Tiroler Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1998
LGBL_TI_19980907_74Tiroler Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1998Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
07.09.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 74/1998 Stück 28
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 1. Juli 1998 über die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer (Tiroler Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1998)
Der Landtag hat beschlossen:
I. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) Landeslehrer sind die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehenden Lehrer für Volks-, Haupt- und Sonderschulen, für Polytechnische Schulen, für Berufsschulen einschließlich der hauswirtschaftlichen Berufsschulen und für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen sowie jene Personen, die einen Anspruch auf einen Ruhebezug aus einem solchen Dienstverhältnis haben.
(2) Landesvertragslehrer sind die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehenden Lehrer für die im Abs. 1 genannten Schulen.
(3) Lehrer sind die Landeslehrer und Landesvertragslehrer.
(4) Bewerber sind Personen, die sich um freie Planstellen für Lehrer bewerben.
(5) Allgemeinbildende Pflichtschulen sind die öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen (öffentliche Volks-, Haupt- und Sonderschulen und Polytechnische Schulen), Berufsschulen sind die öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen einschließlich der hauswirtschaftlichen Berufsschulen und land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen sind die öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen.
§ 2
Dienstbehörden
(1) Die Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen, für Berufsschulen und für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen obliegt der Landesregierung, soweit in den Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Dem Amt der Landesregierung obliegen die Erlassung von Disziplinarverfügungen und die vorläufige Suspendierung, sofern es sich um Landeslehrer für Berufsschulen oder für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen handelt.
(3) Der Bezirksverwaltungsbehörde obliegen, sofern es sich um Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen handelt:
(4) Dem Schulleiter obliegen:
§ 3
(1) Die Dienstbehörden haben, sofern es sich nicht um Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschulen handelt, vor Ernennungen, sonstigen Besetzungen von Dienstposten und vor der Verleihung von Auszeichnungen die Schulbehörden erster Instanz des Bundes aufzufordern, Vorschläge zu erstatten. Für die Erstattung der Vorschläge ist der Schulbehörde eine angemessene, mindestens jedoch vierwöchige Frist einzuräumen. Diese Mindestfrist darf nur in dringenden Fällen unterschritten werden. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so dürfen die Dienstbehörden ohne Mitwirkung der Schulbehörden des Bundes entscheiden.
(2) Die Dienstbehörden haben, sofern es sich nicht um Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschulen handelt, vor Entscheidungen nach § 2 Abs. 2 und 3 lit. l die Schulbehörden erster Instanz des Bundes zu hören.
(3) Die Erstattung der im Abs. 1 genannten Vorschläge obliegt den Kollegien der Schulbehörden.
§ 4
Berichte über Leiter
Die Erstattung von Berichten über die dienstlichen Leistungen von Leitern obliegt,
II. HAUPTSTÜCK
Leistungsfeststellungsbehörden
§ 5
(1) Zur Durchführung der Leistungsfeststellung für Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen wird bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde eine Leistungsfeststellungskommission eingerichtet. Für die örtliche Zuständigkeit ist die Stammschule maßgebend, an der der betreffende Landeslehrer am Ende des nach den dienstrechtlichen Vorschriften für die Leistungsfeststellung heranzuziehenden Beurteilungszeitraumes verwendet worden ist.
(2) Die Leistungsfeststellungskommission besteht aus:
(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. c sind von der Landesregierung auf Grund von Vorschlägen des Zentralausschusses für die Lehrer für öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen zu bestellen. Die Landesregierung hat spätestens acht Wochen vor dem Ablauf der Funktionsdauer der betreffenden Mitglieder (§ 16) den Zentralausschuß aufzufordern, innerhalb von vier Wochen Vorschläge zu erstatten. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen.
(4) Für jedes Mitglied nach Abs. 2 lit. c ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vorsitzende hat einen rechtskundigen Beamten der Bezirkshauptmannschaft bzw. des Stadtmagistrates Innsbruck als seinen Stellvertreter zu bestellen. Weiters hat der Landesschulrat für das Mitglied nach Abs. 2 lit. b einen weiteren Beamten des Schulaufsichtsdienstes beim Amt eines Bezirksschulrates als Ersatzmitglied zu entsenden.
(5) Der Vorsitzende wird für die Dauer seiner Verhinderung durch den Stellvertreter vertreten, die übrigen Mitglieder werden durch ihr Ersatzmitglied vertreten. Sind sowohl das Mitglied nach Abs. 2 lit. c als auch dessen Ersatzmitglied verhindert, so werden
(6) Die Leistungsfeststellungskommission entscheidet in Senaten, wobei jeweils ein Senat für Landeslehrer an Volksschulen, an Hauptschulen, an Sonderschulen und an Polytechnischen Schulen zu bilden ist. Den Senaten gehören das Mitglied nach Abs. 2 lit. a als Vorsitzender, das Mitglied nach Abs. 2 lit. b und aus dem Kreis der Mitglieder nach Abs. 2 lit. c je nachdem, ob es sich beim betroffenen Lehrer um einen Landeslehrer an Volksschulen, an Hauptschulen, an Sonderschulen oder an Polytechnischen Schulen handelt, der Landeslehrer für die betreffende Schulart an. Maßgebend ist der Zeitpunkt des Endens des Beurteilungszeitraumes. Ist ein Landeslehrer mehreren Schulen zugewiesen, so ist die Art der Stammschule maßgebend.
