Gesetz, mit dem das Tiroler Tourismusgesetz 1991 geändert wird
LGBL_TI_19980512_52Gesetz, mit dem das Tiroler Tourismusgesetz 1991 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.05.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 52/1998 Stück 20
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 11. März 1998, mit dem das Tiroler
Tourismusgesetz 1991 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Tourismusgesetz 1991, LGBl. Nr. 24, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 9/1996, wird wie folgt geändert:
"(4) Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem ersten und dem zweiten Obmannstellvertreter. Die Vollversammlung kann jedoch die Zahl der Mitglieder des Vorstandes um höchstens drei weitere Mitglieder erhöhen oder eine höhere Zahl von Mitgliedern auf wenigstens drei herabsetzen, wenn dies wegen der Zahl der Gemeinden, auf deren Gebiet sich der Tourismusverband ganz oder teilweise erstreckt, geboten ist."
"(8) Der Aufsichtsrat hat nach Möglichkeit im Anschluß an seine Wahl unter dem Vorsitz des Wahlleiters und unter Beteiligung des (der) Vertreter(s) der Gemeinde(n) aus den Mitgliedern des Aufsichtsrates in getrennten Wahlgängen den Obmann, den ersten und den zweiten Obmannstellvertreter sowie die allfälligen weiteren Mitglieder des Vorstandes zu wählen. Können alle oder einzelne Mitglieder des Vorstandes nicht aus der Mitte des Aufsichtsrates gewählt werden, so sind sie aus den Ersatzmitgliedern des Aufsichtsrates, ist auch dies nicht möglich, aus der Vollversammlung zu wählen. Kann die Wahl der Mitglieder des Vorstandes nicht im Anschluß an die Wahl des Aufsichtsrates durchgeführt werden, so hat der Aufsichtsrat zunächst seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu wählen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates hat diesen innerhalb von zwei Wochen zur Wahl des Vorstandes einzuberufen. Die gewählten Personen haben unverzüglich nach ihrer Wahl zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.
(9) Die Wahl des Vorstandes ist mit Stimmzetteln durchzuführen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl zwischen den Personen durchzuführen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Bei neuerlicher Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Aufsichtsrates, die die Wahl zu einem Mitglied des Vorstandes angenommen haben, scheiden als Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Aufsichtsrates aus."
"§ 15
Ausscheiden, Auflösung,
Ersatzmitglieder und Neuwahl
(1) Ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied kann auf seine Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat verzichten. Ein Mitglied des Vorstandes kann auf sein Amt verzichten und scheidet damit aus dem Vorstand aus. Der Verzicht ist jeweils gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates, dessen Verzicht gegenüber seinem Stellvertreter schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach dem Einlangen der Verzichtserklärung rechtswirksam. Innerhalb dieser Frist kann der Verzicht schriftlich widerrufen werden.
(2) Die Landesregierung hat auf Antrag der Vollversammlung oder von Amts wegen mit Bescheid den Verlust der Mitgliedschaft zum Aufsichtsrat oder den Amtsverlust eines Mitgliedes des Vorstandes auszusprechen, wenn
(3) Ein Mitglied des Aufsichtsrates wird im Falle seiner Verhinderung durch das in der Reihenfolge nächste Ersatzmitglied des Wahlvorschlages, dem das verhinderte Mitglied angehört, vertreten. Für ein ausgeschiedenes Mitglied des Aufsichtsrates rückt das in der Reihenfolge nächste Ersatzmitglied des betreffenden Wahlvorschlages vor. Enthält der Wahlvorschlag nicht so viele Ersatzmitglieder, daß wenigstens ein Ersatzmitglied verbleibt, so hat das auf dem betreffenden Wahlvorschlag in der alphabetischen Reihenfolge an erster Stelle stehende Mitglied des Aufsichtsrates eine entsprechende Anzahl von Personen als Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder des Aufsichtsrates namhaft zu machen.
(4) Wenn der Aufsichtsrat seine vorzeitige Auflösung beschließt, endet auch das Amt des Vorstandes. Der bisherige Obmann hat unverzüglich die Neuwahl des Aufsichtsrates zu veranlassen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus dem Amt, so hat der Vorsitzende des Aufsichtsrates diesen unverzüglich zur Neuwahl des betreffenden Mitgliedes des Vorstandes einzuberufen. § 13 Abs. 8 zweiter Satz ist nicht anzuwenden.
