Feuerbrand-Verordnung
LGBL_TI_19980907_82Feuerbrand-VerordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
07.09.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 82/1998 Stück 29
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 2. September 1998 zur Bekämpfung des Feuerbrandes (Feuerbrand-Verordnung)
Auf Grund der §§ 8, 9, 10, 12 Abs. 2 und 14 des Pflanzenschutzgesetzes für Tirol, LGBl. Nr. 18/1949, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 17/1954 wird verordnet:
§ 1
Zweck
Diese Verordnung dient der Bekämpfung des Feuerbrandes und der Verhütung seiner Ausbreitung.
§ 2
Anzeigepflicht
Der Befall von Pflanzen durch Feuerbrand beziehungsweise der Verdacht eines solchen Befalls ist nach § 14 Abs. 1 und 3 des Pflanzenschutzgesetzes für Tirol anzeigepflichtig.
§ 3
Untersuchung
(1) Wird der Gemeinde der Befall von Wirtspflanzen beziehungsweise der Verdacht eines solchen Befalls durch eine Anzeige nach § 2 oder auf eine andere Weise bekannt, hat sie diese Pflanzen zu untersuchen. Pflanzen, an denen ein Befall durch Feuerbrand festgestellt wird, sind mit einem deutlich sichtbaren, roten Ring um den Stamm zu markieren.
(2) Mögliche Wirtspflanzen des Erregers des Feuerbrandes (Erwinia amyolvora) im Sinn des Abs. 1 sind insbesondere Weiß- und Rotdorn (Crataegus), Feuerdorn (Pyracantha), Mispel (Mespilus), Zwergmispel (Cotoneaster), Wollmispel (Eriobotrya), Eberesche (Sorbus), Zierquitte (Chaenomeles), Stranvaesie (Stranvaesia), Felsenbirne (Amelanchier), Quitte (Cydonia), Apfel (Malus) und Birne (Pyrus).
§ 4
Erhebungsbogen
Die in einer Anzeige nach § 2 genannten oder sonst wahrgenommenen Wirtspflanzen, ihre Untersuchungsergebnisse, die Bekämpfungsmaßnahmen und die Nachkontrolle sind in einem Erhebungsbogen nach der Anlage zu vermerken. Die Erhebungsbögen sind von der Gemeinde zu führen, zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden bereitzuhalten und in Abschrift der Landesregierung zu übermitteln.
§ 5
Bekämpfungsmaßnahmen
(1) Die befallenen und markierten Pflanzen und Pflanzenteile sind durch besonders hiefür fachlich geschulte Personen abzuschneiden oder auszugraben, zu entfernen und nach Abs. 2 zu vernichten.
(2) Befallene Pflanzen und Pflanzenteile mit einem Durchmesser bis 10 cm sind an Ort und Stelle zu verbrennen. Ist dies nicht möglich oder tunlich oder beträgt der Astdurchmesser mehr als 10 cm, sind die entfernten Pflanzen und Pflanzenteile einzusammeln und unter Vermeidung einer weiteren Ausbreitung von Feuerbrand in einer geeigneten Anlage zu verbrennen.
(3) Bei allen Bekämpfungsmaßnahmen ist besonders auf eine ausreichende Desinfektion der verwendeten Schneidewerkzeuge, sonstigen Geräte, Fahrzeuge und auch der Arbeitskleidung sowie der betroffenen Grundfläche zu achten.
§ 6
Nachkontrolle
Die Standorte der in einem Erhebungsbogen nach § 4 angeführten Pflanzen und die noch nicht entfernten Pflanzen sind in der Vegetationsperiode der auf die Bekämpfungsmaßnahme folgenden Jahre regelmäßig, mindestens monatlich einer Untersuchung nach § 3 zu unterziehen. Die Nachkontrolle an einem Standort darf erst abgeschlossen werden, wenn in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Symptome des Feuerbrandes mehr an ihm festgestellt wurden.
§ 7
Maßnahmen betreffend Bienen
(1) Die Gebiete jener Gemeinden, die Erhebungsbögen nach § 4 zu führen haben, gelten zusammen als Befallsgebiet.
(2) Aus dem Befallsgebiet dürfen mit Ausnahme der Bienenköniginnen nur Bienen verbracht werden, die zuvor 48 Stunden in einem abgeschlossenen Dunkelraum gehalten wurden.
(3) Das Verbringen von Bienen in das oder aus dem Befallsgebiet ist vorher der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der vorangegangenen Maßnahme nach Abs. 2 und des Standortes der Bienen anzuzeigen.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Anlage
Feuerbrand Erhebungsbogen
Anlage nicht darstellbar.
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