(7) Ist die Leistungsfeststellung für einen Landeslehrer durchzuführen, der im maßgebenden Zeitpunkt mit mindestens 50 v.
H. seiner Lehrverpflichtung als zusätzlicher Lehrer für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Volksschulen oder an Hauptschulen verwendet worden ist, so obliegt die Leistungsfeststellung abweichend vom Abs. 6 dem Senat für Landeslehrer an Sonderschulen.
(8) Ist die Leistungsfeststellung für einen Landeslehrer durchzuführen, für den der Bericht über die dienstlichen Leistungen von einem Mitglied nach Abs. 2 lit. b oder c erstattet wurde, so tritt im Senat das Ersatzmitglied an dessen Stelle. Abs. 5 zweiter Satz gilt sinngemäß.
§ 6
Leistungsfeststellungskommission für
Landeslehrer an Berufsschulen
(1) Zur Durchführung der Leistungsfeststellung für Landeslehrer an Berufsschulen wird beim Amt der Landesregierung eine Leistungsfeststellungskommission eingerichtet.
(2) Die Leistungsfeststellungskommission besteht aus:
(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. a und c sind von der Landesregierung zu bestellen, wobei die Bestellung des Mitgliedes nach Abs. 2 lit. c auf Grund eines Vorschlages des Zentralausschusses für die Lehrer für öffentliche berufsbildende Pflichtschulen zu erfolgen hat. Die Landesregierung hat spätestens acht Wochen vor dem Ablauf der Funktionsdauer des betreffenden Mitgliedes (§ 16) den Zentralausschuß aufzufordern, innerhalb von vier Wochen einen Vorschlag zu erstatten. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen.
(4) Für den Vorsitzenden ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu bestellen. Für das Mitglied nach Abs. 2 lit. c sind in gleicher Weise ein erstes und ein zweites Ersatzmitglied zu bestellen. Weiters hat der Landesschulrat für das Mitglied nach Abs. 2 lit. b einen weiteren Beamten des Schulaufsichtsdienstes beim Amt des Landesschulrates als Ersatzmitglied zu entsenden.
(5) Der Vorsitzende wird für die Dauer seiner Verhinderung durch den Stellvertreter vertreten, die übrigen Mitglieder werden durch ihr Ersatzmitglied vertreten. Die Ersatzmitglieder des Mitgliedes nach Abs. 2 lit. c treten in der Reihenfolge ihrer Bestellung an dessen Stelle.
(6) Ist die Leistungsfeststellung für einen Landeslehrer durchzuführen, für den der Bericht über die dienstlichen Leistungen von einem Mitglied nach Abs. 2 lit. b oder c erstattet worden ist, so tritt das Ersatzmitglied an dessen Stelle. Abs. 5 zweiter Satz gilt sinngemäß.
§ 7
Leistungsfeststellungskommission für
Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen
Berufs- und Fachschulen
(1) Zur Durchführung der Leistungsfeststellung für Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen wird beim Amt der Landesregierung eine Leistungsfeststellungskommission eingerichtet.
(2) Die Leistungsfeststellungskommission besteht aus:
(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 sind von der Landesregierung zu bestellen, wobei die Bestellung des Mitgliedes nach Abs. 2 lit. c auf Grund eines Vorschlages des Zentralausschusses für die Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen zu erfolgen hat. Die Landesregierung hat spätestens acht Wochen vor dem Ablauf der Funktionsdauer des betreffenden Mitgliedes (§ 16) den Zentralausschuß aufzufordern, innerhalb von vier Wochen einen Vorschlag zu erstatten. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen.
(4) Für den Vorsitzenden ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu bestellen. Für das Mitglied nach Abs. 2 lit. c sind in gleicher Weise ein erstes und ein zweites Ersatzmitglied zu bestellen. Weiters hat die Landesregierung für das Mitglied nach Abs. 2 lit. b ein weiteres für die land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen zuständiges Schulaufsichtsorgan oder einen Beamten des Amtes der Landesregierung, der über eine mehrjährige Praxis in den Angelegenheiten der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen verfügt, oder einen Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Berufs- oder Fachschulen als Ersatzmitglied zu bestellen.
(5) Der Vorsitzende wird für die Dauer seiner Verhinderung durch den Stellvertreter vertreten, die übrigen Mitglieder werden durch ihr Ersatzmitglied vertreten. Die Ersatzmitglieder des Mitgliedes nach Abs. 2 lit. c treten in der Reihenfolge ihrer Bestellung an dessen Stelle.
(6) Ist die Leistungsfeststellung für einen Landeslehrer durchzuführen, für den der Bericht über die dienstlichen Leistungen von einem Mitglied nach Abs. 2 lit. b oder c erstattet worden ist, so tritt das Ersatzmitglied an dessen Stelle. Abs. 5 zweiter Satz gilt sinngemäß.
