Kundmachung über die Wiederverlautbarung des Landesbeamtengesetzes 1994
LGBL_TI_19980710_65Kundmachung über die Wiederverlautbarung des Landesbeamtengesetzes 1994Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.07.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 65/1998 Stück 25
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Kundmachung der Landesregierung vom 26. Mai 1998 über die Wiederverlautbarung des Landesbeamtengesetzes 1994
Artikel I
(1) Auf Grund des Art. 41 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, wird in der Anlage das Landesbeamtengesetz 1994, LGBl. Nr. 19, unter Berücksichtigung der durch die Gesetze LGBl. Nr. 79/1994, 41/1995, 80/1995, 48/1996 und 18/1998 erfolgten Änderungen wiederverlautbart.
(2) Die wiederverlautbarte Rechtsvorschrift ist als "Landesbeamtengesetz 1998" zu bezeichnen.
Artikel II
Das Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 57/1974, ist in seiner ursprünglichen Fassung mit 3. Oktober 1974 in Kraft getreten und wurde unter Berücksichtigung der durch die Gesetze LGBl. Nr. 8/1975, 62/1976, 42/1977, 39/1978, 45/1979, 35/1981, 22/1982 und 62/1982 erfolgten Änderungen mit der Kundmachung der Landesregierung LGBl. Nr. 69/1982 als Landesbeamtengesetz 1982 wiederverlautbart. Das Landesbeamtengesetz 1982 wurde unter Berücksichtigung der durch die Gesetze LGBl. Nr. 29/1983, 12/1985, 56/1985, 29/1986, 51/1987, 39/1988, 18/1989, 59/1989, 20/1990, 42/1991, 39/1992, 11/1993, 73/1993 und 6/1994 erfolgten Änderungen mit der Kundmachung der Landesregierung LGBl. Nr. 19/1994 als Landesbeamtengesetz 1994 wiederverlautbart.
Artikel III
Nach Art. 41 Abs. 2 lit. c der Tiroler Landesordnung 1989 wird § 8a des Landesbeamtengesetzes 1994 als nicht mehr geltend festgestellt.
Artikel IV
(1) Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 1 der 10. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 12/1985, lautet:
"(1) Landesbeamten, die vor dem 1. Jänner 1984 in den Landesdienst aufgenommen wurden, gebührt, wenn es für sie günstiger ist, jenes Urlaubsausmaß, das sich nach den Vorschriften ergibt, die bis zum 31. Dezember 1983 gegolten haben."
(2) Die Übergangsbestimmung des Art. II der 15. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 18/1989, lautet:
"Artikel II
(1) Auf Landesbeamte, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 1988 begründet wurde, sind die §§ 54 Abs. 3 und 56 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 gemäß § 2 des Landesbeamtengesetzes 1982 in Geltung gestandenen Fassung weiter anzuwenden.
(2) Auf Landesbeamte, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. I Z. 11 eine Jubiläumszuwendung aus Anlaß der Vollendung einer Dienstzeit von 35 Jahren bereits gewährt wurde, ist der zweite Satz des § 8 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1988 in Geltung gestandenen Fassung weiter anzuwenden."
(3) Die Übergangsbestimmung des Art. II der 23. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 79/1994, lautet:
"Artikel II
Hat der Beamte für die unbefristete Bestellung in eine Leitungsfunktion, die durch die befristete Bestellung in eine andere Leitungsfunktion endete, eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 bezogen und ist § 14a (Art. I Z. 13) anzuwenden, so gilt die genannte Bestimmung sinngemäß für diese Zulage und für weitere Verwendungszulagen nach § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, die für unmittelbar vorangehende, ohne Unterbrechung ausgeübte, unbefristete Leitungsfunktionen bezogen wurden."
(4) Die Übergangsbestimmung des Art. II der 25. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 80/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 18/1998, lautet:
"Artikel II
(1) Ansprüche auf den Grundbetrag der Haushaltszulage enden spätestens mit dem Ablauf des 30. September 1995.
(2) Wenn die Voraussetzungen nach wie vor gegeben sind, gelten Ansprüche auf einen Steigerungsbetrag der Haushaltszulage ab 1. Oktober 1995 als Ansprüche auf die Kinderzulage.
