Verordnung, Zulassungsstellen für Versicherer, Bezirkshauptmannschaft Schwaz als Behörde
LGBL_TI_19980512_55Verordnung, Zulassungsstellen für Versicherer, Bezirkshauptmannschaft Schwaz als BehördeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.05.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 55/1998 Stück 20
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes vom 5. Mai 1998, mit der die Bezirkshauptmannschaft Schwaz als Behörde bestimmt wird, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer ermächtigt werden können, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben
Auf Grund des § 40a Abs. 1 und 9 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr verordnet:
§ 1
Behörde, Erprobungszeitraum
Die Bezirkshauptmannschaft Schwaz wird zum Zwecke der Erprobung für die Dauer von vier Monaten, beginnend mit 1. Februar 1999, als jene Behörde bestimmt, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer, die eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung anbieten (§ 59 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967), auf Antrag ermächtigt werden können, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben.
§ 2
Öffnungszeiten
Die eingerichteten Zulassungsstellen müssen an Werktagen jeweils
§ 3
Inkrafttreten
Programmgesteuerter Zugriff
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