§ 8
Leistungsfeststellungsoberkommission für
Landeslehrer
(1) Zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Leistungsfeststellungskommissionen für Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen, der Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrer an Berufsschulen und der Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen wird beim Amt der Landesregierung eine Leistungsfeststellungsoberkommission für Landeslehrer eingerichtet.
(2) Die Leistungsfeststellungsoberkommission besteht aus:
(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. a, d und e sind von der Landesregierung zu bestellen, wobei die Bestellung der Mitglieder nach Abs. 2 lit. e auf Grund von Vorschlägen des jeweils zuständigen Zentralausschusses zu erfolgen hat. Die Landesregierung hat spätestens acht Wochen vor dem Ablauf der Funktionsdauer der betreffenden Mitglieder (§ 16) die Zentralausschüsse aufzufordern, innerhalb von vier Wochen Vorschläge zu erstatten. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen.
(4) Für den Vorsitzenden ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu bestellen. Für die Mitglieder nach Abs. 2 lit. d und e sind in gleicher Weise Ersatzmitglieder zu bestellen, und zwar ein Ersatzmitglied für das Mitglied nach Abs. 2 lit. d und jeweils ein erstes und ein zweites Ersatzmitglied für die Mitglieder nach Abs. 2 lit. e. Weiters hat der Landesschulrat für die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b und c je einen weiteren Beamten des Schulaufsichtsdienstes beim Amt des Landesschulrates als Ersatzmitglieder zu entsenden.
(5) Der Vorsitzende wird für die Dauer seiner Verhinderung durch den Stellvertreter vertreten, die übrigen Mitglieder werden durch ihr Ersatzmitglied vertreten. Die jeweiligen Ersatzmitglieder der Mitglieder nach Abs. 2 lit. e treten in der Reihenfolge ihrer Bestellung an deren Stelle.
(6) Die Leistungsfeststellungsoberkommission entscheidet in Senaten, wobei jeweils ein Senat für Landeslehrer an Volksschulen, an Hauptschulen, an Sonderschulen, an Polytechnischen Schulen, an Berufsschulen und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen zu bilden ist. Den Senaten gehören an das Mitglied nach Abs. 2 lit. a als Vorsitzender und weiters,
(7) § 5 Abs. 8 erster Satz gilt sinngemäß.
§ 9
Leistungsfeststellung für Religionslehrer
Die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften haben für die Durchführung der Leistungsfeststellung für Religionslehrer in die Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen ein Mitglied und ein Ersatzmitglied und in die übrigen in diesem Abschnitt vorgesehenen Leistungsfeststellungsbehörden jeweils ein Mitglied und ein erstes und ein zweites Ersatzmitglied zu entsenden. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder treten an die Stelle der sonst auf Vorschlag der Zentralausschüsse zu bestellenden Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder. Die entsandten Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder müssen als Fachinspektoren oder Lehrer im Schuldienst stehen.
Disziplinarbehörden
§ 10
Disziplinarkommission für Landeslehrer
(1) Zur Durchführung von Disziplinarverfahren gegen Landeslehrer mit Ausnahme der im § 2 Abs. 2 und 3 lit. l genannten Angelegenheiten und zur Entscheidung über Suspendierungen wird beim Amt der Landesregierung eine Disziplinarkommission für Landeslehrer eingerichtet.
(2) Die Disziplinarkommission besteht aus:
§ 8 Abs. 2 lit. e zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.
(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. a, d und e sind von der Landesregierung zu bestellen, wobei die Bestellung der Mitglieder nach Abs. 2 lit. e auf Grund von Vorschlägen des jeweils zuständigen Zentralausschusses zu erfolgen hat. Die Landesregierung hat spätestens acht Wochen vor dem Ablauf der Funktionsdauer der betreffenden Mitglieder (§ 16) die Zentralausschüsse aufzufordern, innerhalb von vier Wochen Vorschläge zu erstatten. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen.
(4) Für den Vorsitzenden ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu bestellen. Für die Mitglieder nach Abs. 2 lit. e sind in gleicher Weise jeweils ein erstes und ein zweites Ersatzmitglied zu bestellen. Für das Mitglied nach Abs. 2 lit. d hat die Landesregierung ein weiteres für die land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen zuständiges Schulaufsichtsorgan oder einen Beamten des Amtes der Landesregierung, der über eine mehrjährige Praxis in den Angelegenheiten der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen verfügt, oder einen Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Berufs- oder Fachschulen als Ersatzmitglied zu bestellen. Weiters hat der Landesschulrat für die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b und c je einen weiteren Beamten des Schulaufsichtsdienstes beim Amt des Landesschulrates als Ersatzmitglieder zu entsenden.
(5) Der Vorsitzende wird für die Dauer seiner Verhinderung durch den Stellvertreter vertreten, die übrigen Mitglieder werden durch ihr Ersatzmitglied vertreten. Die jeweiligen Ersatzmitglieder der Mitglieder nach Abs. 2 lit. e treten in der Reihenfolge ihrer Bestellung an deren Stelle.
