Tiroler Vertragsbedienstetengesetz - T-VBG
LGBL_TI_19980908_84Tiroler Vertragsbedienstetengesetz - T-VBGGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
08.09.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 84/1998 Stück 30
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 1. Juli 1998 über das Dienstrecht der Vertragsbediensteten des Landes, der Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Innsbruck, und der Gemeindeverbände (Tiroler Vertragsbedienstetengesetz - T-VBG)
Der Landtag hat beschlossen:
Geltungsbereich
§ 1
(1) Dieses Gesetz gilt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, für alle Bediensteten, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde, mit Ausnahme der Stadt Innsbruck, oder zu einem Gemeindeverband stehen (Vertragsbedienstete).
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für:
Vertragsbedienstete des Landes
§ 2
Auf das Dienstverhältnis der Vertragsbediensteten finden folgende bundesgesetzliche Vorschriften sinngemäß Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist:
§ 3
von Bürgermeistern
Hinsichtlich der Außerdienststellung von Vertragsbediensteten für die Wahlwerbung sowie für die Dienstfreistellung bzw. Außerdienststellung und Kürzung der Bezüge von Mandataren, für die Außerdienststellung von Funktionären und für die Dienstfreistellung und Kürzung der Bezüge von Bürgermeistern, die Vertragsbedienstete sind, gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen für Landesbeamte sinngemäß.
§ 4
Monatsentgelt des Entlohnungsschemas I
(1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I beträgt:
Tabelle nicht darstellbar.
(2) Dem vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I, Entlohnungsgruppen d und e, gebühren bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres das Monatsentgelt nach Abs. 1, die Verwaltungsdienstzulage und die besondere Zulage zum Monatsentgelt lediglich im Ausmaß von 80 v.H.
§ 5
Monatsentgelt des Entlohnungsschemas II
(1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II beträgt:
Tabelle nicht darstellbar.
(2) Dem vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II, Entlohnungsgruppen p4 und p5, gebühren bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres das Monatsentgelt nach Abs. 1, die Verwaltungsdienstzulage und die besondere Zulage zum Monatsentgelt lediglich im Ausmaß von 80 v.H.
§ 6
Besondere Zulage zum Monatsentgelt,
einmalige jährliche Sonderzahlung
(1) Soweit es zur Gewinnung oder Erhaltung des für die Bewältigung der Aufgaben des Landes Tirol erforderlichen Personals oder zum Ausgleich erhöhter Lebenshaltungskosten notwendig ist, kann die Landesregierung durch Verordnung die Gewährung
(2) Die besondere Zulage zum Monatsentgelt und die einmalige jährliche Sonderzahlung sind in einem Schillingbetrag, in einem Hundertsatz des Monatsentgeltes oder in einem Hundertsatz eines nach Dienstklasse und Gehaltsstufe bestimmten Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung festzusetzen.
(3) Die besondere Zulage zum Monatsentgelt ist 14mal jährlich zu gewähren. Sie kann abgestuft nach der Höhe des Monatsentgeltes verschieden hoch festgesetzt werden.
(4) Die Landesregierung hat in der Verordnung nach Abs. 1 die Anspruchsvoraussetzungen für die einmalige jährliche Sonderzahlung festzusetzen. Hiebei kann der Anspruch auf die Sonderzahlung an den Anspruch auf ein kalendermäßig bestimmtes Entgelt gebunden werden. In der Verordnung kann auch bestimmt werden, daß die einmalige jährliche Sonderzahlung zum Teil gewährt wird, wenn der Vertragsbedienstete nicht das ganze Kalenderjahr hindurch Anspruch auf Entgelt hat.
§ 7
Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete
des Krankenpflegedienstes
(1) Vertragsbediensteten, die in einer Krankenanstalt Tätigkeiten im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des MTD-Gesetzes, des MTF-SHD-G oder des Hebammengesetzes ausüben, (Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes) gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Pflegedienstzulage. Sie beträgt monatlich
S 1.472,-;
(2) Vertragsbediensteten des Krankenpflegedienstes im Sinne des Abs. 1, die dem gehobenen Dienst oder dem Fachdienst angehören, gebührt zusätzlich zur Pflegedienstzulage nach Abs. 1 eine Funktions-Ausbildungszulage, wenn sie im Rahmen ihrer Verwendung dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung zu tragen haben. Die Landesregierung hat die Funktions-Ausbildungszulage abgestuft für bestimmte Verwendungen nach dem Grad der in der jeweiligen Verwendung zu tragenden besonderen Verantwortung in Hundertsätzen des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, festzusetzen.
