Gesetz, mit dem das Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 geändert wird
LGBL_TI_19980225_27Gesetz, mit dem das Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.02.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 27/1998 Stück 12
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 11. Dezember 1997, mit dem das Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 3/1998, wird wie folgt geändert:
Der VI. Abschnitt hat zu lauten:
"VI. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Besondere Übergangsbestimmungen betreffend Ruhe- und Versorgungsbezüge für die Zeit nach dem 30. Juni 1998
§ 84
Zeitlicher Geltungsbereich
Die §§ 85 bis 88 sind auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem Ablauf des 30. Juni 1998 liegen.
§ 85
Weitere Anwendung der Bestimmungen über Ruhe-
und Versorgungsbezüge kraft Gesetzes
(1) Einen Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz können nur mehr Personen erwerben, die mit dem Ablauf des 30. Juni 1998 bereits zwölf Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit im Sinne des § 15 Abs. 3 lit. c aufweisen.
(2) Die Voraussetzungen nach Abs. 1 gelten auch für die Erlangung eines Anspruches auf Versorgungsbezug nach einer im Abs. 1 genannten Person.
(3) Auf Personen nach den Abs. 1 und 2 sind für die Zeit nach dem 30. Juni 1998 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:
(4) Auf Personen nach den Abs. 1 und 2 sind der § 14 Abs. 7 und die Bestimmungen dieses Gesetzes über Ruhe- und Versorgungsbezüge mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Beitrag, dem allfälligen Ruhebezug und dem allfälligen Versorgungsbezug nicht die Bezüge (hinsichtlich des Beitrages auch die Sonderzahlung) nach dem Tiroler Gemeinde-Bezügegesetz 1998 zugrunde zu legen sind, sondern die Entschädigungen (hinsichtlich des Beitrages auch die Sonderzahlung), auf die die betreffende Person jeweils nach diesem Gesetz Anspruch hätte.
§ 86
Optionsrecht
(1) Personen, die am 30. Juni 1998 eine im Tiroler Gemeinde-Bezügegesetz 1998 genannte Funktion innehaben und mit dem Ablauf des 30. Juni 1998 eine kürzere als die im § 85 Abs. 1 genannte ruhebezugsfähige Gesamtzeit aufweisen, können bis zum Ablauf des 30. November 1998 schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die im § 85 Abs. 3 lit. b genannten Bestimmungen anzuwenden sind.
(2) Personen, die vor dem Ablauf des 30. Juni 1998 aus einer in diesem Gesetz genannten Funktion ohne Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz ausgeschieden sind und am 30. Juni 1998 keine solche Funktion innehaben, können, wenn sie in der Zeit nach dem 30. Juni 1998 mit einer im Tiroler Gemeinde-Bezügegesetz 1998 genannten Funktion betraut werden, innerhalb von drei Monaten nach der Übernahme der Funktion schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die im § 85 Abs. 3 lit. b genannten Bestimmungen anzuwenden sind.
§ 87
Rechtsfolgen einer Option
(1) Auf Personen, die innerhalb offener Frist eine Erklärung im Sinne des § 86 Abs. 1 oder 2 abgeben, sind die im § 85 Abs. 3 genannten Rechtsvorschriften und der § 85 Abs. 4 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 9 anzuwenden.
(2) Für den Erwerb eines Anspruches auf Ruhebezug sind auch in den Fällen des Abs. 1 zwölf Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit im Sinne des § 15 Abs. 3 lit. c erforderlich. Für die Bemessung des Ruhebezuges zählen diese Zeiten jedoch nur, soweit sie vor dem 1. Juli 1998 liegen.
(3) An die Stelle des im § 15 Abs. 3 lit. c genannten Ausmaßes der Bemessungsgrundlage von 50 v. H. tritt ein Prozentsatz, der sich aus der Multiplikation der ganzzahligen Anzahl der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 mit der Zahl 0,3472222 ergibt.
