Kundmachung über die Wiederverlautbarung des Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetzes 1993
LGBL_TI_19981006_87Kundmachung über die Wiederverlautbarung des Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetzes 1993Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.10.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 87/1998 Stück 32
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Kundmachung der Landesregierung vom 29. September 1998 über die Wiederverlautbarung des Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetzes 1993
Artikel I
(1) Auf Grund des Art. 41 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, wird in der Anlage das Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 1993, LGBl. Nr. 105, unter Berücksichtigung der durch das Gesetz LGBl.Nr. 31/1998 erfolgten Änderungen wieder verlautbart.
(2) Das Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz ist in seiner ursprünglichen Fassung am 1. Juli 1990 in Kraft getreten und wurde unter Berücksichtigung der durch die Gesetze LGBl. Nr. 10/1993 und 74/1993 erfolgten Änderungen mit der Kundmachung der Landesregierung LGBl. Nr. 105/1993 als Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 1993 wieder verlautbart.
(3) Die wieder verlautbarte Rechtsvorschrift ist als "Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 1998" zu bezeichnen.
Artikel II
Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2 der Novelle LGBl.
Nr. 74/1993 lautet:
"(2) Bestehende Regelungen in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder in Einzelvereinbarungen über die Anrechnung von Zeiten eines Karenzurlaubes für Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, werden auf den Anspruch nach § 7 (§ 13 Abs. 2 vierter Satz des Tiroler Mutterschutzgesetzes 1982) angerechnet."
Artikel III
Nach Art. 41 Abs. 2 lit. c der Tiroler Landesordnung 1989 werden die Bestimmung des § 12 Abs. 2 des Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetzes 1993, die Übergangsbestimmung des Art. II der Novelle LGBl. Nr. 10/1993 und die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 1 der Novelle LGBl. Nr. 74/1993 als nicht mehr geltend festgestellt.
Anlage
Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 1998
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Dienstnehmer, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Dienstnehmer, auf die das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 64/1997, das Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 61/1997, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 64/1997, oder das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 61/1997, anzuwenden ist.
§ 2
Anspruchsberechtigte
(1) Einem männlichen Dienstnehmer ist auf sein Verlangen ein Urlaub gegen Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres seines Kindes zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, das Kind überwiegend selbst betreut und
(2) Anspruch auf Karenzurlaub haben unter den im Abs. 1 genannten Voraussetzungen auch männliche Dienstnehmer, die
§ 3
(1) In den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a beginnt der Karenzurlaub
(2) In den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b beginnt der Karenzurlaub frühestens mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten von zwölf Wochen nach der Geburt. Gilt für die Mutter das Betriebshilfegesetz, BGBl. Nr. 359/1982, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 47/1997, und verkürzt sich die Achtwochenfrist vor der Entbindung, so beginnt der Karenzurlaub frühestens mit dem im § 3 Abs. 1 vierter Satz des Betriebshilfegesetzes genannten Zeitpunkt.
(3) In den Fällen des § 2 Abs. 2 lit. a und b beginnt der Karenzurlaub mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluß an den Karenzurlaub der Mutter, Adoptivmutter oder Pflegemutter.
(4) Der Karenzurlaub muß mindestens drei Monate dauern. In den Fällen des Abs. 3 kann diese Dauer unterschritten werden, wenn der Zeitraum zwischen der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege und dem zweiten Geburtstag des Kindes weniger als drei Monate beträgt und der Karenzurlaub für den gesamten Zeitraum in Anspruch genommen wird.
(5) Wird der gemeinsame Haushalt des Vaters mit dem Kind aufgehoben oder die überwiegende Betreuung des Kindes durch den Vater beendet, so endet der Karenzurlaub nach diesem Gesetz. Der Dienstnehmer gilt ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende des ursprünglich nach diesem Gesetz gewährten Karenzurlaubes als gegen Entfall der Bezüge im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften beurlaubt. Auf Verlangen des Dienstgebers hat der Dienstnehmer vorzeitig den Dienst anzutreten.
§ 4
Melde- und Nachweispflichten
(1) Der männliche Dienstnehmer hat den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes seinem Dienstgeber bei sonstigem Verlust des Anspruches
(2) Der Dienstgeber hat dem Dienstnehmer auf sein Verlangen eine Bestätigung über den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes auszustellen. Die Bestätigung ist vom männlichen Dienstnehmer mit zu unterfertigen. Solche Bestätigungen sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
(3) Der männliche Dienstnehmer hat die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind oder die Beendigung der überwiegenden Betreuung des Kindes seinem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben.
§ 5
Karenzurlaub bei Verhinderung der Mutter
(1) Ist die Mutter, Adoptivmutter oder Pflegemutter durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit an der Betreuung des Kindes verhindert, so ist dem Dienstnehmer (Vater, Adoptivvater oder Pflegevater im Sinne des § 2 Abs. 2) auf sein Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, jedenfalls ein Karenzurlaub zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und das Kind überwiegend selbst betreut.
(2) Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis liegt nur vor bei
(3) Der männliche Dienstnehmer hat den Beginn und die voraussichtliche Dauer des Karenzurlaubes seinem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben und gleichzeitig die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
(4) Der Anspruch nach Abs. 1 steht auch dann zu, wenn der Dienstnehmer bereits Karenzurlaub nach § 2 verbraucht, eine vereinbarte Teilzeitbeschäftigung angetreten oder beendet oder für einen späteren Zeitpunkt Karenzurlaub oder Teilzeitbeschäftigung angemeldet hat.
(5) Im übrigen gelten die §§ 6 und 7.
