Verordnung, Satzung der Landes-Hypothekenbank Tirol Anteilsverwaltung
LGBL_TI_19980512_54Verordnung, Satzung der Landes-Hypothekenbank Tirol AnteilsverwaltungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.05.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 54/1998 Stück 20
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 31. März 1998 über die Satzung der Landes-Hypothekenbank Tirol Anteilsverwaltung
Auf Grund des § 11 des Landes-Hypothekenbank Tirol-Einbringungsgesetzes, LGBl. Nr. 89/1997, wird verordnet:
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Firma, Sitz
(1) Ab der Eintragung der Landes-Hypothekenbank Tirol Aktiengesellschaft in das Firmenbuch trägt die einbringende Landes-Hypothekenbank Tirol die Firmenbezeichnung "Landes-Hypothekenbank Tirol Anteilsverwaltung".
(2) Die Landes-Hypothekenbank Tirol Anteilsverwaltung hat ihren Sitz in Innsbruck.
§ 2
Aufgaben der Landes-Hypothekenbank
Tirol Anteilsverwaltung
Die Landes-Hypothekenbank Tirol Anteilsverwaltung hat im Auftrag des Landes Tirol nach kaufmännischen Grundsätzen die Aktien der Landes-Hypothekenbank Tirol AG und ihr sonstiges Vermögen zu verwalten und die mit den Aktien verbundenen Rechte unter Bedachtnahme auf die Interessen des Landes und nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften auszuüben. Dabei ist auch auf die Stellung des Landes Tirol als Haftungsträger Bedacht zu nehmen.
§ 3
Veröffentlichungen
Soweit Kundmachungen der Landes-Hypothekenbank Tirol Anteilsverwaltung in einem öffentlichen Publikationsorgan zu erfolgen haben, sind diese auch im Boten für Tirol zu verlautbaren.
II. Abschnitt
Organisatorische Bestimmungen der Landes-
Hypothekenbank Tirol Anteilsverwaltung
§ 4
Organe der Landes-Hypothekenbank
Tirol Anteilsverwaltung
Die Organe der Landes-Hypothekenbank Tirol Anteilsverwaltung sind der Vorstand und der Aufsichtsrat.
Der Vorstand
§ 5
Persönliche Voraussetzungen der Vorstandsmitglieder
(1) Zu Mitgliedern des Vorstandes der Landes-Hypothekenbank Tirol Anteilsverwaltung dürfen nur Personen bestellt werden, die die erforderliche fachliche Eignung haben, wobei ein Mitglied des Vorstandes die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Geschäftsleiter im Sinne des BWG erfüllen muß.
(2) Von der Bestellung zum Vorstandsmitglied sind ausgeschlossen:
(3) Die Mitgliedschaft zum Vorstand ist mit der Mitgliedschaft zum Aufsichtsrat unvereinbar, soweit im § 6 Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist.
§ 6
Zusammensetzung des Vorstandes
(1) Die Leitung der Landes-Hypothekenbank Tirol Anteilsverwaltung obliegt dem Vorstand, der aus zwei Mitgliedern besteht, die auf bestimmte Zeit, höchstens jedoch auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Wiederholte Bestellungen sind zulässig.
(2) Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes obliegt der Landesregierung.
(3) Im Falle der vorübergehenden Abwesenheit oder Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes kann die Landesregierung auf Anregung des Aufsichtsrates für die Dauer der Verhinderung entweder ein Mitglied des Aufsichtsrates der Landes-Hypothekenbank Tirol Anteilsverwaltung oder ein Mitglied des Vorstandes der Landes-Hypothekenbank Tirol AG zum Mitglied des Vorstandes der Landes-Hypothekenbank Tirol Anteilsverwaltung bestellen.
(4) Der Aufsichtsrat hat der Landesregierung die Abberufung eines Mitgliedes des Vorstandes vorzuschlagen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung weggefallen sind. Die Landesregierung kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied jederzeit widerrufen.
§ 7
Vertretung der Landes-Hypothekenbank
Tirol Anteilsverwaltung
(1) Die Landes-Hypothekenbank Tirol Anteilsverwaltung wird durch ihre beiden Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Die Erteilung einer Einzelvertretungsbefugnis an Vorstandsmitglieder ist nicht zulässig.