(6) Die Disziplinarkommission entscheidet in Senaten, wobei jeweils ein Senat für Landeslehrer an Volksschulen, an Hauptschulen, an Sonderschulen, an Polytechnischen Schulen, an Berufsschulen und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen zu bilden ist. Den Senaten gehören an das Mitglied nach Abs. 2 lit. a als Vorsitzender und weiters,
(7) Für die Zusammensetzung der Senate ist die Verwendung des beschuldigten Lehrers im Zeitpunkt des Einlangens der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission maßgebend. Ist der beschuldigte Lehrer mehreren Schulen zugewiesen, so ist die Art der Stammschule maßgebend.
§ 11
Disziplinaroberkommission für Landeslehrer
(1) Zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Disziplinarkommission wird beim Amt der Landesregierung eine Disziplinaroberkommission für Landeslehrer eingerichtet.
(2) Die Disziplinaroberkommission besteht aus:
§ 8 Abs. 2 lit. e zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.
(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. a, c und d sind von der Landesregierung zu bestellen, wobei die Bestellung der Mitglieder nach Abs. 2 lit. d auf Grund von Vorschlägen des jeweils zuständigen Zentralausschusses zu erfolgen hat. Die Landesregierung hat spätestens acht Wochen vor dem Ablauf der Funktionsdauer der betreffenden Mitglieder (§ 16) die Zentralausschüsse aufzufordern, innerhalb von vier Wochen Vorschläge zu erstatten. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen.
(4) Für den Vorsitzenden ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu bestellen. Für die Mitglieder nach Abs. 2 lit. c und d sind in gleicher Weise Ersatzmitglieder zu bestellen, und zwar ein Ersatzmitglied für das Mitglied nach Abs. 2 lit. c und jeweils ein erstes und ein zweites Ersatzmitglied für die Mitglieder nach Abs. 2 lit. d. Weiters hat der Landesschulrat für das Mitglied nach Abs. 2 lit. b einen weiteren Beamten des Schulaufsichtsdienstes beim Amt des Landesschulrates als Ersatzmitglied zu entsenden.
(5) Der Vorsitzende wird für die Dauer seiner Verhinderung durch den Stellvertreter vertreten, die übrigen Mitglieder werden durch ihr Ersatzmitglied vertreten. Die jeweiligen Ersatzmitglieder der Mitglieder nach Abs. 2 lit. d treten in der Reihenfolge ihrer Bestellung an deren Stelle.
(6) Die Disziplinaroberkommission entscheidet in Senaten. Für die Bildung und Zusammensetzung der Senate gilt § 10 Abs. 6 und 7 sinngemäß mit der Maßgabe, daß das Mitglied nach Abs. 2 lit. b an die Stelle der Mitglieder nach § 10 Abs. 2 lit. b und c, das Mitglied nach Abs. 2 lit. c an die Stelle des Mitgliedes nach § 10 Abs. 2 lit. d und das jeweilige Mitglied nach Abs. 2 lit. d an die Stelle des jeweils entsprechenden Mitgliedes nach § 10 Abs. 2 lit. e tritt.
§ 12
Disziplinarverfahren gegen Religionslehrer
Bei der Durchführung von Disziplinarverfahren gegen Religionslehrer gilt hinsichtlich der Zusammensetzung der Disziplinarbehörden § 9 sinngemäß mit der Maßgabe, daß für jedes zu entsendende Mitglied ein erstes und ein zweites Ersatzmitglied zu entsenden ist.
§ 13
Disziplinaranwalt
(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren hat die Landesregierung je einen rechtskundigen Beamten des Amtes der Landesregierung als Disziplinaranwalt und als dessen Stellvertreter zu bestellen.
(2) Der Disziplinaranwalt und sein Stellvertreter dürfen nicht Mitglieder einer Disziplinarbehörde sein. Hinsichtlich der persönlichen Voraussetzungen, der Funktionsdauer und des Ruhens und des Verlustes des Amtes gelten die §§ 14 Abs. 1, 16 und 17 Abs. 1, 2 lit. a bis d und 3 erster Satz sinngemäß.
Gemeinsame Bestimmungen
§ 14
Persönliche Voraussetzungen
(1) Gegen die von der Landesregierung zu bestellenden und vom Landesschulrat zu entsendenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungsbehörden und der Disziplinarbehörden darf innerhalb der letzten drei Jahre eine Disziplinarstrafe nicht verhängt worden sein.
(2) Die auf Vorschlag der Zentralausschüsse zu bestellenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der
Leistungsfeststellungsbehörden und der Disziplinarbehörden müssen Landeslehrer des Dienststandes sein.
§ 15
Unvereinbarkeit
Ein Mitglied bzw. Ersatzmitglied einer
Leistungsfeststellungskommission darf nicht gleichzeitig Mitglied oder Ersatzmitglied der
Leistungsfeststellungsoberkommission sein. Ein Mitglied bzw. Ersatzmitglied der Disziplinarkommission darf nicht gleichzeitig Mitglied oder Ersatzmitglied der Disziplinaroberkommission sein.