§ 6
Kündigungs- und Entlassungsschutz
(1) Der männliche Dienstnehmer, der einen Karenzurlaub in Anspruch nimmt, darf weder gekündigt noch entlassen werden, sofern § 7 nichts anderes bestimmt. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Bekanntgabe eines Karenzurlaubes (§§ 4, 5 Abs. 3 und 9), jedoch nicht vor der Geburt des Kindes. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen
(2) Endet der Karenzurlaub nach § 3 Abs. 5 vorzeitig, so endet der Kündigungs- und Entlassungsschutz jedenfalls vier Wochen nach dem Ende des Karenzurlaubes.
(3) Der Ablauf der Beschäftigungsbewilligung, der Arbeitserlaubnis oder des Befreiungsscheines (§§ 4, 14a und 15 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 78/1997) eines Ausländers wird bis zu dem Tag gehemmt, zu dem das Dienstverhältnis unter Bedachtnahme auf den Kündigungs- und Entlassungsschutz rechtsgültig beendet werden kann.
§ 7
Anwendung von Bestimmungen des
Tiroler Mutterschutzgesetzes 1998
§ 9 Abs. 3, § 11, § 11a, § 13 Abs. 2 und 3 und § 14 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 1998 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 8
Teilzeitbeschäftigung
(1) Eine Teilzeitbeschäftigung, ihr Beginn, ihre Dauer, ihr Ausmaß und ihre Lage sind zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer zu vereinbaren. In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat besteht, ist dieser auf Verlangen des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen.
(2) Der männliche Dienstnehmer kann die Herabsetzung seiner Dienstzeit um mindestens zwei Fünftel seiner gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag festgesetzten wöchentlichen Normaldienstzeit oder der vereinbarten wöchentlichen Dienstzeit bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen, wenn kein Karenzurlaub in Anspruch genommen wird. Nimmt gleichzeitig auch die Mutter eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch, so besteht der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nur bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes.
(3) Wird nur im ersten Lebensjahr des Kindes ein Karenzurlaub nach diesem Gesetz, dem Tiroler Mutterschutzgesetz 1998 oder anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch genommen, so hat der Dienstnehmer Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
(4) Die Teilzeitbeschäftigung kann zwischen den Eltern nur einmal geteilt werden. Die Teilzeitbeschäftigung des Dienstnehmers muß mindestens drei Monate dauern und beginnt
(5) Erfolgt die Annahme an Kindes Statt oder die Übernahme in unentgeltliche Pflege (§ 2 Abs. 2) im ersten, zweiten, dritten oder vierten Lebensjahr des Kindes, so hat der Dienstnehmer Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
(6) Der Dienstnehmer hat dem Dienstgeber die Absicht, Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen, sowie deren Dauer, Ausmaß und Lage
(7) Kommt keine Einigung zustande, so kann der Dienstnehmer den Dienstgeber auf Einwilligung in eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich deren Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage klagen. Das Gericht hat die Klage insoweit abzuweisen, als der Dienstgeber aus sachlichen Gründen die Einwilligung in die begehrte Teilzeitbeschäftigung verweigert hat. In solchen Rechtsstreitigkeiten steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere zu, ist gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz eine Berufung nicht zulässig und sind, unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes, Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz nur aus den Gründen des § 517 ZPO sowie wegen Nichtzulassung einer Klagsänderung anfechtbar.
(8) Der Dienstgeber ist verpflichtet, seinem Dienstnehmer auf dessen Verlangen eine Bestätigung über den Beginn und die Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder über die Nichtinanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung auszustellen. Diese Bestätigung ist vom männlichen Dienstnehmer mit zu unterfertigen. Solche Bestätigungen sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
(9) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung, so gebühren dem Dienstnehmer sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 798/1996, in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.
(10) Eine Teilzeitbeschäftigung ist jedenfalls nicht zulässig, wenn der Bedienstete infolge der Teilzeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seiner bisherigen Verwendung noch in einer anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Verwendung eingesetzt werden könnte.
(11) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Erklärung, Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen zu wollen, jedoch nicht vor der Geburt des Kindes, und endet vier Wochen nach der Beendigung der Teilzeitbeschäftigung. § 6 Abs. 3 dieses Gesetzes und die §§ 9 Abs. 3, 11 und 14 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 1998 sind sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen über den Kündigungs- und Entlassungsschutz gelten auch während eines Rechtsstreites nach Abs. 7, wenn der Dienstnehmer die Klage bei Gericht binnen vier Monaten nach der Geburt des Kindes eingebracht hat.
§ 9
Spätere Geltendmachung des Karenzurlaubes
(1) Lehnt der Dienst- oder Arbeitgeber der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt die Mutter keinen Karenzurlaub für diese Zeit in Anspruch, so kann der Dienstnehmer für diese Zeit, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, Karenzurlaub in Anspruch nehmen.
(2) Der Dienstnehmer hat den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes unverzüglich nach der Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Dienstgeber der Mutter bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
§ 10
Sonderbestimmungen für
öffentlich-rechtliche Bedienstete
(1) § 8 Abs. 1, 7 und 11 dritter Satz ist auf Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 1 stehen, nicht anzuwenden. Die übrigen Bestimmungen des § 8 sind auf diese Bediensteten mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
(2) Lassen die besonderen Umstände des Dienstes bei Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 1 stehen, die genaue Einhaltung eines ganzzahligen Stundenausmaßes nicht zu, so ist dieses insoweit zu überschreiten, als es notwendig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.
(3) Ein Bediensteter, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 1 steht, kann über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein anderer geeigneter Bediensteter, dessen Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht. Die Zeit einer solchen zusätzlichen Dienstleistung ist entweder durch Freizeit auszugleichen oder nach den für Landesbedienstete geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
§ 11
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Soweit es sich um Dienstnehmer handelt, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehen, fallen die nach diesem Gesetz dem Dienstgeber zukommenden Aufgaben in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
§ 12
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft.
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