(4) Die Abs. 2 und 3 sind auch bei der Bemessung von Versorgungsbezügen für Hinterbliebene nach den im Abs. 1 genannten Personen anzuwenden.
(5) Die im Abs. 1 genannten Personen haben für Zeiten der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit nach Abs. 2, die nach dem 30. Juni 1998 liegen, einen Beitrag zu leisten. Die Beitragspflicht endet mit dem Monat, mit dem eine solche Person die im Abs. 2 genannte Gesamtsumme an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit erreicht.
(6) Für die Bemessung des Beitrages nach Abs. 5 ist der für die Höhe des Beitrages gesetzlich vorgesehene Prozentsatz mit der Anzahl der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 zu vervielfachen und durch die Zahl 144 zu teilen.
(7) Ergibt die Summe der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 keine ganze Zahl, so sind die übersteigenden Bruchteile eines Monats bei der Berechnung nach Abs. 6 zu vernachlässigen. Das Berechnungsergebnis ist in allen Fällen auf zwei Dezimalstellen zu runden.
(8) Auf eine im Abs. 1 genannte Person ist der § 18 des Tiroler Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß der dort genannte Prozentsatz des von der Landeshauptstadt Innsbruck zu leistenden Beitrages durch 144 zu teilen und anschließend mit der Zahl der Monate zu vervielfachen ist, um die die Zahl 144 die ganzzahlige Anzahl der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 übersteigt. Der Beitrag der Landeshauptstadt Innsbruck nach § 4 Abs. 1 des Pensionskassenvorsorgegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, verringert sich entsprechend.
(9) Gleichzeitig verringern sich die nach den §§ 6, 7 und 9 des Tiroler Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 gebührenden Bezüge abweichend vom § 18 Abs. 1 des Tiroler Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 auf das Ausmaß, das sich aus der Teilung der Zahl 100 durch den um 100 erhöhten Prozentsatz nach Abs. 8 ergibt.
§ 88
Vollständiger Übergang auf das Tiroler
Gemeinde-Bezügegesetz 1998
(1) Auf Personen, die
(2) Die Beiträge, die von den im Abs. 1 lit. a genannten Personen nach § 14 Abs. 7 geleistet wurden, sind mit den monatlich von der Österreichischen Nationalbank veröffentlichten Sekundärmarktrenditen der Bundesanleihen bis zum Stichtag 30. Juni 1998 entsprechend aufzuzinsen und für die Überweisungsbeträge nach den Abs. 3 und 4 zu verwenden.
(3) Die Landeshauptstadt Innsbruck hat
(4) Der nach der Überweisung nach Abs. 3 verbleibende restliche Betrag nach Abs. 2 ist als Deckungserfordernis im Sinne des § 48 des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 64/1997, an die in der Erklärung der betroffenen Person nach § 3 Abs. 2 des Pensionskassenvorsorgegesetzes festgelegte Pensionskasse zu übertragen, mit der die Landeshauptstadt Innsbruck einen Pensionskassenvertrag nach § 3 Abs. 1 des Pensionskassenvorsorgegesetzes abgeschlossen hat. Wird keine Erklärung abgegeben, so ist der nach der Überweisung nach Abs. 3 verbleibende restliche Betrag nach Abs. 2 einem Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu überweisen, sofern die Person einen solchen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat.
Schlußbestimmungen
§ 89
Geschlechtsspezifische Bezeichnung
Soweit in diesem Gesetz für die Bezeichnung von Funktionen die männliche Form verwendet wird, kann für den Fall, daß eine Frau eine solche Funktion innehat, die entsprechende weibliche Form verwendet werden.
§ 90
Änderung des Gesetzes
Änderungen dieses Gesetzes können vom Gemeinderat der Landesregierung vorgeschlagen werden, wenn es der Gemeinderat bei Anwesenheit von mindestens 30 Mitgliedern mit Zweidrittelmehrheit beschließt."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.