§ 16
Funktionsdauer
Die Funktionsdauer der von der Landesregierung zu bestellenden und der vom Landesschulrat zu entsendenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungsbehörden und der Disziplinarbehörden beträgt fünf Jahre. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf der Funktionsdauer bis zur Bestellung oder Entsendung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder im Amt.
§ 17
Ruhen und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft zu einer Leistungsfeststellungsbehörde oder Disziplinarbehörde ruht
(2) Die Mitgliedschaft nach Abs. 1 endet
(3) In den Fällen des Abs. 2 ist für den Rest der Funktionsdauer ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied zu bestellen bzw. zu entsenden. Dabei gelten die Bestimmungen der §§ 5 bis 12 über die Bestellung bzw. Entsendung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern sinngemäß. Die Vorschläge der Zentralausschüsse sind unverzüglich nach Aufforderung durch die Landesregierung zu erstatten, anderenfalls die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen ist.
§ 18
Einberufung und Vorbereitung der Sitzungen;
Beschlußfassung; Kanzleigeschäfte
(1) Die Einberufung und Vorbereitung der Sitzungen der Leistungsfeststellungsbehörden und der Disziplinarbehörden obliegt deren Vorsitzenden.
(2) Die Leistungsfeststellungsbehörden und die Disziplinarbehörden sind nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Davon abweichend darf die Disziplinarstrafe der Entlassung von der Disziplinarkommission (§ 10) nur einstimmig verhängt werden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme als letzter abzugeben.
(3) Die Kanzleigeschäfte der
Leistungsfeststellungskommissionen für Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen sind von der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft bzw. vom Stadtmagistrat Innsbruck, die Kanzleigeschäfte der übrigen Leistungsfeststellungsbehörden und der Disziplinarbehörden sind vom Amt der Landesregierung zu führen.
§ 19
Erweiterung der Zuständigkeit
(1) Die Bestimmungen des ersten und des zweiten Abschnittes gelten auch für Landeslehrer, die bei einer Dienststelle der Verwaltung, an einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule oder an einer nichtöffentlichen Schule verwendet werden, sowie für Landeslehrer des Ruhestandes.
(2) Für die im Abs. 1 genannten Landeslehrer richtet sich die Zuständigkeit der Leistungsfeststellungsbehörden und der Disziplinarbehörden nach der Stammschule bzw. nach der letzten Stammschule.
III. HAUPTSTÜCK
Gleichbehandlung
Einrichtung, Aufgaben und Zusammensetzung
der Organe
§ 20
Organe
Die für Fragen der Gleichbehandlung von Lehrerinnen und Lehrern zuständigen Organe sind:
§ 21
Einrichtung und Zusammensetzung der
Gleichbehandlungskommission
(1) Beim Amt der Landesregierung ist die Gleichbehandlungskommission einzurichten.
(2) Die Gleichbehandlungskommission besteht aus:
(3) Von den Mitgliedern nach Abs. 2 lit. a müssen mindestens zwei Mitglieder Frauen sein. Von den Mitgliedern nach Abs. 2 lit. b muß mindestens ein Mitglied eine Frau sein. Von den Mitgliedern nach Abs. 2 lit. c und d muß das Mitglied aus dem Wirkungsbereich jenes Zentralausschusses, in dem die größere Anzahl von Lehrerinnen beschäftigt ist, eine Frau sein.
(4) Die Mitglieder nach Abs. 2 sind von der Landesregierung zu bestellen, wobei die Bestellung der Mitglieder nach Abs. 2 lit. b, c und d auf Grund von Vorschlägen des jeweils zuständigen Zentralausschusses zu erfolgen hat. Wird ein Vorschlag nicht innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch die Landesregierung erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen.
(5) Für jedes Mitglied nach Abs. 2 lit. a bis d ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder werden für die Dauer ihrer Verhinderung durch ihr Ersatzmitglied vertreten.
(6) Die Gleichbehandlungskommission hat binnen vier Wochen nach der Bestellung aller Mitglieder zu ihrer ersten Sitzung zusammenzutreten. Diese ist von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle dessen Verhinderung oder Untätigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied, einzuberufen.
(7) Die Gleichbehandlungskommission hat in ihrer ersten Sitzung aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu wählen. Die oder der Vorsitzende hat die Gleichbehandlungskommission nach Bedarf einzuberufen.
(8) Die Gleichbehandlungskommission ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(9) Die Gleichbehandlungskommission hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung, über die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen und über die fallweise Beiziehung von Sachverständigen zu enthalten hat.
(10) Die Kanzleigeschäfte der Gleichbehandlungskommission sind vom Amt der Landesregierung zu führen.
§ 22
Aufgaben der Gleichbehandlungskommission
(1) Die Gleichbehandlungskommission hat
(2) Die Gleichbehandlungskommission hat weiters Dreiervorschläge für die Bestellung der Gleichbehandlungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin zu erstellen. In diese Dreiervorschläge dürfen nur Lehrerinnen aufgenommen werden. Bei der Auswahl der in Betracht kommenden Lehrerinnen ist auf deren Kenntnisse und Erfahrungen in Fragen der Gleichbehandlung Bedacht zu nehmen.
