Entwicklungsprogramm betreffend überörtliche Grünzonen für die Kleinregion Hall und Umgebung; Änderung
LGBL_TI_19980730_71Entwicklungsprogramm betreffend überörtliche Grünzonen für die Kleinregion Hall und Umgebung; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.07.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 71/1998 Stück 27
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 17. Juli 1998, mit der das Entwicklungsprogramm betreffend überörtliche Grünzonen für die Kleinregion Hall und Umgebung geändert wird
Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 lit. a, 11 und 12 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 106 Abs. 1 und 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 10, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 21/1998, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung, mit der ein Entwicklungsprogramm betreffend überörtliche Grünzonen für die Kleinregion Hall und Umgebung erlassen wird, LGBl. Nr. 64/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 41/1998, wird wie folgt geändert:
(1) Die Anlage zu § 1 Abs. 2 wird in der Weise geändert, daß die in den Anlagen 1 bis 8 zu dieser Verordnung dargestellten Teile der Grundstücke Nr. .50, 62, .75, .112, .175, .267, 830/1, 836, 931/3, 998, 1177/1, 1193/1, 1197/1, 1200/1, 1355, 1356, 1509/2, 1510, 1511, 1513/1, 1513/2, 1513/3, 1544, 1564, 1565, 1578/3, 1579, 1670/2, 1670/3, 1671/1, 1671/2 und 1961 KG Tulfes von der Festlegung als überörtliche Grünzone ausgenommen werden.
(2) Weiters wird die Anlage zu § 1 Abs. 2 in der Weise geändert, daß der in der Anlage 9 zu dieser Verordnung dargestellte Teil des Grundstückes Nr. 3793/1 KG Heiligkreuz von der Festlegung als überörtliche Grünzone ausgenommen wird.
(3) Die Anlagen 1 bis 9 werden durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Ic des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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