(2) Die Landes-Hypothekenbank Tirol Anteilsverwaltung darf keine Handlungsbevollmächtigten gemäß § 54 HGB für den gesamten Geschäftsbetrieb bestellen; die Erteilung von Vollmachten zur Vertretung bei einzelnen Geschäften ist jedoch zulässig.
§ 8
Willensbildung im Vorstand
(1) Der Vorstand ist bei Anwesenheit beider Mitglieder beschlußfähig. Er faßt seine Beschlüsse außer in Angelegenheiten im Sinne des Abs. 2 einvernehmlich.
(2) Ein Mitglied des Vorstandes ist von der Beratung und Abstimmung in Angelegenheiten ausgeschlossen, in denen es selbst oder eine Person beteiligt ist, die mit ihm verehelicht oder bis einschließlich zum dritten Grad verwandt oder verschwägert ist.
(3) Über jede Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen und zu unterfertigen.
(4) Der Vorstand hat für sich eine Geschäftsordnung zu erstellen und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen.
§ 9
Berichte - Geschäftsführung
Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens zweimal jährlich, schriftlich über den Gang der Geschäfte und die Lage der Landes-Hypothekenbank Tirol Anteilsverwaltung und bei wichtigem Anlaß dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates unverzüglich mündlich, zu berichten. Der Bericht hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.
§ 10
Vergütung, Verantwortung
(1) Die Mitglieder des Vorstandes erhalten eine dem Umfang ihrer Tätigkeit und dem Maß ihrer Verantwortung entsprechende Vergütung.
(2) Die Vergütung wird von der Landesregierung festgelegt.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit an die Weisungen des Aufsichtsrates gebunden.
(4) Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes gilt im Sinne des § 92 Abs. 8 BWG nicht als hauptberufliche Tätigkeit.
(5) Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Mitglieder des Vorstandes gilt das Aktiengesetz sinngemäß.
Der Aufsichtsrat
§ 11
Zusammensetzung des Aufsichtsrates
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, der den Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung zu vertreten hat, und einem bis sieben weiteren Mitgliedern, insgesamt sohin aus mindestens drei und höchstens neun Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Landesregierung auf längstens fünf Jahre bestellt. Der Aufsichtsrat bleibt auch nach dem Ablauf der Funktionsdauer so lange im Amt, bis der neue Aufsichtsrat bestellt ist. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
(3) Nicht zu Mitgliedern des Aufsichtsrates dürfen bestellt werden:
§ 12
(1) Die Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat erlischt
(2) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist auch ohne Angabe eines Grundes mit schriftlicher Anzeige niederlegen.
(3) Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrates vorzeitig aus, so kann für die restliche Funktionsdauer ein neues Mitglied bestellt werden. Die Bestellung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn der Aufsichtsrat sonst nicht beschlußfähig ist.
(4) Die Landesregierung kann die Mitglieder des Aufsichtsrates jederzeit abberufen.
§ 13
Aufsichtsratsvorsitz
(1) Die Landesregierung bestellt aus dem Kreis der Mitglieder des Aufsichtsrates einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(2) Die Landesregierung hat unverzüglich eine Neubestellung des Vorsitzenden und des Stellvertreters vorzunehmen, wenn der Vorsitzende und/oder der Stellvertreter aus dieser Funktion ausscheiden.
§ 14
Sitzungen des Aufsichtsrates
(1) Der Aufsichtsrat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, zu Sitzungen zusammen.
(2) Sitzungen des Aufsichtsrates werden vom Vorsitzenden einberufen.
(3) Bei Verhinderung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters übernimmt das an Jahren älteste Mitglied des Aufsichtsrates die Funktion des Vorsitzenden.
(4) Zu den Sitzungen sind die Mitglieder des Aufsichtsrates und die Mitglieder des Vorstandes unter Bekanntgabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung der Sitzung einzuladen. Die Mitglieder des Vorstandes der Landes-Hypothekenbank Tirol AG können zur Teilnahme an den Sitzungen eingeladen werden.
(5) Die Einberufung erfolgt schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes, der spätestens vierzehn Tage vor der Sitzung zur Post zu geben ist. Die Einberufung kann auch telegraphisch erfolgen. Die Einberufung mit Telefax ist zulässig, wenn die nach Abs. 4 einzuladenden Teilnehmer zu diesem Zweck der Landes-Hypothekenbank Tirol Anteilsverwaltung eine Anschlußnummer bekanntgeben. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende eine telefonische Einberufung unter verkürzter Frist anordnen. Bei einer solchen Sitzung dürfen aber nur jene Punkte behandelt werden, die Anlaß für die dringende Einberufung waren.
