Verordnung, mit der die Gemeinde-Verwaltungs- abgabenverordnung 1996 geändert wird
LGBL_TI_19980305_37Verordnung, mit der die Gemeinde-Verwaltungs- abgabenverordnung 1996 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.03.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 37/1998 Stück 15
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 3. März 1998, mit der die Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1996 geändert wird
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Tiroler
Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 24/1968, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 14/1975 wird verordnet:
Artikel I
Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1996, LGBl. Nr. 24, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 53/1997, wird wie folgt geändert:
"I. Baurecht
"8. a) Befreiung von der Verpflichtung zur Errichtung von
Abstellmöglichkeiten (§ 8 Abs. 6) S 840,-
b) Bewilligung der Änderung von Grundstücksgrenzen (§ 12 Abs.
c) Bewilligung des Neu- oder Zubaus von Gebäuden (§ 20 Abs. 1
lit. a)
je m3 umbauten Raumes S 4,-
mindestens jedoch S 360,-
höchstens jedoch S 4.500,-
d) Bewilligung des Umbaus von Gebäuden (§ 20 Abs. 1 lit. a)
je m3 umbauten Raumes S 2,-
mindestens jedoch S 180,-
höchstens jedoch S 2.250,-
e) Bewilligung einer sonstigen Änderung von Gebäuden (§ 20
Abs. 1 lit. b) S 360,-
f) Bewilligung einer Änderung des Verwendungszweckes von
Gebäuden einschließlich der Verwendung von bisher anderweitig
verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen
als Freizeitwohnsitz (§ 20 Abs. 1 lit. c) S 360,-
g) Bewilligung der Errichtung oder der Änderung von sonstigen
baulichen Anlagen (§ 20 Abs. 1 lit. d) S 360,-
h) Aushändigung der mit einem Vermerk über die Zulässigkeit
der Ausführung eines Bauvorhabens versehenen Ausfertigung der
Planunterlagen (§ 22 Abs. 4) S 360,-
i) Bewilligung der Erstreckung der Frist für den Baubeginn
oder die Bauvollendung (§ 27 Abs. 3) S 240,-
j) Bewilligung der Durchführung von Vorarbeiten (§ 28 Abs. 1)
S 200,-
k) Ausnahmebewilligung für das Überschreiten von durch
Verordnung festgelegten Grenzwerten für den Baulärm (§ 31 Abs.
l) Bewilligung der vorübergehenden Benützung von
Nachbargrundstücken (§ 34 Abs. 3 und 4, gegebenenfalls in
Verbindung mit § 42 Abs. 5, § 44 Abs. 6 oder § 47 Abs. 4)
S 200,-
m) Erteilung einer Benützungsbewilligung (§ 36 Abs. 1) oder
einer Teilbenützungsbewilligung (§ 36 Abs. 2)
jeweils die Hälfte des Tarifes nach lit. c, d bzw. e
n) Bewilligung des Abbruchs von Gebäuden oder Gebäudeteilen
(§ 40 Abs. 3) S 360,-
o) Aushändigung der mit einem Vermerk über die Zulässigkeit
der Ausführung des Abbruchs eines Gebäudes oder eines
Gebäudeteiles versehenen Unterlagen (§ 41 Abs. 5) S 360,-
Bestandes (§ 44 Abs. 1)
jeweils die Hälfte des Tarifes nach TP 8 lit. c, d, e bzw. g
b) Erstreckung der Bewilligung für bauliche Anlagen
vorübergehenden Bestandes (§ 44 Abs. 4) S 100,-
c) Aushändigung der mit einem Vermerk über die Zulässigkeit
der Errichtung, Aufstellung oder Änderung einer
Werbeeinrichtung versehenen Unterlagen (§ 45 Abs. 5)
S 360,-
d) Bewilligung der Durchführung von Aufschüttungen oder
Abgrabungen (§ 47 Abs. 2) S 360,-
e) Aushändigung der mit einem Vermerk über die Zulässigkeit
der Durchführung einer Aufschüttung oder einer Abgrabung
versehenen Unterlagen (§ 47 Abs. 4) S 360,-"
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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