Gesetz, mit dem das Tiroler Mutterschutzgesetz 1993 geändert wird
LGBL_TI_19980225_29Gesetz, mit dem das Tiroler Mutterschutzgesetz 1993 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.02.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 29/1998 Stück 13
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 11. Dezember 1997, mit dem das Tiroler Mutterschutzgesetz 1993 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Mutterschutzgesetz 1993, LGBl. Nr. 104, wird wie folgt geändert:
"(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Dienstnehmerinnen, auf die das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 64/1997, das Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 61/1997, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 64/1997, oder das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 61/1997, anzuwenden ist."
"§ 1a
Ermittlung, Beurteilung und Verhütung
(1) Der Dienstgeber hat bei der Beschäftigung von Dienstnehmerinnen über die nach dem Tiroler Bedienstetenschutzgesetz, LGBl. Nr. 71/1991, in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Pflichten hinaus für Arbeitsplätze, an denen Frauen beschäftigt werden, allfällige Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von werdenden und stillenden Müttern und ihre Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen zu ermitteln und zu beurteilen.
(2) Bei der Ermittlung und Beurteilung nach Abs. 1 sind insbesondere die Art, das Ausmaß und die Dauer von Einwirkungen auf und von Belastungen für werdende und stillende Mütter durch
Isopropylalkohol
zu berücksichtigen.
(3) Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist den sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung hat insbesondere
zu erfolgen.
(4) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung von Maßnahmen sind erforderlichenfalls Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner heranzuziehen. Diese können auch mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren beauftragt werden.
(5) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die zu ergreifenden Maßnahmen nach § 1b schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente) und alle Dienstnehmerinnen oder die Personalvertretung und die nach dem Tiroler Bedienstetenschutzgesetz vorgesehenen Organe über die Ergebnisse und Maßnahmen zu unterrichten.
§ 1b
Maßnahmen bei Gefährdung
(1) Ergibt die Beurteilung nach § 1a Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von werdenden und stillenden Müttern oder mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen, so hat der Dienstgeber diese Gefahren und Auswirkungen durch eine Änderung der Beschäftigung auszuschließen.
(2) Ist eine Änderung der Arbeitsbedingungen aus objektiven Gründen nicht möglich oder dem Dienstgeber oder der Dienstnehmerin nicht zumutbar, so ist die Dienstnehmerin auf einem anderen Arbeitsplatz zu beschäftigen. Besteht kein geeigneter Arbeitsplatz, so ist die Dienstnehmerin vom Dienst freizustellen."
"(5) Ist die werdende Mutter durch notwendige schwangerschaftsbedingte Vorsorgeuntersuchungen, die außerhalb der Dienstzeit nicht möglich oder nicht zumutbar sind, an der Dienstleistung verhindert, so hat sie Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes."
"(1) Werdende Mütter dürfen keinesfalls mit schweren körperlichen Arbeiten oder mit Arbeiten oder in Arbeitsverfahren beschäftigt werden, die nach der Art des Arbeitsvorganges oder der verwendeten Arbeitsstoffe oder Arbeitsgeräte für sie oder für das werdende Kind schädlich sind."
"§ 3a
(1) Stillende Mütter haben bei Wiederantritt des Dienstes dem Dienstgeber Mitteilung zu machen, daß sie stillen und auf Verlangen des Dienstgebers eine Bestätigung eines Arztes oder einer Mutterberatungsstelle vorzulegen.
(2) Stillende Mütter dürfen keinesfalls mit Arbeiten oder in Arbeitsverfahren nach § 3 Abs. 2 lit. a, c, d und h beschäftigt werden.
(3) Die Dienstnehmerin hat dem Dienstgeber mitzuteilen, wenn sie nicht mehr stillt."
"§ 7a
Werdenden und stillenden Müttern, die in Arbeitsstätten oder auf Baustellen beschäftigt sind, ist es zu ermöglichen, sich unter geeigneten Bedingungen hinzulegen und auszuruhen."
"§ 11a
In gerichtlichen Verfahren nach den §§ 11 und 13c Abs. 7 ist die Dienstnehmerin Partei."
"Sonderbestimmungen für
"§ 13e
"§ 13f
(1) § 13c Abs. 1, 7 und 11 zweiter Satz ist auf Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 1 stehen, nicht anzuwenden. Die übrigen Bestimmungen des § 13c sind auf diese Bediensteten mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
Entlassungsschutz gelten auch während eines Rechtsmittelverfahrens betreffend die Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung.
(2) Lassen die besonderen Umstände des Dienstes bei Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 1 stehen, die genaue Einhaltung eines ganzzahligen Stundenausmaßes nicht zu, so ist dieses insoweit zu überschreiten, als es notwendig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.
(3) Eine Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 1 steht, kann über die für sie maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein anderer geeigneter Bediensteter, dessen Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht. Die Zeit einer solchen zusätzlichen Dienstleistung ist entweder durch Freizeit auszugleichen oder nach den für Landesbedienstete geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten."
Artikel II
(1) Auf Dienststellen nach dem Tiroler Bedienstetenschutzgesetz sind die §§ 1a und 1b in der Fassung des Art. I Z. 2 dieses Gesetzes erst nach dem Inkrafttreten entsprechender Regelungen über die Ermittlung und Beurteilung von Gefahren im Tiroler Bedienstetenschutzgesetz anzuwenden.
(2) In Arbeitsstätten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet wurden, sind Ruhemöglichkeiten im Sinne des § 7a, soweit sie noch nicht vorhanden sind, bis längstens 1. Oktober 1998 einzurichten.
Artikel III
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Art. I Z. 16 tritt mit 1. März 1998 in Kraft.
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