Kundmachung über die Wiederverlautbarung des Tiroler Karenzurlaubsgeldgesetzes 1993
LGBL_TI_19981006_88Kundmachung über die Wiederverlautbarung des Tiroler Karenzurlaubsgeldgesetzes 1993Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.10.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 88/1998 Stück 32
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Kundmachung der Landesregierung vom 29. September 1998 über die Wiederverlautbarung des Tiroler Karenzurlaubsgeldgesetzes 1993
Artikel I
(1) Auf Grund des Art. 41 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, wird in der Anlage das Tiroler Karenzurlaubsgeldgesetz 1993, LGBl. Nr. 106, unter Berücksichtigung der durch die Gesetze LGBl. Nr. 47/1996 und 30/1998 erfolgten Änderungen wieder verlautbart.
(2) Das Karenzurlaubsgeldgesetz, LGBl. Nr. 7/1975, ist in seiner ursprünglichen Fassung mit 7. Februar 1975 in Kraft getreten und wurde unter Berücksichtigung der durch das Gesetz LGBl. Nr. 10/1979 erfolgten Änderungen mit der Kundmachung der Landesregierung LGBl. Nr. 15/1982 als Tiroler Karenzurlaubsgeldgesetz 1982 wieder verlautbart. Das Tiroler Karenzurlaubsgeldgesetz 1982 wurde unter Berücksichtigung der durch das Gesetz LGBl. Nr. 59/1985 erfolgten Änderungen mit der Kundmachung der Landesregierung LGBl. Nr. 10/1986 als Tiroler Karenzurlaubsgeldgesetz 1986 wieder verlautbart. Das Tiroler Karenzurlaubsgeldgesetz 1986 wurde unter Berücksichtigung der durch die Gesetze LGBl. Nr. 40/1991, 9/1993 und 75/1993 erfolgten Änderungen mit der Kundmachung der Landesregierung LGBl. Nr. 106/1993 als Tiroler Karenzurlaubsgeldgesetz 1993 wieder verlautbart.
(3) Die wieder verlautbarte Rechtsvorschrift ist als "Tiroler Karenzurlaubsgeldgesetz 1998" zu bezeichnen.
Artikel II
Nach Art. 41 Abs. 2 lit. c der Tiroler Landesordnung 1989 wird die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2 der Novelle LGBl. Nr. 40/1991 als nicht mehr geltend festgestellt.
Anlage
Tiroler Karenzurlaubsgeldgesetz 1998
§ 1
(1) Dieses Gesetz gilt für Dienstnehmerinnen, die
(2) Dieses Gesetz gilt ferner für Mütter, die sich im Zeitpunkt der Geburt des Kindes in einem der im Abs. 1 genannten Dienstverhältnisse befunden und ihr Dienstverhältnis aus Anlaß der Geburt des Kindes aufgelöst haben.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Dienstnehmer, auf die das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 64/1997, das Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 61/1997, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 64/1997, oder das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 61/1997, anzuwenden ist.
§ 2
(1) Eine Dienstnehmerin hat gegenüber ihrem Dienstgeber auf Antrag Anspruch auf Geldleistungen aus Anlaß der Mutterschaft (Karenzurlaubsgeld),
(2) Die im § 1 Abs. 2 genannten Mütter haben bei Vorliegen der im Abs. 1 lit. b genannten Voraussetzungen gegenüber ihrem letzten Dienstgeber Anspruch auf Karenzurlaubsgeld.
(3) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld geht verloren, wenn die Mutter
(4) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld geht nicht verloren, wenn die Mutter die im Abs. 3 genannten Tätigkeiten im selben Umfang bereits neben dem Dienstverhältnis, aus dem der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld abgeleitet wird, ausgeübt hat oder das Entgelt für die im Abs. 3 genannten Tätigkeiten monatlich 60 v.H. des Karenzurlaubsgeldes einer verheirateten Mutter nicht übersteigt.
(5) Bei der Beantragung des Karenzurlaubsgeldes hat der Dienstgeber (der ehemalige Dienstgeber) die Dienstnehmerin (die ehemalige Dienstnehmerin) aufzufordern bekannt zu geben, ob sie erhöhtes Karenzurlaubsgeld nach § 3 Abs. 1 lit. b in Anspruch nehmen will. Sofern die Dienstnehmerin (die ehemalige Dienstnehmerin) nicht einen Anspruch nach § 3 Abs. 1 lit. b geltend macht, gebührt ihr das Karenzurlaubsgeld in der im § 3 Abs. 1 lit. a festgelegten Höhe.
(6) Ein von der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter abgegebener Verzicht auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes tritt außer Kraft, wenn
(7) Ein von der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter abgegebener Verzicht auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes hindert ihren Bezug des Karenzurlaubsgeldes dann nicht, wenn der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater durch einen Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt oder eine schwere Erkrankung für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit an der Betreuung des Kindes verhindert ist. Gleiches gilt im Falle des Todes des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters.