(3) Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Oktober 1995 angetreten worden sind, ist § 10 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(4) Auf Beamte, die
(5) Für die Anwendung des Abs. 4 sind folgende Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt:
(6) Abweichend vom § 60 Abs. 1 Z. 3 des Pensionsgesetzes 1965 gilt für die Anwendung des § 5 Abs. 2 und 3 des Pensionsgesetzes 1965 in der für Landesbeamte bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung § 60 Abs. 1 Z. 2 des Pensionsgesetzes 1965 sinngemäß.
(7) Die §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 und 20 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 sind auf Beamte, die vor dem 1. Oktober 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seit dem Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stehen, sowie deren Hinterbliebene mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
(8) Für die Anwendung des Abs. 7 sind die im Abs. 5 lit. a bis c genannten Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt.
(9) Ist am 1. Jänner 1996 bereits die Hälfte des
(10) § 6 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in der für Landesbeamte bis zum Ablauf des 30. September 1995 geltenden Fassung ist
(5) Die Übergangsbestimmung des Art. III Abs. 1 der 26. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 48/1996, lautet:
"(1) Der Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er im Falle des § 14 Abs. 1 Z. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in der für Landesbeamte bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Beamten ist nicht erforderlich. § 16 Abs. 2 und 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 ist anzuwenden."
(6) Die Übergangsbestimmung des Art. III der 27. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 18/1998, lautet:
"Artikel III
(1) § 75 BDG 1979 in der für Landesbeamte bis zum 28. Februar 1998 geltenden Fassung ist auf Karenzurlaube, die nach dieser Bestimmung gewährt worden sind, weiterhin anzuwenden.
(2) Auf die am 28. Februar 1998 anhängigen Disziplinarverfahren ist das BDG 1979 in der für Landesbeamte bis zum Ablauf des 28. Februar 1998 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist.
(3) Auf Berufungen gegen Bescheide von Disziplinarbehörden, die bis zum Ablauf des 28. Februar 1998 erlassen worden sind, ist § 105 Z. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in der für Landesbeamte bis zum Ablauf des 28. Februar 1998 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(4) Für ein Kind, für das nur deswegen kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, weil dessen Einkünfte im Sinne des § 5 Abs. 2 bis 5 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte bis zum Ablauf des 28. Februar 1998 geltenden Fassung die Einkommensgrenze nach § 4 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 übersteigen, gebührt dem Beamten auf Antrag die Kinderzulage abweichend vom § 4 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 bis zum Ablauf des 31. August 1998 auch dann, wenn die Einkünfte des Kindes oder die Einkünfte des Ehegatten des Kindes den Betrag von S 5.098,- nicht übersteigen."
Anlage
Landesbeamtengesetz 1998
§ 1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für alle Bediensteten, die zum Land Tirol in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen (Landesbeamte). Ausgenommen sind die im § 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 64/1997, und die im § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 64/1997, genannten Personen.
§ 2
Anwendung bundesgesetzlicher Vorschriften
Auf das Dienstverhältnis der Landesbeamten finden folgende bundesgesetzliche Vorschriften sinngemäß Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist:
Landesverfassungsbestimmungen;
§ 3
(1) Für Beamte der Allgemeinen Verwaltung sind unbeschadet des Abs. 7 folgende Amtstitel vorgesehen:
Tabelle nicht darstellbar.
(2) Für Beamte der Dienstklasse VIII in der Verwendung als Landesamtsdirektor, Landesamtsdirektorstellvertreter, Gruppenvorstand, Abteilungsvorstand, Bezirkshauptmann, Leiter eines Baubezirksamtes oder verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes in einer Krankenanstalt ist der Amtstitel Hofrat vorgesehen, wenn sie
(3) Abs. 2 gilt auch für Beamte in der Verwendung als Landtagsdirektor, Kontrollamtsdirektor oder Landesvolksanwalt.
(4) Die Landesregierung kann Beamten der Dienstklasse VIII, die nicht unter Abs. 2 fallen, den Amtstitel Hofrat verleihen, wenn sie ein besonderes Maß an Verantwortung zu tragen haben und sich durch besondere Kenntnisse und Fähigkeiten auszeichnen.
(5) Für Beamte der Dienstklasse VIII, die nicht unter die Abs. 2 bis 4 fallen, ist der Amtstitel Oberrat vorgesehen.
(6) Für Beamte in handwerklicher Verwendung sind folgende Amtstitel vorgesehen:
Tabelle nicht darstellbar.
(7) Für Beamte der Allgemeinen Verwaltung in einer der nachstehend angeführten Verwendungen sind folgende Amtstitel vorgesehen:
Tabelle nicht darstellbar.