(3) Vertragsbediensteten des Krankenpflegedienstes im Sinne des Abs. 1 gebührt für die mit ihrem Dienst verbundenen besonderen körperlichen Anstrengungen und sonstigen erschwerten Umstände eine allgemeine Gefahren- und Erschwerniszulage. Die allgemeine Gefahren- und Erschwerniszulage ist eine Nebengebühr. Sie ist zwölfmal jährlich in der Höhe von 6,5 v.H. des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zu gewähren.
§ 8
Sterbegeld
Endet das Dienstverhältnis durch den Tod des Vertragsbediensteten, so gebührt dem überlebenden Ehegatten bzw. den Vollwaisen, für deren Unterhalt der Vertragsbedienstete im Zeitpunkt seines Todes zu sorgen hatte, ein Restbetrag auf das Monatsentgelt, die Kinderzulage und eine allfällige Sonderzahlung des Verstorbenen als Sterbegeld.
§ 9
Schluß- und Übergangsbestimmungen
(1) Vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an dürfen in seinem Geltungsbereich Dienstverträge nach anderen Vorschriften nicht mehr abgeschlossen werden. Vereinbarungen, die gegen zwingende Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, sind rechtsunwirksam, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist oder es sich nicht um Sonderverträge nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 handelt.
(2) Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Dienstverträge über Dienstverhältnisse, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gelten als Dienstverträge im Sinne dieses Gesetzes. Soweit in diesen Dienstverträgen auf das Vertragsbedienstetengesetz 1948 oder auf Beschlüsse des Landtages oder der Landesregierung verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes. In diesen Dienstverträgen enthaltene, von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen bleiben jedoch unberührt und gelten als Regelungen im Sinne des § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.
(3) Der Einstufung in die Entlohnungsstufen der §§ 4 und 5 ist das dem Vertragsbediensteten beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gebührende Monatsentgelt zugrunde zu legen. Die Einstufung ergibt sich aus der folgenden Tabelle:
Tabelle nicht darstellbar.
(4) Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe b, die eine Reifeprüfung an einer höheren Schule nicht abgelegt haben und die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Abs. 3 in den Entlohnungsstufen 4 bis 9 eingestuft sind, rücken nach zwei Jahren in der Entlohnungsstufe 9 in eine Entlohnungsstufe 9a mit einem Monatsentgelt von S 21.356,- vor. Die Vorrückung in die Entlohnungsstufe 10 erfolgt nach einem Jahr in der Entlohnungsstufe 9a. Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe b, die eine Reifeprüfung an einer höheren Schule nicht abgelegt haben und die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Abs. 3 in den Entlohnungsstufen 10 bis 13 eingestuft sind, rücken nach zwei Jahren in der Entlohnungsstufe 13 in eine Entlohnungsstufe 13a mit einem Monatsentgelt von S 25.793,- vor. Die Vorrückung in die Entlohnungsstufe 14 erfolgt nach einem Jahr in der Entlohnungsstufe 13a. Dies gilt nicht für Vertragsbedienstete, die nach den bisher geltenden Vorschriften bereits ein Jahr in einer den Entlohnungsstufen 3a, 9a bzw. 13a entsprechenden Entlohnungsstufe eingestuft waren.
(5) Auf Vertragsbedienstete, die vor dem 1. Oktober 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten und seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu inländischen Gebietskörperschaften gestanden sind, sind die Regelungen des § 26 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 43/1995 sinngemäß anzuwenden.
(6) Für die Anwendung des Abs. 5 sind folgende Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt:
(7) Die Zeit eines Karenzurlaubes, der vor dem 1. Oktober 1995 angetreten wurde und der erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes endet, wird mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam, soweit nicht nach § 29c Abs. 2 bis 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 eine für den Vertragsbediensteten günstigere Anrechnung erfolgt.