(6) Die Tagesordnung und die Unterlagen, die in der Sitzung zu behandeln sind, sind spätestens eine Woche vor der Sitzung nachzureichen. Dies gilt nicht im Falle der telefonischen Einberufung im Sinne des Abs. 5, wenn die Frist weniger als eine Woche beträgt.
(7) Auf die Formvorschriften zur Einberufung von Aufsichtsratssitzungen kann vom Aufsichtsrat in seiner Gesamtheit (mit Beschluß) oder auch nur von einzelnen Mitgliedern des Aufsichtsrates verzichtet werden.
(8) Ein Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrates sowie der Vorstand haben das Recht, mit begründetem schriftlichen Antrag die Einberufung einer Sitzung des Aufsichtsrates zu verlangen. Diesem Verlangen ist innerhalb von zwei Wochen zu entsprechen.
(9) An den Sitzungen des Aufsichtsrates dürfen Personen, die nicht zum Kreis der Personen nach Abs. 4 gehören, nicht teilnehmen. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung hinzugezogen werden.
(10) Zur Stellung von Anträgen ist jedes Mitglied des Aufsichtsrates und der Vorstand berechtigt.
(11) Über Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie hat insbesondere den Ort, die Zeit und die Teilnehmer der Sitzung sowie das Ergebnis der Abstimmung zu enthalten und ist vom jeweiligen Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Aufsichtsrates zu unterfertigen.
§ 15
Beschlußfähigkeit
(1) Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen worden ist und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, jedenfalls aber drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.
(2) Vertretene Mitglieder (§ 16 Abs. 1) werden bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit nicht gezählt.
(3) Beschlußfassungen im Wege eines Umlaufes sind zulässig. An ihnen haben alle Mitglieder des Aufsichtsrates mitzuwirken. In dringenden Fällen gilt jedoch Abs. 1 sinngemäß. In der nächsten Sitzung des Aufsichtsrates ist über Beschlußfassungen im Umlaufwege zu berichten.
§ 16
Vertretung im Aufsichtsrat
(1) Ein Mitglied des Aufsichtsrates kann sich durch ein anderes Mitglied bei einer Sitzung vertreten lassen. Die Bevollmächtigung ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates schriftlich nachzuweisen.
(2) Ein Mitglied des Aufsichtsrates kann ein anderes Mitglied des Aufsichtsrates mit der Überreichung seiner schriftlichen Stimmabgabe betrauen. Die schriftliche Stimme ist auch dann zu berücksichtigen, wenn die Abstimmung nicht schriftlich erfolgt.
(3) Bei Beschlüssen im Wege eines Umlaufes ist die Vertretung nicht zulässig.
§ 17
Beschlußmehrheiten
(1) Der Aufsichtsrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder.
(2) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(3) Ein Mitglied des Aufsichtsrates ist von der Beratung und Abstimmung in Angelegenheiten ausgeschlossen, in denen es selbst oder eine Person beteiligt ist, die mit ihm verehelicht oder bis einschließlich zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist.
§ 18
Der Vorsitzende des Aufsichtsrates
(1) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates
(2) Zur Vorbereitung der Sitzungen des Aufsichtsrates und zur Überwachung der Durchführung der vom Aufsichtsrat gefaßten Beschlüsse ist der Vorsitzende des Aufsichtsrates berechtigt, alle erforderlichen näheren Festlegungen mit dem Vorstand zu treffen.
(3) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates ist berechtigt, vom Vorstand Berichte über die Tätigkeit des Vorstandes, die vom Vorstand gefaßten Beschlüsse und über den Vollzug der vom Aufsichtsrat genehmigten Geschäftsführungsmaßnahmen zu verlangen und zu diesem Zweck in die Protokolle über die vom Vorstand gefaßten Beschlüsse Einsicht zu nehmen. Hiebei ist der Vorsitzende des Aufsichtsrates auch berechtigt, für bestimmte Aufgaben Sachverständige beizuziehen. Diese sind an das Bankgeheimnis zu binden.
(4) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates hat dem Aufsichtsrat in den Sitzungen über seine Tätigkeiten zu berichten.