(8) Für Beamte der Allgemeinen Verwaltung sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
Tabelle nicht darstellbar.
§ 4
Außerdienststellung für die Wahlwerbung
Dem Beamten, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Europäischen Parlament, im Nationalrat oder im Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.
§ 5
Dienstfreistellung und Außerdienststellung
von Mandataren
(1) Soweit im § 6 nichts anderes bestimmt ist, ist dem Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, des Landtages oder amtsführender Stadtrat oder amtsführender Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck ist, die zur Ausübung seines Mandates erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge zu gewähren. Dienstplanerleichterungen (z. B. Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen im größtmöglichen Ausmaß einzuräumen.
(2) Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist vom Beamten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderliche Zeit beginnend vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr im vorhinein festzulegen. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig. Bei Meinungsverschiedenheiten über das Ausmaß von Über- oder Unterschreitungen ist bei Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates auf Antrag der Dienstbehörde oder des Beamten eine Stellungnahme der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission einzuholen. Der in Stunden umgerechnete Erholungsurlaub des Beamten ist in dem Ausmaß zu kürzen, das der tatsächlich in Anspruch genommenen Dienstfreistellung im Durchrechnungszeitraum entspricht.
(3) Der Beamte, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, des Landtages, amtsführender Stadtrat oder amtsführender Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck ist, ist jedoch, wenn er dies beantragt, abweichend vom Abs. 1 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.
(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Beamten nach Abs. 1 auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil
(5) Wird über die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nach Abs. 4 ein Einvernehmen mit dem Beamten nicht erzielt, so hat hierüber die Dienstbehörde mit Bescheid zu entscheiden. Bei Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates ist zuvor auf Antrag der Dienstbehörde oder des Beamten eine Stellungnahme der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission zu den bestehenden Meinungsverschiedenheiten einzuholen.
§ 6
Außerdienststellung von Funktionären
Der Beamte, der
§ 7
(1) Eine dem Beamten unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung nach § 5 Abs. 1 bewirkt eine Kürzung der Dienstbezüge, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch die Dienstfreistellung entfallen sollen. Die Kürzung hat in diesem Fall mindestens im Ausmaß von 25 v.H. dieser Dienstbezüge zu erfolgen. Ausgenommen sind die Ansprüche nach der Landesreisegebührenvorschrift, LGBl. Nr. 45/1996. Diese Kürzung wird für den Zeitraum wirksam, für den dem Beamten die Dienstfreistellung gewährt wurde. Die Dienstbezüge eines Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, des Landtages, amtsführender Stadtrat oder amtsführender Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck ist und der weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, sind um 25 v.H. zu kürzen.
(2) Überschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach § 5 Abs. 2 erster Satz, so erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Der Beamte hat die dadurch entstandenen Übergenüsse jedenfalls dem Land zu ersetzen.
(3) Unterschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach § 5 Abs. 2 erster Satz, so vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, es darf aber 25 v.H. der Dienstbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist dem Beamten nachzuzahlen.
(4) Dienstbezüge im Sinne des Abs. 1 sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen mit Ausnahme jener Geldleistungen, mit denen zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten werden. Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen gebühren im Durchrechnungszeitraum nur, wenn der Beamte die volle Wochendienstleistung überschreitet.
(5) Der Beamte kann die Nichtvollanrechnung von Zeiten der Dienstfreistellung nach § 5 Abs. 1 für die Bemessung des Ruhe- und Versorgungsbezuges dadurch ausschließen, daß er sich zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den entfallenden pensionsbeitragspflichtigen Bezügen verpflichtet.
(6) Die Dienstbezüge eines Beamten, der nach § 5 Abs. 3 oder § 6 außer Dienst gestellt wurde, entfallen für die Dauer der Außerdienststellung. Für jeden Kalendertag vom ersten Tag der Außerdienststellung bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes ist ein Dreißigstel der Dienstbezüge abzuziehen. Umfaßt ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, so entfallen für den betreffenden Monat die Dienstbezüge. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Dienstbezüge sind hereinzubringen. Solche Zeiten der Außerdienststellung zählen nicht zur ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit, es sei denn, der Beamte verpflichtet sich zur Zahlung des Pensionsbeitrages von den entfallenen Bezügen.
