Wasserschongebiet Egghofquellen
LGBL_TI_19980317_42Wasserschongebiet EgghofquellenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
17.03.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 42/1998 Stück 16
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes vom 23. Februar 1998 zum Schutz der Egghofquellen der Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft Neustift-Schaller (Wasserschongebiet Egghofquellen)
Auf Grund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 74/1997, wird verordnet:
§ 1
Festlegung
Zum Schutz der für die Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft Neustift-Schaller genutzten Egghofquellen wird im Gebiet der Gemeinde Neustift im Stubai das Wasserschongebiet Egghofquellen festgelegt.
§ 2
Abgrenzung
(1) Das Wasserschongebiet umfaßt an der Erdoberfläche insgesamt das in der Anlage rot umrandete, im Abs. 2 näher umschriebene Gebiet sowie den im Abs. 3 näher umschriebenen Schongebietskörper.
(2) Die Grenzen des Schongebietes werden von Geraden gebildet, die die nachstehend angeführten Eckpunkte (BMN-Koordinaten nach dem Bundesmeldegitternetz) verbinden. Zwischen den Punkten 7 und 8 verläuft die Grenze abweichend davon entlang dem bergseitigen Böschungsfuß des Forstweges. (3) Der Schongebietskörper reicht ausgehend von den Grenzen des Wasserschongebietes nach Abs. 2 bis auf eine Tiefe von 1.000 m ü. A.
§ 3
Verbote
Im Wasserschongebiet sind verboten:
§ 4
Anzeigepflichten
(1) Unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen und der Verbote nach § 3 sind im Wasserschongebiet der Behörde anzuzeigen:
(2) Von der Anzeigepflicht nach Abs. 1 sind ausgenommen:
(3) Unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen darf
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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