) Der Verwaltungskommission gehören als Mitglieder an:
(5) Die Verwaltungskommission hat unter der Leitung des an Jahren ältesten Mitgliedes aus den Mitgliedern nach Abs. 4 lit. b einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen.
(6) Die Verwaltungskommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens zwei weitere Mitglieder nach Abs. 4 lit. b und mindestens ein Mitglied nach Abs. 4 lit. a anwesend sind.
(7) Die Beschlüsse der Verwaltungskommission sind mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen; Stimmenthaltung gilt als Ablehnung; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(8) Entscheidungen der Verwaltungskommission über das Vorliegen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit sind auch dem Interessenanwalt der Unfallfürsorge der Landesbeamten zuzustellen. Gegen diese Entscheidung steht dem Interessenanwalt das Recht der Berufung zu.
(9) Als Interessenanwalt hat die Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren einen rechtskundigen Beamten zu bestellen. Auf die gleiche Weise ist für den Fall der Verhinderung des Interessenanwaltes ein Stellvertreter zu bestellen.
§ 62
Verwaltungsoberkommission
(1) Zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Verwaltungskommission wird beim Amt der Landesregierung die "Verwaltungsoberkommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Landesbeamten" errichtet.
(2) Der Verwaltungsoberkommission gehören als Mitglieder an:
(3) Die Verwaltungsoberkommission hat unter der Leitung des an Jahren ältesten Mitgliedes aus den Mitgliedern nach Abs. 2 lit. a einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen.
(4) Die Verwaltungsoberkommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens zwei weitere Mitglieder nach Abs. 2 lit. a und mindestens ein Mitglied nach Abs. 2 lit. b anwesend sind.
(5) Die Beschlüsse der Verwaltungsoberkommission sind mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen; Stimmenthaltung gilt als Ablehnung; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(6) Gegen Bescheide der Verwaltungsoberkommission ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
§ 63
Ersatzmitglieder
Für jedes Mitglied der Verwaltungskommission und der Verwaltungsoberkommission hat die Landesregierung in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Bestimmungen über die Mitglieder gelten für die Ersatzmitglieder sinngemäß.
§ 64
Persönliche Voraussetzungen für die Bestellung
Zum Mitglied der Verwaltungskommission oder der Verwaltungsoberkommission dürfen nur Beamte des Dienststandes bestellt werden, die vor dem Tag der Bestellung das 24. Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Wahlrecht in den Landtag aus anderen Gründen als wegen des Wohnsitzes ausgeschlossen sind. Von der Bestellung sind Beamte ausgeschlossen, über die eine über die Disziplinarstrafe des Verweises hinaus gehende Disziplinarstrafe verhängt wurde, bis zum Ablauf eines Jahres ab dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Von der Bestellung sind Beamte ausgeschlossen, über deren Vermögen das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet worden ist, sowie Beamte, gegen die schon einmal ein Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, aber mangels eines hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist.
§ 65
Ausübung des Vorschlagsrechtes
(1) Die Landesregierung hat die gesetzliche Personalvertretung der Tiroler Landesbediensteten spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtsdauer (§ 68) der im Amt befindlichen Mitglieder der Verwaltungskommission aufzufordern, von dem ihr zustehenden Vorschlagsrecht innerhalb einer angemessenen, vier Wochen nicht übersteigenden Frist Gebrauch zu machen.
(2) Wenn Personen vorgeschlagen werden, bei denen die Voraussetzungen des § 64 nicht erfüllt sind, hat die Landesregierung die gesetzliche Personalvertretung der Tiroler Landesbediensteten aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Wochen neuerlich von ihrem Vorschlagsrecht Gebrauch zu machen.
(3) Unterlässt die gesetzliche Personalvertretung der Tiroler Landesbediensteten die rechtzeitige Ausübung des ihr zustehenden Vorschlagsrechtes, so hat die Landesregierung die im § 61 Abs. 4 lit. b und die im § 62 Abs. 2 lit. b genannten Mitglieder ohne Rücksicht auf einen Vorschlag zu bestellen.
§ 66
Unvereinbarkeit
Niemand darf gleichzeitig Mitglied der Verwaltungskommission und der Verwaltungsoberkommission sein. Von der Bestellung als Mitglieder der Verwaltungskommission sind die der Geschäftsstelle (§ 70) zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten und der Interessenanwalt der Unfallfürsorge der Landesbeamten ausgeschlossen.
§ 67
Verlust und Ruhen der Mitgliedschaft
(1) Ein Mitglied der Verwaltungskommission oder der Verwaltungsoberkommission ist von der Landesregierung zu entheben, wenn die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr gegeben sind.