(7) Für jene Kalendermonate der ruhegenußfähigen Landesdienstzeit, in denen der Beamte eine Dienstfreistellung wegen Ausübung eines Mandates im Nationalrat, im Bundesrat, im Landtag oder in der Landeshauptstadt Innsbruck nach § 5 Abs. 1 unter anteiliger Kürzung der Bezüge nach Abs. 1 in Anspruch genommen hat, umfaßt die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag die hiefür maßgebenden Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus den Abs. 1 bis 3 ergibt. Der Beamte hat jedoch einen Pensionsbeitrag auch von den entfallenen Bezügen zu leisten, wenn er sich hiezu nach Abs. 5 verpflichtet hat. Dieser Pensionsbeitrag ist auf der Grundlage der Dienstbezüge nach Abs. 4 zu bemessen, die dem Ausmaß der Dienstfreistellung entsprechen und von denen der Beamte einen Pensionsbeitrag zu leisten hätte. Von Geldleistungen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen ist ein Pensionsbeitrag nur zu entrichten, soweit sie während der Zeit der Dienstfreistellung tatsächlich gebühren.
(8) Für jene Kalendermonate der ruhegenußfähigen Landesdienstzeit, in denen der Beamte nach § 5 Abs. 3 oder § 6 außer Dienst gestellt war, hat der Beamte einen Pensionsbeitrag von den entfallenen Bezügen zu leisten, wenn er sich hiezu nach Abs. 6 verpflichtet hat. Dieser Pensionsbeitrag ist auf der Grundlage der Dienstbezüge nach Abs. 4 zu bemessen, von denen der Beamte einen Pensionsbeitrag zu leisten hätte.
§ 8
Dienstfreistellung und Kürzung der
Bezüge von Bürgermeistern
(1) Dem Beamten, der Bürgermeister - ausgenommen der Landeshauptstadt Innsbruck - ist, ist die zur Ausübung der Funktion erforderliche Dienstfreistellung zu gewähren. Für die Kürzung der Dienstbezüge bleiben 10 v.H. der regelmäßigen Wochendienstzeit, höchstens jedoch 180 Stunden im Kalenderjahr, unberücksichtigt.
(2) § 5 Abs. 2 vierter Satz und § 7 Abs. 1 erster, dritter und vierter Satz und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Für jene Monate der ruhegenußfähigen Landesdienstzeit, in denen der Beamte eine Dienstfreistellung nach Abs. 1 unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge in Anspruch genommen hat, hat der Beamte einen Pensionsbeitrag auch von den entfallenden Bezügen zu leisten. Dieser Pensionsbeitrag ist auf der Grundlage der Dienstbezüge zu bemessen, die dem Ausmaß der Dienstfreistellung entsprechen und von denen der Beamte einen Pensionsbeitrag zu leisten hätte.
§ 9
Gehalt des Beamten der Allgemeinen Verwaltung
Das Gehalt des Beamten der Allgemeinen Verwaltung beträgt in Schilling:
Tabelle nicht darstellbar.
§ 10
Gehalt des Beamten in handwerklicher Verwendung
Das Gehalt des Beamten in handwerklicher Verwendung beträgt in Schilling:
Tabelle nicht darstellbar.
§ 11
Verwaltungsdienstzulage
Die Verwaltungsdienstzulage beträgt monatlich
a) in den Dienst-
klassen I bis V S 1.627,-,
b) in den Dienst-
klassen VI bis IX S 2.068,-.
§ 12
Kinderzulage
Die Kinderzulage beträgt monatlich S 320,-.
§ 13
Jubiläumszuwendung
(1) Dem Beamten kann aus Anlaß der Vollendung einer Dienstzeit von 25, 35 und 45 Jahren eine Jubiläumszuwendung für treue Dienste gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 v.H., bei einer Dienstzeit von 35 Jahren 400 v.H. und bei einer Dienstzeit von 45 Jahren 100 v.H. des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt. Die Jubiläumszuwendung für 45 Jahre treue Dienste kann auch dann gewährt werden, wenn der Beamte nach einer Dienstzeit von mindestens 40 Jahren aus dem Dienststand ausscheidet. In diesem Fall ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug im Zeitraum des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen.
(2) Als Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 gilt auch eine Zeit, die im Dienstverhältnis zu einem Gemeindeverband nach dem Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetz, LGBl. Nr. 32/1984, sowie eine Zeit, die in Teilbeschäftigung in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt wurde.