(8) Auf Karenzurlaube, die nach § 29b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 392/1996 gewährt wurden, ist anstelle der §§ 29b bis 29d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 die genannte Regelung sinngemäß anzuwenden.
(9) Ein Vertragsbediensteter kann zugunsten einer durch Vereinbarung geregelten Pensionsvorsorge, die für alle der Vereinbarung beigetretenen Vertragsbediensteten zu generell festgesetzten Bedingungen wirksam wird, schriftlich auf die Verwaltungsdienstzulage und die besondere Zulage zum Monatsentgelt ganz oder teilweise verzichten.
(10) Der Dienstgeber wird ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis im unmittelbaren Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der im § 1 genannten Vertragsbediensteten automationsunterstützt zu verarbeiten. Soweit eine derartige Verarbeitung nicht als Standardverarbeitung nach § 8 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 632/1994, zu melden ist, darf sie erst nach ihrer Registrierung im Datenverarbeitungsregister aufgenommen werden.
Vertragsbedienstete der Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Innsbruck,
und der Gemeindeverbände
Allgemeines
§ 10
Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen
(1) Auf Vertragsbedienstete von Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Innsbruck, und von Gemeindeverbänden sind die §§ 2 bis 9 sinngemäß mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
(2) Für die Reisegebühren der Vertragsbediensteten gelten die entsprechenden Vorschriften für Gemeindebeamte sinngemäß.
Sonderbestimmungen für Kindergärtnerinnen
und Sonderkindergärtnerinnen
§ 11
Dienstzeit
(1) Die Wochendienstzeit der nach § 14 Abs. 1 und 3 des Tiroler Kindergarten- und Hortgesetzes, LGBl. Nr. 14/1973, in der jeweils geltenden Fassung bestellten Kindergärtnerinnen und Sonderkindergärtnerinnen wird durch
(2) Die Wochendienstzeit der nach § 14 Abs. 4 des Tiroler Kindergarten- und Hortgesetzes bestellten Kindergärtnerinnen und Sonderkindergärtnerinnen wird durch
(3) Als Besuchszeit gilt die nach § 16 des Tiroler Kindergarten- und Hortgesetzes festgelegte Kindergartenöffnungszeit.
(4) Kindergärtnerinnen, die mit weniger als 30 Wochenstunden, und Sonderkindergärtnerinnen, die mit weniger als 20 Wochenstunden mit Gruppenarbeit beschäftigt sind, sind im entsprechenden Ausmaß teilbeschäftigt. Das Ausmaß ihrer Anwesenheitspflicht nach Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. b ist im entsprechenden Ausmaß zu kürzen.
§ 12
Ferien und Urlaub
(1) Die Kindergärtnerinnen und die Sonderkindergärtnerinnen sind während der Ferien im Sinne des § 17 Abs. 2 und 3 des Tiroler Kindergarten- und Hortgesetzes beurlaubt, soweit im Abs. 2 und in den §§ 13 und 14 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Kindergärtnerinnen und die Sonderkindergärtnerinnen sind zu Beginn und am Ende der Hauptferien bis zum Höchstausmaß von insgesamt sechs Tagen zur Anwesenheit und zur Dienstleistung im Kindergarten verpflichtet, wenn dies erforderlich ist.
§ 13
Urlaubssonderregelungen
(1) Auf Kindergärtnerinnen und Sonderkindergärtnerinnen, die in Kindergärten verwendet werden, die der Kindergartenerhalter auch während der Ferien offen hält, oder für die der Kindergartenerhalter die Ferien nach § 17 Abs. 4 des Tiroler Kindergarten- und Hortgesetzes durch eine Verkürzung um mindestens zwei Wochen abweichend festgesetzt hat, sind die §§27 bis 28c des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle des Kalenderjahres das Kindergartenjahr tritt. Das Kindergartenjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des nächstfolgenden Kalenderjahres. Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren das Siebenfache und bei einem Dienstalter von mindestens 25 Jahren das Achtfache der nach § 11 Abs. 1 bzw. 2 festgesetzten Wochenstunden. Der Urlaub ist soweit wie möglich während der Ferien zu verbrauchen. Im Falle der Beurlaubung nach § 12 Abs. 1 bildet die durchschnittliche tägliche Dienstzeit die Grundlage für die Berechnung des Urlaubsverbrauches.