(8) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld ruht während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder einer sonstigen behördlich angeordneten Anhaltung.
(9) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld schließt den Anspruch auf nachstehende Leistungen aus:
§ 3
(1) Das Karenzurlaubsgeld beträgt
(2) Einer verheirateten Mutter ist das Karenzurlaubsgeld in der im Abs. 1 lit. b festgelegten Höhe zuzuerkennen, wenn sie glaubhaft macht, daß ihr Ehegatte kein oder nur ein Einkommen erzielt, das geringer ist als die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, oder daß ihr Ehegatte für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt. Übersteigt das Einkommen des Ehegatten die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C einschließlich allfälliger Teuerungszulagen (Freibetrag) um weniger als den Unterschiedsbetrag zwischen dem nach Abs. 1 lit. a und Abs. 1 lit. b gebührenden Karenzurlaubsgeld, so ist der Mutter das Karenzurlaubsgeld nach Abs. 1 lit. b, vermindert um die Differenz zwischen dem Einkommen des Ehegatten und dem Freibetrag, zuzuerkennen.
(3) Eine Mutter, die ledig, geschieden oder verwitwet ist und mit dem Vater des Kindes nach dem Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 352/ 1995, an derselben Adresse angemeldet ist oder anzumelden wäre, ist wie eine verheiratete Mutter nach Abs. 2 zu behandeln, wobei der Vater des Kindes dem Ehegatten gleichzuhalten ist.
(4) Das Karenzurlaubsgeld erhöht sich um den Betrag der Kinderzulage, die der Mutter gebühren würde, wenn sie nicht gegen Karenz der Bezüge beurlaubt wäre.
§ 4
(1) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt.
(2) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht über den Zeitraum nach Abs. 1 hinaus, längstens jedoch bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn der zweite Elternteil
§ 5
Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht vom Beginn des Karenzurlaubes an. Wurde das Dienstverhältnis aus Anlaß der Geburt des Kindes vor Antritt eines Karenzurlaubes aufgelöst, so ist das Karenzurlaubsgeld von dem der Einstellung des Monatsbezuges (Entgeltes) folgenden Tag an zuzuerkennen.
§ 6
(1) § 7 Abs. 1, 3 und 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der für Landesbeamte geltenden Fassung gilt für die Auszahlung des Karenzurlaubsgeldes sinngemäß.
(2) Besteht der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe eines Monats die Höhe des Karenzurlaubsgeldes, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel des entsprechenden Karenzurlaubsgeldes.
§ 7
(1) Die nach diesem Gesetz anspruchsberechtigte Mutter hat alle Tatsachen, die für den Anspruch, das Ausmaß und den Entfall des Karenzurlaubsgeldes von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach Eintritt der Tatsache, wenn sie aber nachweist, daß sie von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis ihrer (letzten) Dienstbehörde zu melden.
(2) Hat die anspruchsberechtigte Mutter die Meldung nach Abs. 1 rechtzeitig erstattet, so gebührt das Karenzurlaubsgeld ab dem Tag, an dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten.
(3) Hat die anspruchsberechtigte Mutter die Meldung nach Abs. 1 nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt das Karenzurlaubsgeld erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten an.
(4) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, zu ersetzen.
(5) Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren nach seiner Entstehung geltend gemacht wird.
(6) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(7) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(8) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.
§ 7a
(1) Die §§ 1 bis 7 sind nach Maßgabe des dritten Satzes und der Abs. 3 bis 5 sinngemäß auf Väter anzuwenden, die sich
(2) Abs. 1 gilt auch für Männer, die allein oder mit ihrer Ehegattin ein Kind an Kindes Statt angenommen (Adoptivväter) oder in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen haben (Pflegeväter).
(3) Hat die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter des Kindes einen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nach österreichischen Rechtsvorschriften, so besteht ein Anspruch des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters auf Karenzurlaubsgeld jedenfalls nur für solche Zeiträume, für die die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes unwiderruflich verzichtet hat. Ein Wechsel in der Anspruchsvoraussetzung darf nur einmal erfolgen. Ein solcher Wechsel ist nur zulässig, wenn ein Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld nach österreichischen Rechtsvorschriften bezogen hat.
(4) Ist die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter jedoch durch einen Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt oder eine schwere Erkrankung für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit an der Betreuung des Kindes verhindert, so hat der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch dann Anspruch auf Karenzurlaubsgeld, wenn die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter Karenzurlaubsgeld nach österreichischen Rechtsvorschriften bezieht.
(5) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld ruht während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder einer sonstigen behördlich angeordneten Anhaltung.
