Gesetz, mit dem das Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz geändert wird
LGBL_TI_19980714_66Gesetz, mit dem das Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.07.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 66/1998 Stück 26
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 6. Mai 1998, mit dem das Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz, LGBl. Nr. 42/1979, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 79/1996, wird wie folgt geändert:
"(3) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht auch für Personen, bei denen nach der Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses
"(2) Grundlage für die Bemessung der Beiträge (Bemessungsgrundlage) ist
(3) In den Monaten, in denen dem Anspruchsberechtigten Sonderzahlungen (§ 3 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 30/1998, § 28 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 30/1998) gebühren oder in den Fällen des Abs. 2 lit. a dritter Teilsatz und Abs. 2 lit. d gebühren würden, erhöht sich die Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 um den Betrag der Sonderzahlung."
"(2) Ist der Angehörige weder nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften krankenversichert noch gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers anspruchsberechtigt und handelt es sich um eine Person, die vom § 2 Abs. 1 oder 2 FSVG, BGBl. Nr. 624/1979, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 139/1997, bzw. vom § 5 Abs. 1 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 139/1997, erfaßt ist oder die eine Pension nach einem dieser Bundesgesetze bezieht, so besteht nur ein Anspruch auf einen allfälligen Differenzbetrag zwischen den tarifmäßig vorgesehenen Leistungen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und den Leistungen nach diesem Gesetz."
"§ 21
(1) Sind Leistungen nach diesem Unterabschnitt infolge eines Ereignisses erbracht worden, aus dem einem Anspruchsberechtigten oder seinen Angehörigen gesetzliche Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten zustehen, so gehen diese Ansprüche, soweit sie zur Deckung des Aufwandes für Leistungen bestimmt sind, die den nach den Bestimmungen dieses Unterabschnittes erbrachten Leistungen entsprechen, bis zur Höhe des dem Land erwachsenen Aufwandes auf dieses über.
(2) Sind Leistungen vom Fonds nach dem Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfondsgesetz, LGBl. Nr. 24/1997, in der jeweils geltenden Fassung infolge eines Ereignisses erbracht worden, aus dem einem Anspruchsberechtigten oder seinen Angehörigen gesetzliche Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten zustehen, so gehen diese Ansprüche in der Höhe der Aufwendungen des Fonds, die nach § 41b Abs. 1 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes von der Krankenanstalt in Rechnung gestellt werden, auf das Land über. Das Land hat dem Fonds 55 v. H. der Regreßeinnahmen zu überweisen, womit auch der anteilsmäßige Verwaltungskostenersatz für die Geltendmachung abgegolten ist.
(3) Die nach den Abs. 1 und 2 dem Land zugeflossenen Beträge sind dem Sondervermögen zuzuführen."
Artikel II
Artikel III
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in den Abs. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Art. I Z. 4, Z. 7, soweit damit § 4 Abs. 2 lit. e in Geltung gesetzt wird, und Z. 11, soweit darin auf § 4 Abs. 2 lit. e verwiesen wird, tritt mit 1. August 1996 in Kraft.
(3) Art. I Z. 6 tritt mit 1. Oktober 1996 in Kraft.
(4) Art. I Z. 10 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(5) Art. I Z. 9 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(6) Art. I Z. 3, Z. 7, soweit damit § 4 Abs. 2 lit. a und d in Geltung gesetzt wird, und Z. 8 tritt mit 1. September 1998 in Kraft.
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