(3) Die Gleichbehandlungskommission kann sich mit allen die Gleichbehandlung der Lehrer innen und Lehrer sowie der Bewerberinnen und Bewerber betreffenden Fragen befassen.
§ 23
Gutachten der Gleichbehandlungskommission
(1) Auf Antrag der Gleichbehandlungsbeauftragten, einer betroffenen Lehrerin oder Bewerberin oder eines betroffenen Lehrers oder Bewerbers hat die Gleichbehandlungskommission ein Gutachten darüber abzugeben, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder eine sexuelle Belästigung nach den §§ 3 bis 7 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 30/1998, vorliegt.
(2) Ein Antrag an die Gleichbehandlungskommission ist binnen sechs Monaten ab Kenntnis der behaupteten Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bzw. ab der behaupteten sexuellen Belästigung zulässig.
(3) Ist die Gleichbehandlungskommission der Auffassung, daß bei einem bestehenden Dienstverhältnis eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt, so hat sie der zuständigen Leiterin oder dem zuständigen Leiter der Organisationseinheit schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung zu übermitteln und sie oder ihn aufzufordern, die Diskriminierung zu beenden. Die oder der für die Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes Verantwortliche ist davon in Kenntnis zu setzen.
(4) Wird einem Vorschlag oder einer Aufforderung im Sinne des Abs. 3 innerhalb einer angemessenen Frist, längstens jedoch binnen sechs Monaten, nicht entsprochen, so hat die Gleichbehandlungskommission das Recht, gegen die für die Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes Verantwortliche oder gegen den für die Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes Verantwortlichen eine Disziplinaranzeige bzw. eine Anzeige an die zur Veranlassung dienstrechtlicher Maßnahmen zuständige Organisationseinheit zu erstatten. Im Falle der Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen eine Landeslehrerin oder einen Landeslehrer kommen der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden der Gleichbehandlungskommission alle Pflichten der Dienstbehörde im Zusammenhang mit der Erstattung der Anzeige zu.
§ 24
Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission
(1) Auf das Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission sind die §§ 6 Abs. 1, 7, 13, 14 bis 16, 18 bis 22, 32, 33, 45 und 46 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 anzuwenden.
(2) Die §§ 45 und 46 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sind jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Antragstellerin oder ein Antragsteller, der in seinem Antrag eine ihm zugefügte Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder eine sexuelle Belästigung nach den §§ 3 bis 7 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes behauptet, diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen hat. Die Vertreterin bzw. der Vertreter des Dienstgebers hat im Fall der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach den §§ 3 bis 6 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes darzulegen, daß
(3) Die Vertreterin oder der Vertreter des Dienstgebers hat der Gleichbehandlungskommission die für die Durchführung ihrer
Auf gaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit keine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entgegensteht.
(4) Der Gleichbehandlungskommission ist die Einsicht in jene Bewerbungsunterlagen, Akten oder Aktenteile, deren Kenntnis im konkreten Fall erforderlich ist, und deren Abschriftnahme (Ablichtung) zu gestatten, soweit keine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entgegensteht.
(5) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Aktenbestandteile, soweit deren Einsichtnahme durch die Gleichbehandlungskommission
(6) Die Einsichtnahme in die Bewerbungsunterlagen oder den Personalakt ist nur mit Zustimmung der betroffenen Person zulässig.
§ 25
Bestellung der Gleichbehandlungsbeauftragten
(1) Zur Sicherstellung der Gleichbehandlung der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Bewerberinnen und Bewerber hat die Landesregierung aus dem Dreiervorschlag der Gleichbehandlungskommission eine Lehrerin zur Gleichbehandlungsbeauftragten zu bestellen. In gleicher Weise ist eine Stellvertreterin zu bestellen. Diese vertritt die Gleichbehandlungsbeauftragte für die Dauer ihrer Verhinderung.
(2) Die Kanzleigeschäfte der Gleichbehandlungsbeauftragten sind vom Amt der Landesregierung zu führen.
§ 26
Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten
(1) Die Gleichbehandlungsbeauftragte hat sich mit allen die Gleichbehandlung der Lehrer innen und Lehrer sowie der Bewerberinnen und Bewerber betreffenden Fragen zu befassen.
(2) Die Gleichbehandlungsbeauftragte hat in ihrem Bereich insbesondere Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Lehrerinnen oder Lehrer zu Fragen der Gleichbehandlung entgegenzunehmen und zu beantworten.
(3) Die Gleichbehandlungsbeauftragte hat Schlichtungsverfahren (§ 27) durchzuführen.
(4) Die Gleichbehandlungsbeauftragte ist berechtigt, bei begründetem Verdacht einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder einer sexuellen Belästigung nach den §§ 3 bis 7 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes durch Landesbeamtinnen oder Landesbeamte bzw. durch Landeslehrerinnen oder Landeslehrer mit schriftlicher Zustimmung jener Person, die eine ihr zugefügte Verletzung behauptet, unmittelbar Disziplinaranzeige an die zuständige Behörde zu erstatten. Im Falle einer Disziplinaranzeige gegen eine Landeslehrerin oder einen Landeslehrer kommen der Gleichbehandlungsbeauftragten alle Pflichten der Dienstbehörde im Zusammenhang mit der Erstattung der Anzeige zu.
