Gesetz, mit dem das Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991 geändert wird
LGBL_TI_19980225_28Gesetz, mit dem das Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.02.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 28/1998 Stück 12
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 11. Dezember 1997, mit dem das Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 56/1996, wird wie folgt geändert:
"(11) Als nahestehende Personen gelten der Ehegatte oder die Ehegattin, die Kinder, die Wahlkinder, die Enkel, die Urenkel, die Eltern, die Großeltern, die Urgroßeltern, die Geschwister, Neffen und Nichten, die Stiefeltern, die Stiefkinder, die Pflegekinder, die Schwiegereltern, die Schwiegerkinder sowie jene Person mit ihren Kindern, Wahlkindern oder Pflegekindern, die mit dem Förderungswerber in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, die in wirtschaftlicher Hinsicht mit einer Ehe vergleichbar ist."
"§ 3
Förderungsmittel
(1) Die Mittel für Förderungen nach diesem Gesetz werden aufgebracht durch:
(2) Das Land Tirol hat für jedes Kalenderjahr
Förderungsmittel in der Höhe von mindestens einem Achtel der Zweckzuschüsse des Bundes sowie die im Interesse einer kontinuierlichen Förderungstätigkeit erforderlichen weiteren Mittel zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Mittel des Landes Tirol sind nach Maßgabe des Bedarfes bereitzustellen.
(4) Die Landesregierung hat die Förderungsmittel auf einem gesonderten Konto zu führen und für deren angemessene Verzinsung zu sorgen."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Art. I Z. 3 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
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