(2) Die von Kindergärtnerinnen und von Sonderkindergärtnerinnen, die in Kindergärten im Sinne des Abs. 1 verwendet werden, gegenüber Kindergärtnerinnen und Sonderkindergärtnerinnen, die nicht in solchen Kindergärten verwendet werden, erhöhte jährliche Dienstzeit ist, soweit die Wochendienstzeit im Sinne des § 11 Abs. 1 bzw. 2 nicht überschritten wird, durch Freizeit im Verhältnis 1:1 bis spätestens zum Ende des nächstfolgenden Kindergartenjahres im Sinne des Abs. 1 auszugleichen. Ist dies nicht möglich, so ist die erhöhte Dienstzeit mit S 130,30 pro Stunde abzugelten. Ein Zeitausgleich oder eine Abgeltung in Geld hat nur für tatsächlich geleistete Dienststunden zu erfolgen. Soweit die Wochendienstzeit überschritten wird, ist § 19 anzuwenden.
(3) Der nach Abs. 2 zweiter Satz abzugeltende Betrag erhöht sich jeweils um den selben Prozentsatz und zum selben Zeitpunkt, wie sich das Gehalt eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, erhöht.
(4) Auf Kindergärtnerinnen und Sonderkindergärtnerinnen, die nur während eines Teiles des Kindergartenjahres beschäftigt werden, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden, auch wenn diese Bediensteten nicht in Kindergärten im Sinne des Abs. 1 verwendet werden.
(5) Die §§ 28a bis 28c des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 gelten mit der Maßgabe, daß die Urlaubsentschädigung und die Urlaubsabfindung durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der im § 11 Abs. 1 bzw. 2 festgesetzten Wochendienstzeit zu ermitteln sind.
(6) Eine Beurlaubung nach § 12 zählt als verbrauchter Erholungsurlaub.
§ 14
Fortbildung
Kindergärtnerinnen und Sonderkindergärtnerinnen haben um ihre berufliche Fortbildung bemüht zu sein. Sie sind jedenfalls verpflichtet, während der Ferien im Sinne des § 17 des Tiroler Kindergarten- und Hortgesetzes Fortbildungsveranstaltungen im Ausmaß von höchstens fünf Tagen im Jahr zu besuchen, wenn sie hiezu beauftragt werden.
§ 15
Monatsentgelt
(1) Kindergärtnerinnen und Sonderkindergärtnerinnen sind in die Entlohnungsgruppe ki einzureihen. Das Monatsentgelt in der Entlohnungsgruppe ki beträgt:
in der Entlohnungsstufe Schilling
1 18.511
2 18.839
3 19.147
4 19.385
5 19.736
6 20.207
7 21.029
8 22.101
9 22.790
10 23.487
11 24.566
12 25.899
13 27.231
14 28.559
15 29.890
16 31.064
17 32.294
18 33.607
19 34.804
(2) Die ruhegenußfähige Zulage zum Entgelt nach § 6 Abs. 1 lit. a gebührt nicht.
§ 16
Dienstzulage für Leiterinnen
(1) Den Leiterinnen von Kindergärten gebührt eine Dienstzulage. Sie wird durch die Dienstzulagengruppe und die Entlohnungsstufe bestimmt.
(2) Es bestehen folgende Dienstzulagengruppen:
§ 17
(1) Die Dienstzulage für Leiterinnen beträgt:
Tabelle nicht darstellbar.
(2) Für die Höhe der Dienstzulage für Leiterinnen gilt § 13 Abs. 3 sinngemäß.
(3) Kindergärtnerinnen, die mindestens während eines Monats ununterbrochen die Leitung des Kindergartens vertretungsweise ausüben, gebührt ab dem 31. Kalendertag der Vertretung pro Kalendertag 1/30 der Dienstzulage nach Abs. 1.
§ 18
Dienstzulage für Sonderkindergärtnerinnen sowie für Kindergärtnerinnen an heilpädagogischen Kindergärten
(1) Sonderkindergärtnerinnen, die an Integrationskindergärten oder an heilpädagogischen Kindergärten verwendet werden, gebührt eine Dienstzulage. Sie wird durch die Entlohnungsstufe bestimmt.