(5) Die Gleichbehandlungsbeauftragte ist in den Angelegenheiten nach Abs. 4 von der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständigen Behörde zu hören.
(6) Die Gleichbehandlungsbeauftragte hat dem Landtag im Wege der Landesregierung jedes zweite Jahr ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einen schriftlichen Bericht vorzulegen, der die Maßnahmen zur Verwirklichung der Gleichbehandlung in den vorangegangenen Jahren zum Gegenstand hat sowie Vorschläge zum Abbau einer allfälligen Benachteiligung von Frauen enthält. Zu diesem Bericht ist eine schriftliche Stellungnahme der Landesregierung einzuholen.
(7) Die Gleichbehandlungsbeauftragte hat regelmäßig Besprechungen mit den Vertrauenspersonen abzuhalten.
(8) § 24 Abs. 4, 5 und 6 gilt sinngemäß.
§ 27
Schlichtungsverfahren
(1) Die Gleichbehandlungsbeauftragte hat in ihrem Bereich auf Antrag einer Lehrerin oder eines Lehrers, der eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder eine sexuelle Belästigung nach den §§ 3 bis 7 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes behauptet, binnen zwei Wochen ab Antragstellung ein Schlichtungsgespräch durchzuführen.
(2) Auf Ersuchen der Gleichbehandlungsbeauftragten hat die Landesregierung eine Person für die Teilnahme am Schlichtungsgespräch namhaft zu machen.
(3) Wird im Zuge des Schlichtungsgespräches keine Einigung erzielt, so kann entweder die Gleichbehandlungsbeauftragte mit Zustimmung der oder des Betroffenen oder die oder der Betroffene ein Gutachten nach § 23 beantragen.
(4) Nach Einlangen des Gutachtens der Gleichbehandlungskommission kann die Gleichbehandlungsbeauftragte ein weiteres Schlichtungsgespräch durchführen.
(5) Das Schlichtungsverfahren endet mit der Zurückziehung des Antrages oder mit der Einigung, spätestens jedoch mit dem Ende des zweiten Schlichtungsgespräches.
§ 28
Bestellung der Vertrauenspersonen
(1) Die Landesregierung hat für den Wirkungsbereich
(2) Die Vertrauenspersonen sind auf Vorschlag des jeweiligen Ausschusses zu bestellen. Wird ein Vorschlag nicht innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch die Landesregierung erstattet, so ist die Gleichbehandlungsbeauftragte berechtigt, eine Vertrauensperson vorzuschlagen.
§ 29
Aufgaben der Vertrauenspersonen
Die Vertrauenspersonen haben sich mit den die Gleichbehandlung der Lehrerinnen und Lehrer betreffenden Fragen in ihrem Wirkungsbereich zu befassen. Die Vertrauenspersonen haben die Lehrerinnen und Lehrer zu informieren, zu beraten und zu unterstützen. Insbesondere haben die Vertrauenspersonen Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Lehrerinnen oder Lehrer entgegenzunehmen und auf deren Verlangen an die Gleichbehandlungsbeauftragte weiterzuleiten.
Gemeinsame Bestimmungen
§ 30
Persönliche Voraussetzungen
Zu Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Gleichbehandlungskommission, zur Gleichbehandlungsbeauftragten oder zu ihrer Stellvertreterin und zu Vertrauenspersonen dürfen nur Personen bestellt werden, über die innerhalb der letzten drei Jahre eine Disziplinarstrafe nicht verhängt worden ist.
§ 31
Rechtsstellung der Organe
(1) Die Bestellung zum Mitglied oder Ersatzmitglied der Gleichbehandlungskommission, zur Gleichbehandlungsbeauftragten oder zu ihrer Stellvertreterin und zur Vertrauensperson bedarf der Zustimmung der genannten Personen.
(2) Die Tätigkeiten als Mitglied oder Ersatzmitglied der Gleichbehandlungskommission, als Gleichbehandlungsbeauftragte oder als ihre Stellvertreterin und als Vertrauensperson sind neben den Dienstpflichten auszuüben. Den genannten Personen ist ohne Kürzung der Bezüge (Entgelte) die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige freie Zeit zu gewähren, soweit nicht unaufschiebbare dienstliche Obliegenheiten dem entgegenstehen. Die beabsichtigte Inanspruchnahme freier Zeit ist der oder dem Vorgesetzten mitzuteilen.
(3) Die im Abs. 1 genannten Personen dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und aus diesem Grunde nicht benachteiligt werden. Aus dieser Tätigkeit darf ihnen bei der Leistungsfeststellung und in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.
(4) Den im Abs. 1 genannten Personen ist die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen auf dem Gebiet der Gleichbehandlung zu ermöglichen.