§ 7b
(1) Der Bezug von Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung ist ausgeschlossen, wenn ein Elternteil das volle Karenzurlaubsgeld nach österreichischen Rechtsvorschriften bezieht.
(2) Nimmt jeweils nur ein Elternteil nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 1998, dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 1998 oder einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch, so gebührt diesem, wenn dieses Gesetz auf ihn anzuwenden ist, auf Antrag das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, längstens jedoch bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld wird über diesen Zeitpunkt hinaus, längstens jedoch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes gewährt, wenn der zweite Elternteil
(3) Nehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Abs. 2 auf, so gebührt, wenn dieses Gesetz
(4) Das Karenzurlaubsgeld wegen Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 2 und 3 gebührt nicht für Zeiträume, für die der andere Elternteil das volle Karenzurlaubsgeld nach diesem Gesetz oder anderen österreichischen Rechtsvorschriften bezieht.
(5) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht nicht für Zeiträume, für die der jeweilige Elternteil
(6) Der in den Abs. 1 bis 5 angeführte Begriff "Elternteil" umfaßt auch die Begriffe "Adoptivelternteil" oder "Pflegeelternteil".
(7) § 2 Abs. 1 lit. b und Abs. 2, 5 und 8 sowie die §§ 6 und 7 sind auf den Bezug des verminderten Karenzurlaubsgeldes nach den Abs. 1 bis 6 anzuwenden.
(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auch dann anzuwenden, wenn ein Elternteil nach Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes keinen Karenzurlaub, sondern trotz Versäumnis der im § 13c Abs. 6 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 1998 oder der im § 8 Abs. 6 des Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetzes 1998 oder der im § 15c Abs. 6 des Mutterschutzgesetzes 1979 vorgesehenen Antragsfrist mit Zustimmung der Dienstbehörde Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 1998 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 1998 oder dem Mutterschutzgesetz 1979 in Anspruch nimmt.
§ 7c
(1) Nimmt jeweils nur ein Elternteil im Anschluß an die Frist nach § 4 Abs. 1 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 1998 eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 1998, dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 1998 oder einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch, so gebührt ihm, wenn dieses Gesetz auf ihn anzuwenden ist, auf Antrag das Karenzurlaubsgeld nach diesem Gesetz für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, längstens jedoch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld wird über diesen Zeitraum hinaus, längstens jedoch bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes gewährt, wenn der zweite Elternteil
(2) Nehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Abs. 1 in Anspruch, so gebührt, wenn dieses Gesetz
(3) Auf die Abs. 1 und 2 ist, soweit in diesen nichts anderes bestimmt wird, § 7b Abs. 1 bis 7 sinngemäß anzuwenden.
§ 8
(1) Mütter oder Väter haben auf Antrag
(2) Voraussetzung für den Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld ist, daß der Elternteil, der wegen der Betreuung des in seinem Haushalt lebenden Kindes, dessen Geburt Anlaß für die Gewährung des Karenzurlaubsgeldes war,
(3) Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld besteht jedoch nicht, wenn
(4) Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld entsteht mit dem Tag der Antragstellung, frühestens jedoch nach Erschöpfung des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld für jenes Kind, das Anlaß für die Gewährung des Karenzurlaubsgeldes war.
(5) Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld besteht längstens für die Dauer eines Jahres. Er endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen, spätestens aber mit der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.
(6) Der Vater kann nur für jene Zeiträume Sonderkarenzurlaubsgeld beziehen, für die die Mutter nicht ihren Anspruch geltend macht.
(7) Das Sonderkarenzurlaubsgeld beträgt monatlich 27 v.H. des Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.
(8) Verfügt der anspruchsberechtigte Elternteil über eigene Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, so vermindert sich das Sonderkarenzurlaubsgeld um jenen Teil dieser Einkünfte, der 10 v.H. des Gehaltes eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen übersteigt.
(9) Auf das Sonderkarenzurlaubsgeld sind § 2 Abs. 1 lit. b und Abs. 3, § 3 Abs. 4 und die §§ 6 und 7 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Mutter (Adoptivmutter) der anspruchsberechtigte Elternteil (Adoptivelternteil) tritt.
§ 9
Soweit es sich um Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer handelt, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehen, fallen die nach diesem Gesetz dem Dienstgeber zukommenden Aufgaben in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
§ 10
Dieses Gesetz gilt auch für Frauen, die allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind an Kindes Statt angenommen (Adoptivmütter) oder in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege übernommen haben (Pflegemütter).
§ 11
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 29. Mai 1964, LGBl. Nr. 45, über Ersatzleistungen an öffentlich Bedienstete während des Karenzurlaubes aus Anlaß der Mutterschaft in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 31/1965, 49/1968 und 7/1972 außer Kraft.
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