(2) Die Dienstzulage nach Abs. 1 beträgt:
in den Entlohnungsstufen Schilling
1 bis 5 945
6 bis 11 1.327
ab 12 1.887
(3) Kindergärtnerinnen, die an heilpädagogischen Kindergärten verwendet werden, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 50 v. H. der Dienstzulage nach Abs. 2.
(4) Für die Höhe der Dienstzulage nach Abs. 2 gilt § 13 Abs. 3 sinngemäß.
§ 19
Überstundenvergütungen
Kindergärtnerinnen und Sonderkindergärtnerinnen gebühren Überstundenvergütungen, wenn die Wochendienstzeit für die Gruppenarbeit nach § 11 bei Kindergärtnerinnen von 32 Wochenstunden und bei Sonderkindergärtnerinnen von 20 Wochenstunden überschritten wird. Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für die Gruppenarbeit festgesetzten Wochendienstzeit zu ermitteln.
Kindergartenhelferinnen
§ 20
Dienstzeit, Erholungsurlaub
(1) Die §§ 27 bis 28c des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 gelten mit der Maßgabe, daß anstelle des Kalenderjahres das Kindergartenjahr im Sinne des § 13 Abs. 1 tritt, der Erholungsurlaub während der Ferien nach § 17 Abs. 2 und 3 des Tiroler Kindergarten- und Hortgesetzes zu verbrauchen ist und die Zeit einer Beurlaubung nach § 12 Abs. 1 als verbrauchter Urlaub gilt.
(2) Soweit nicht § 21 anzuwenden ist, sind Kindergartenhelferinnen in das Entlohnungsschema I (§ 4) einzustufen.
§ 21
Kindergartenhelferinnen mit Anspruch auf Ferien
(1) Für Kindergartenhelferinnen, die während der Ferien in der über den Erholungsurlaub hinausgehenden Zeit unter Fortzahlung des Entgeltes nicht zu Dienstleistungen verpflichtet werden, gilt § 12 mit der Maßgabe, daß sie während der Ferien nach § 12 Abs. 1 zur Dienstleistung im Ausmaß von höchstens der zweifachen vereinbarten Wochendienstzeit verpflichtet sind, wenn dies erforderlich ist.
(2) Kindergartenhelferinnen nach Abs. 1 sind in die Entlohnungsgruppe kgh einzureihen.
(3) Das Monatsentgelt in der Entlohnungsgruppe kgh beträgt:
in der Entlohnungsstufe Schilling
1 14.299
2 14.533
3 14.766
4 15.904
5 16.137
6 16.369
7 16.604
8 16.837
9 17.302
10 17.534
11 17.770
12 18.007
13 18.762
14 19.030
15 19.292
16 19.561
17 19.905
18 20.268
19 20.634
(4) Die ruhegenußfähige Zulage zum Entgelt nach § 6 Abs. 1 lit. a gebührt nicht.
(5) § 13 Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.
Erzieher
§ 22
Erzieher
Die Bestimmungen des 2. Unterabschnittes gelten sinngemäß für Erzieher und Sondererzieher mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Wortes "Kindergärtnerinnen" das Wort "Erzieher", an die Stelle des Wortes "Sonderkindergärtnerinnen" das Wort "Sondererzieher", an die Stelle des Wortes "Kindergarten" das Wort "Hort", an die Stelle des Wortes "Integrationskindergarten" das Wort "Integrationshort" und an die Stelle des Wortes "heilpädagogischer Kindergarten" das Wort "heilpädagogischer Hort" treten.
Schlußbestimmungen
§ 23
Eigener Wirkungsbereich
Die den Gemeinden und den Gemeindeverbänden nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 24
Gleichstellung von Gemeindeverbänden
In dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten sind Gemeindeverbände den Gebietskörperschaften gleichgestellt.
§ 25
Geschlechtsspezifische Bezeichnung
Soweit in diesem Gesetz für die Bezeichnung von Personen die männliche Form verwendet wird, ist für den Fall, daß es sich um eine Frau handelt, die entsprechende weibliche Form zu verwenden.
§ 26
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 1998 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
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