§ 14
Besondere Zulage zum Gehalt,
einmalige jährliche Sonderzahlung
(1) Soweit es zur Gewinnung oder Erhaltung des für die Erfüllung der Aufgaben der Verwaltung erforderlichen Personals oder zum Ausgleich erhöhter Lebenshaltungskosten notwendig ist, kann die Landesregierung durch Verordnung die Gewährung einer
vorsehen.
(2) Die besondere Zulage zum Gehalt und die einmalige jährliche Sonderzahlung sind in einem Schillingbetrag, in einem Hundertsatz des Gehaltes oder in einem Hundertsatz eines nach Dienstklasse und Gehaltsstufe bestimmten Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung festzusetzen.
(3) Die besondere Zulage zum Gehalt ist 14mal jährlich zu gewähren. Sie kann abgestuft nach der Höhe des Gehaltes verschieden hoch festgesetzt werden. Die besondere Zulage zum Gehalt gilt in den Fällen, in denen Ansprüche nach dem Gehalt zu bemessen sind, als Teil des Gehaltes und teilt dessen rechtliches Schicksal.
(4) Die Landesregierung hat in der Verordnung nach Abs. 1 die Anspruchsvoraussetzungen für die einmalige jährliche Sonderzahlung festzusetzen. Hiebei kann der Anspruch auf die Sonderzahlung an den Anspruch auf einen kalendermäßig bestimmten Bezug gebunden werden. In der Verordnung kann auch bestimmt werden, daß die einmalige jährliche Sonderzahlung nur zum Teil gewährt wird, wenn der Beamte nicht das ganze Kalenderjahr hindurch Anspruch auf Bezüge hat.
(5) Die einmalige jährliche Sonderzahlung ist unter den gleichen Voraussetzungen auch Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen sowie Empfängern von Versorgungsgeld und Unterhaltsbeiträgen zu gewähren.
§ 15
Ruhegenußfähigkeit von Zulagen
(1) Hat der Beamte für die befristete Bestellung in eine Leitungsfunktion, die vor der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand durch Zeitablauf endete, eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 bezogen, so ist diese Zulage, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, bei einer Mindestdauer von
(2) Bei verschiedenen, zeitlich mit oder ohne Unterbrechung aufeinanderfolgenden befristeten Leitungsfunktionen gilt die Regelung des Abs. 1 mit der Maßgabe, daß diese Zulagen zusammengerechnet höchstens in dem Ausmaß ruhegenußfähig sind, das sich für die höchste Zulage unter Zugrundelegung einer Bezugsdauer von fünfzehn Jahren ergibt.
(3) Steht der Beamte im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand im Bezug einer Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, so besteht der Anspruch nach Abs. 1 nur insoweit, als die nach § 5 Abs. 1 lit. b des Pensionsgesetzes 1965 ruhegenußfähige Zulage die Höhe des Anspruches nach Abs. 1 und 2 nicht erreicht.
§ 16
Sonderbestimmungen für Beamte
des Krankenpflegedienstes
(1) Beamten, die in einer Landeskrankenanstalt Tätigkeiten im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, des MTD-Gesetzes, BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 327/1996, des MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr.
108/1997, oder des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt
geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 112/1997, ausüben (Beamte
des Krankenpflegedienstes), gebührt für die Dauer dieser
Verwendung eine ruhegenußfähige Pflegedienstzulage. Die
Pflegedienstzulage ist Teil des Monatsbezuges des Beamten. Sie
beträgt monatlich
a) für Beamte der medizinisch-technischen Dienste S 1.472,-;
b) für Beamte des gehobenen Krankenpflegedienstes, des
Krankenpflegefachdienstes und für Hebammen
bis zur Gehaltsstufe 5 der Dienstklasse II S 1.472,-,
ab der Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse II S 1.768,-;
c) für Beamte der Sanitätshilfsdienste S 561,-.
(2) Beamten des Krankenpflegedienstes im Sinne des Abs. 1, die dem gehobenen Dienst oder dem Fachdienst angehören, gebührt zusätzlich zur Pflegedienstzulage nach Abs. 1 und anstelle einer Pflegedienst-Chargenzulage eine ruhegenußfähige Funktions-Ausbildungszulage, wenn sie im Rahmen ihrer Verwendung dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung zu tragen haben. Die Funktions-Ausbildungszulage ist Teil des Monatsbezuges des Beamten. Sie ist von der Landesregierung, abgestuft für bestimmte Verwendungen, nach dem Grad der in der jeweiligen Verwendung zu tragenden besonderen Verantwortung in Hundertsätzen des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, festzusetzen.