(2) Die Mitgliedschaft zur Verwaltungskommission oder Verwaltungsoberkommission ruht für die Dauer der Suspendierung oder eines Disziplinarverfahrens.
(3) Ein Mitglied der Verwaltungskommission oder der Verwaltungsoberkommission, das seine Pflichten gröblich verletzt, ist von der Landesregierung zu entheben. Pflichtverletzungen von Mitgliedern der Verwaltungskommission oder der Verwaltungsoberkommission sind von diesen der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen.
§ 68
Amtsdauer
(1) Die Mitglieder der Verwaltungskommission und der Verwaltungsoberkommission sind auf die Dauer von jeweils vier Jahren zu bestellen.
(2) An Stelle eines ausgeschiedenen Mitgliedes der Verwaltungskommission oder der Verwaltungsoberkommission ist innerhalb eines Monats für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.
(3) Die Mitglieder der Verwaltungskommission und der Verwaltungsoberkommission haben nach Ablauf ihrer Amtsdauer (Abs. 1) ihr Amt bis zur Neubestellung der Mitglieder auszuüben.
§ 69
Entschädigung
Den Mitgliedern der Verwaltungskommission und der Verwaltungsoberkommission gebührt für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften des § 20 des Gehaltsgesetzes 1956.
§ 70
Geschäftsstelle
Die Verwaltungskommissionen bedienen sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben der in der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung hiezu bestimmten Abteilung dieses Amtes (Geschäftsstelle).
Verwaltungskommissionen der Kranken- und
Unfallfürsorge der Landeslehrer
§ 71
Verwaltungskommission
(1) Beim Amt der Landesregierung wird die "Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Landeslehrer" errichtet.
(2) Der Verwaltungskommission obliegt hinsichtlich der Krankenfürsorge neben den ihr nach § 22 in Verbindung mit den §§ 8, 9 und 13 Abs. 1 zugewiesenen Aufgaben die Entscheidung über den Bestand und den Umfang von Ansprüchen und von Beitragsverpflichtungen. Ein Bescheid, der die Feststellung des Bestandes von Ansprüchen zum Gegenstand hat, ist nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte eine solche Feststellung ausdrücklich begehrt.
(3) Die Verwaltungskommission hat hinsichtlich der Unfallfürsorge neben den ihr im § 60 in Verbindung mit den §§ 27 Abs. 2, 30, 38, 46 Abs. 3 und 51 zugewiesenen Aufgaben
(4) Der Verwaltungskommission gehören als Mitglieder an:
(5) Die Verwaltungskommission hat unter der Leitung des an Jahren ältesten Mitgliedes aus den Mitgliedern nach Abs. 4 lit. b einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen.
(6) Die Verwaltungskommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens zwei weitere Mitglieder nach Abs. 4 lit. b und mindestens zwei Mitglieder nach Abs. 4 lit. a anwesend sind.
(7) Die Beschlüsse der Verwaltungskommission sind mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen; Stimmenthaltung gilt als Ablehnung; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(8) Entscheidungen der Verwaltungskommission über das Vorliegen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit sind auch dem Interessenanwalt der Unfallfürsorge der Landeslehrer zuzustellen. Gegen diese Entscheidungen steht dem Interessenanwalt das Recht der Berufung zu.
(9) Als Interessenanwalt hat die Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren einen rechtskundigen Beamten zu bestellen. Auf die gleiche Weise ist für den Fall der Verhinderung des Interessenanwaltes ein Stellvertreter zu bestellen.
§ 72
Verwaltungsoberkommission
(1) Zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Verwaltungskommission wird beim Amt der Landesregierung die "Verwaltungsoberkommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Landeslehrer" errichtet.
(2) Der Verwaltungsoberkommission gehören als Mitglieder an:
(3) Die Verwaltungsoberkommission hat unter der Leitung des an Jahren ältesten Mitgliedes aus den Mitgliedern nach Abs. 2 lit. a einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen.
(4) Die Verwaltungsoberkommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens zwei weitere Mitglieder nach Abs. 2 lit. a und mindestens zwei Mitglieder nach Abs. 2 lit. b anwesend sind.
(5) Die Beschlüsse der Verwaltungsoberkommission sind mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen; Stimmenthaltung gilt als Ablehnung; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(6) Gegen Bescheide der Verwaltungsoberkommission ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
§ 73
Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen über die
Verwaltungskommissionen der Landesbeamten
Für die Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Landeslehrer gelten im übrigen die Bestimmungen der §§ 63 bis 70 sinngemäß.
IV. HAUPTSTÜCK
Schlussbestimmungen
§ 74
Für das Verfahren gilt das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 61/1997.
§ 75
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1968 in Kraft.
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