Gesetz, mit dem das Tiroler Krankenanstaltengesetz geändert wird
LGBL_TI_19980908_85Gesetz, mit dem das Tiroler Krankenanstaltengesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
08.09.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 85/1998 Stück 31
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 1. Juli 1998, mit dem das Tiroler Krankenanstaltengesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Krankenanstaltengesetz, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 23/1997, wird wie folgt geändert:
§ 41 hat zu lauten:
"§ 41
Sondergebühren, Honorare
(1) Folgende Sondergebühren sind zu entrichten:
(2) Für den Aufnahme- und den Entlassungstag eines Pfleglings ist die Anstaltsgebühr in voller Höhe zu entrichten. Bei Überstellung eines Pfleglings in eine andere Krankenanstalt hat nur die aufnehmende Krankenanstalt Anspruch auf die Anstaltsgebühr für diesen Tag.
(3) Neben den im Abs. 1 genannten Sondergebühren kann von den Pfleglingen in der Sonderklasse nach Maßgabe der Abs. 4 bis 9 ein Arzthonorar verlangt werden.
(4) Voraussetzung für die Ausübung der Honorarberechtigung nach Abs. 5 sowie nach § 46 KAG ist das Vorliegen einer Vereinbarung zwischen den honorarberechtigten Ärzten und dem Anstaltsträger. Die Vereinbarung muß jedenfalls die Regelungen nach den Abs. 6 bis 8 zum Inhalt haben.
(5) Folgende Ärzte sind berechtigt, von den von ihnen betreuten Pfleglingen in der Sonderklasse ein mit diesen zu vereinbarendes Honorar zu verlangen (honorarberechtigte Ärzte):
(6) Dem Anstaltsträger sind jährlich die Gesamtsummen der vereinnahmten Honorare jedenfalls bis zum 30. Juni des Folgejahres bekanntzugeben. Dem Anstaltsträger gebührt für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Untersuchung und Behandlung der Pfleglinge in der Sonderklasse ein Anteil von mindestens 10 v. H. der Honorare nach Abs. 5 (Hausanteil). Der Anstaltsträger hat vom Hausanteil einen Betrag von mindestens 3,33 v.H. der Honorare für Sozialleistungen für das Anstaltspersonal zu verwenden.
(7) Für die Mitwirkung an der Untersuchung und Behandlung der Pfleglinge in der Sonderklasse gebühren den anderen Ärzten des ärztlichen Dienstes sowie dem mitwirkenden akademischen nichtärztlichen Personal (Poolberechtigte) Anteile an den Honoraren nach Abs. 5 nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
(8) Die Rechnungslegung über die Honorare hat durch die honorarberechtigten Ärzte im Wege einer einvernehmlich zwischen den Ärzten und dem Anstaltsträger festzulegenden Verrechnungsstelle zu erfolgen.
(9) Auf die Honorare nach Abs. 5 finden die §§ 42 und 43 keine Anwendung. Honorare bzw. Anteile an den Honoraren sind kein Entgelt aus dem Dienstverhältnis.
(10) Andere als die gesetzlich vorgesehenen Entgelte dürfen von Pfleglingen nicht verlangt werden."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.