(3) Beamten des Krankenpflegedienstes im Sinne des Abs. 1 gebührt für die mit ihrem Dienst verbundenen besonderen körperlichen Anstrengungen und sonstigen erschwerten Umstände eine allgemeine Gefahren- und Erschwerniszulage. Die allgemeine Gefahren- und Erschwerniszulage ist eine Nebengebühr. Sie ist zwölfmal jährlich in der Höhe von 6,5 v.H. des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zu gewähren.
§ 17
Zuständigkeit
(1) Die Befugnisse, die nach den im § 2 angeführten Bundesgesetzen hinsichtlich der Bundesbeamten dem Bundespräsidenten, der Bundesregierung oder einem Bundesminister zukommen, stehen hinsichtlich der Landesbeamten, soweit nicht die Zuständigkeit des Landeshauptmannes gegeben ist, der Landesregierung zu.
(2) Dienstbehörde ist, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt und nicht die Zuständigkeit des Landeshauptmannes gegeben ist, die Landesregierung.
(3) In den Angelegenheiten der Leistungsfeststellung durch die Dienstbehörde und in den Angelegenheiten, die von der Dienstbehörde als Disziplinarbehörde zu besorgen sind, ist Dienstbehörde das Amt der Landesregierung.
§ 18
Übergangs- und Schlußbestimmung
(1) Die Dienstbehörde wird ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis im unmittelbaren Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der im § 1 genannten Beamten automationsunterstützt zu verarbeiten. Soweit eine derartige Verarbeitung nicht als Standardverarbeitung nach § 8 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 632/1994, zu melden ist, darf sie erst nach ihrer Registrierung im Datenverarbeitungsregister aufgenommen werden.
(2) Soweit in den im § 2 angeführten Bundesgesetzen auf die Anlage 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 verwiesen wird, tritt an deren Stelle die einen Bestandteil dieses Gesetzes bildende Anlage 1.
(3) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(4) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 17. Dezember 1948, LGBl. Nr. 7/1949, über die Regelung des Dienstrechtes der Landesbeamten (Landesbeamtengesetz) außer Kraft.
Anlage 1
Ernennungserfordernisse und
Definitivstellungserfordernisse
Die Beamten haben nachstehende besondere Ernennungserfordernisse und nachstehende Definitivstellungserfordernisse zu erfüllen:
Verwendungsgruppe A
(Höherer Dienst)
A. Ernennungserfordernisse:
Tabelle nicht darstellbar.
B. Definitivstellungserfordernisse:
Verwendungsgruppe B
(Gehobener Dienst)
A. Ernennungserfordernisse:
A oder für eine der Verwendungsgruppe A gleichwertige Verwendungs- oder Besoldungsgruppe erfüllt wird. Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung wird weiters durch den Abschluß der für einen Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen im Sinne des § 5 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993, ersetzt.
Tabelle nicht darstellbar.
B. Definitivstellungserfordernisse:
Für alle Verwendungen - ausgenommen die Verwendung nach Z. 4 lit. b - der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B.
Verwendungsgruppe C
(Fachdienst)
Ernennungserfordernisse:
Tabelle nicht darstellbar.
Verwendungsgruppe D
(Mittlerer Dienst)
A. Ernennungserfordernisse:
B. Definitivstellungserfordernisse:
Für alle Verwendungen - ausgenommen die Verwendung nach Z. 2 - der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D.
Verwendungsgruppe E
(Hilfsdienst)
Ernennungserfordernisse:
Eignung für die vorgesehene Verwendung.
Verwendungsgruppe P1
Ernennungserfordernisse:
Verwendungsgruppe P2
Ernennungserfordernisse:
Verwendungsgruppe P3
Ernennungserfordernisse:
Verwendungsgruppe P4
Ernennungserfordernisse:
Fähigkeit zur Ausübung von handwerklichen Tätigkeiten, für die eine über die bloße Einweisung am Arbeitsplatz hinausgehende Anlernzeit erforderlich ist, und dauernde Verwendung auf diesem Gebiet.
Verwendungsgruppe P5
Ernennungserfordernisse:
Eignung für die vorgesehene Verwendung als Reinigungskraft oder als ungelernter Arbeiter.
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