§ 32
Verschwiegenheitspflicht
Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission, die Gleichbehandlungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin sowie die Vertrauenspersonen haben über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über personenbezogene Daten, Verschwiegenheit zu bewahren. Sie sind ferner zur Verschwiegenheit über alle Mitteilungen von Lehrerinnen und Lehrern verpflichtet, deren vertrauliche Behandlung von diesen gewünscht wird. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit als Mitglied oder Ersatzmitglied der Gleichbehandlungskommission, als Gleichbehandlungsbeauftragte oder als ihre Stellvertreterin oder als Vertrauensperson und nach der Beendigung des Dienstverhältnisses fort.
§ 33
Weisungsfreiheit
(Landesverfassungsbestimmung) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission, die Gleichbehandlungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin sowie die Vertrauenspersonen sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden.
§ 34
Funktionsdauer
Die Funktionsdauer der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission, der Gleichbehandlungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin sowie der Vertrauenspersonen beträgt fünf Jahre. Sie bleiben auch nach dem Ablauf der Funktionsdauer bis zur Bestellung der neuen Funktionsträger im Amt.
§ 35
Ruhen und Enden von Funktionen
(1) Die Funktion als Mitglied oder Ersatzmitglied der Gleichbehandlungskommission, als Gleichbehandlungsbeauftragte oder als ihre Stellvertreterin oder als Vertrauensperson ruht
(2) Die Funktionen nach Abs. 1 enden
(3) In den Fällen des Abs. 2 ist für den Rest der Funktionsdauer ein neuer Funktionsträger zu bestellen. Dabei gelten die Bestimmungen der §§ 21, 25 und 28 über die Bestellung sinngemäß. Die Vorschläge der jeweiligen Ausschüsse der Personalvertretung, der Gleichbehandlungskommission bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragten sind unverzüglich nach Aufforderung durch die Landesregierung zu erstatten, anderenfalls die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen ist.
IV. HAUPTSTÜCK
Beistellung von Naturalwohnungen
§ 36
Naturalwohnungen
(1) Einem Landeslehrer kann eine Naturalwohnung zugewiesen werden. Bewerben sich mehrere Landeslehrer um eine Naturalwohnung, so hat die Zuweisung unter Berücksichtigung der familiären und sozialen Verhältnisse der Bewerber zu erfolgen. Durch die Zuweisung einer Naturalwohnung wird kein Bestandsverhältnis begründet.
(2) Die Zuweisung und der Entzug einer Naturalwohnung haben mit Bescheid zu erfolgen.
(3) Jede bauliche Änderung einer Naturalwohnung, die sich nicht aus dem gewöhnlichen Gebrauch ergibt, bedarf der Zustimmung der Landesregierung.
(4) Die Landesregierung kann eine Naturalwohnung entziehen, wenn
(5) Die Landesregierung hat eine Naturalwohnung zu entziehen, wenn der Landeslehrer dies beantragt.
(6) Wurde eine Naturalwohnung entzogen, so hat der Landeslehrer diese innerhalb von drei Monaten zu räumen. Diese Frist kann bis auf einen Monat verkürzt werden, wenn dienstliche Interessen dies erfordern. Diese Frist kann bis höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn der Landeslehrer glaubhaft macht, daß es ihm nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.
(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten sinngemäß für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, sofern deren Benützung nicht auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung erfolgt.
(8) Die Landesregierung kann einem Landeslehrer, der an einen anderen Dienstort versetzt wurde, einem Landeslehrer des Ruhestandes oder den Hinterbliebenen eines Landeslehrers, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung bewilligen, sofern diese nicht für einen Landeslehrer des Dienststandes dringend benötigt wird. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn diese Voraussetzung nicht mehr gegeben ist. Im übrigen gelten die Abs. 1 bis 7 sinngemäß.
(9) Im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses erlischt der Anspruch auf eine Naturalwohnung.
V. HAUPTSTÜCK
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 37
Geschlechtsspezifische Bezeichnung
Die in diesem Gesetz mit Ausnahme des dritten Hauptstückes verwendeten personenbezogenen Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
§ 38
Übergangsbestimmungen
(1) Die nach dem Tiroler Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1981, LGBl. Nr. 75, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/1987 eingerichteten Leistungsfeststellungsbehörden und Disziplinarbehörden bestehen auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zur Bestellung bzw. Entsendung der Mitglieder der Leistungsfeststellungsbehörden und Disziplinarbehörden nach diesem Gesetz weiter. Auf diese Behörden finden die Bestimmungen des Tiroler Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1981 weiterhin Anwendung.
(2) Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindliche Disziplinaranwalt und sein Stellvertreter bleiben auch nach diesem Zeitpunkt bis zur Bestellung eines Disziplinaranwaltes bzw. seines Stellvertreters nach diesem Gesetz weiter im Amt.
(3) Die Landesregierung hat die jeweils zuständigen Zentralausschüsse der Personalvertretung unverzüglich nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufzufordern, innerhalb von vier Wochen die Vorschläge für die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungsbehörden und der Disziplinarbehörden zu erstatten. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so ist die Bestellung des betreffenden Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes ohne Vorschlag vorzunehmen.
§ 39
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 33 mit 1. September 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tiroler Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1981, LGBl. Nr. 75, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/1987 außer Kraft.
(2) (Landesverfassungsbestimmung) § 33 tritt mit 1. September 1998 in Kraft.
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