§ 19
Ausschüsse
(1) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und diese Ausschüsse mit der Vorbereitung und Beschlußfassung in bestimmten Angelegenheiten, insbesondere zur Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses, betrauen. Den Ausschüssen können auch Entscheidungsbefugnisse des Aufsichtsrates übertragen werden.
(2) Gehören einem Ausschuß des Aufsichtsrates nur zwei Mitglieder an, so entscheiden sie einvernehmlich.
(3) Mitglieder des Aufsichtsrates, die einem Ausschuß nicht angehören, dürfen an den Sitzungen des Ausschusses nur mit Zustimmung des Vorsitzenden des Aufsichtsrates teilnehmen.
(4) Die Regelungen für den Aufsichtsrat gelten sinngemäß auch für seine Ausschüsse.
§ 20
Willenserklärungen des Aufsichtsrates
Willenserklärungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse werden vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates abgegeben.
§ 21
Aufgaben und Verantwortung des Aufsichtsrates
(1) Der Aufsichtsrat hat die Tätigkeit des Vorstandes unter sinngemäßer Anwendung des Aktiengesetzes zu überwachen.
(2) Folgende Geschäfte bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates:
(3) Der Aufsichtsrat kann für einzelne oder für alle im Abs. 2 angeführten Geschäfte Betragsgrenzen für die Zustimmungspflicht festlegen und diese Betragsgrenzen von Zeit zu Zeit anpassen.
(4) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß unter sinngemäßer Anwendung des Aktiengesetzes (§ 96 AktG) zu prüfen und nach der Prüfung einen Beschluß über die Billigung zu fassen.
(5) Dem Aufsichtsrat obliegt die Beschlußfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, über die Entlastung des Vorstandes und die Bestellung des Abschlußprüfers. Zum Abschlußprüfer ist der Bankprüfer der Landes-Hypothekenbank Tirol AG zu bestellen.
(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(7) Für die Sorgfaltspflicht und die Verantwortlichkeit der Mitglieder des Aufsichtsrates gilt das Aktiengesetz sinngemäß.
§ 22
Geschäftsordnung
(1) Der Aufsichtsrat kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben.
(2) Die Geschäftsordnung gilt für Ausschüsse des Aufsichtsrates sinngemäß.
(3) In der Geschäftsordnung ist auf die Geschäftsordnung für den Vorstand Bedacht zu nehmen.
§ 23
Vergütungen
(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben Anspruch auf Ersatz der Barauslagen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit entstehen.
(2) Allfällige Vergütungen sowie allfällige Sitzungsgelder legt die Landesregierung nach Anhören des Aufsichtsrates fest.
III. Abschnitt
Rechnungslegung
§ 24
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Landes-Hypothekenbank Tirol Anteilsverwaltung ist das Kalenderjahr.
§ 25
Jahresabschluß
(1) Der Vorstand hat alljährlich den Jahresabschluß unter sinngemäßer Anwendung der Rechnungslegungsbestimmungen des Handelsgesetzbuches aufzustellen und diesen durch den Abschlußprüfer, der gemäß § 61 BWG der Bankprüfer der Landes-Hypothekenbank Tirol AG sein soll, prüfen zu lassen. Der Vorstand hat den geprüften Jahresabschluß und einen Vorschlag für die Gewinnverwendung den Mitgliedern des Aufsichtsrates vorzulegen.
(2) Der Landesregierung obliegt die Beschlußfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates.
IV. Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 26
Verschwiegenheitspflicht
(1) Alle für die Landes-Hypothekenbank Tirol
Anteilsverwaltung tätigen Personen, namentlich Organmitglieder, Mitarbeiter und Personen, die in Versammlungen Informationen erlangen, dürfen Geheimnisse, die ihnen im Zuge ihrer Tätigkeit anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten.
(2) Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt.
§ 27
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung erlangt mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Landes-Hypothekenbank Tirol AG in das Firmenbuch Rechtswirksamkeit. Gleichzeitig tritt die Satzung der Landes-Hypothekenbank Tirol, LGBl. 89/1994, außer Kraft.
(2) Die Landesregierung hat den Tag des Inkrafttretens der Satzung im Landesgesetzblatt kundzumachen.
Der Tiroler Landtag hat diese Verordnung in seiner Sitzung am 6. Mai 1998 genehmigt.
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