(5) Der Aufsichtsrat, der Vorstand und der Obmann haben ihre Geschäfte bis zur Neuwahl der Organe weiterzuführen."
"(3) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter jedenfalls der Obmann oder ein Obmannstellvertreter, anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluß ist die Mehrheit der Mitglieder erforderlich, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt."
"(1) Die Pflichtmitglieder haben für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge - im folgenden Beiträge genannt - nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum (Abs. 4) unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze (§ 31) oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen (§ 32) heranzuziehen."
"(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind jedenfalls:"
"(2) Der Vorsitzende des Landestourismusrates hat den Vollzugsausschuß nach Bedarf, mindestens aber vor jeder Sitzung des Landestourismusrates und auch dann einzuberufen, wenn es wenigstens fünf Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung verlangen. Die Einberufung hat mindestens eine Woche vor der Sitzung des Vollzugsausschusses schriftlich (telegraphisch, fernschriftlich, über Fernkopierer und dergleichen) unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Der Vorsitzende des Landestourismusrates hat die bis zur Einberufung schriftlich eingelangten Anträge in die Tagesordnung aufzunehmen. Der Vollzugsausschuß ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder eingeladen und mindestens acht Stimmberechtigte anwesend sind.
§ 45 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß."
"§ 47
Reisegebühren und Sachaufwand
(1) Den Mitgliedern des Landestourismusrates gebührt für jede Sitzung des Landestourismusrates, des Vollzugsausschusses und deren Unterausschüsse eine Reisekostenvergütung nach § 7 Abs. 1 oder 4 der Landesreisegebührenvorschrift.
(2) Die Reisekostenvergütungen und der Sachaufwand des Landestourismusrates und des Vollzugsausschusses sind vom Tiroler Tourismusförderungsfonds zu tragen."
"(1) Die Pflichtmitglieder und die freiwilligen Mitglieder der Tourismusverbände haben für jedes Kalenderjahr an den Fonds einen Beitrag in der Höhe von 1,2 v. T. der Grundzahl nach § 35 Abs. 2, der Mindestgrundzahl nach § 35 Abs. 4 oder der fiktiven Grundzahl, die dem Beitrag von Kleinunternehmern nach § 35 Abs. 7 entspricht, zu leisten."
"§ 51
Verwaltung des Fonds
(1) Die Organe des Fonds sind das Kuratorium und der Vorsitzende des Kuratoriums.
(2) Dem Kuratorium gehören an:
(3) Die Mitglieder des Kuratoriums nach Abs. 2 lit. b bis d und je ein Ersatzmitglied sind von der Landesregierung auf die Amtsdauer der Landesregierung zu bestellen. Jedes Mitglied wird im Falle seiner Verhinderung durch das entsprechende Ersatzmitglied vertreten. Sie haben die Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder weiterzuführen.
(4) Der Fonds kann die der Erfüllung seiner Aufgaben dienenden Maßnahmen selbst durchführen und hiefür insbesondere alle erforderlichen Rechtsgeschäfte abschließen. Er kann aber auch Haftungen übernehmen und an Personen oder Unternehmen, die Vorhaben mit den gleichen Zielsetzungen durchführen wollen, Kredite oder Zuschüsse gewähren. Im übrigen gelten der § 98, der § 99 Abs. 1 lit. b bis g und Abs. 2 bis 6, der § 101 Abs. 1 und die §§ 102 bis 104 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 10, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Aufgaben des Geschäftsführers vom Vorsitzenden des Kuratoriums zu besorgen sind."
"§ 53
Geschlechtsspezifische Bezeichnung
Personenbezogene Begriffe in diesem Gesetz haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden."
Artikel II
Die Mitglieder des Kuratoriums nach § 51 Abs. 2 lit. b bis d des Tiroler Tourismusgesetzes 1991 in der Fassung des Art. I Z. 24 dieses Gesetzes sind spätestens innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bestellen.
Artikel III
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Zugleich tritt der Art. III Abs. 2, 3, 5 bis 7 und 10 des Gesetzes LGBl. Nr. 16/1991 außer Kraft.
(2) Der § 50 Abs. 1 des Tiroler Tourismusgesetzes 1991 in der Fassung des Art. I Z. 23 dieses Gesetzes tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Zugleich tritt der zweite Satz im Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 71/1992 außer Kraft.
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