Gesetz, mit dem das Gemeinde-Bezügegesetz geändert wird
LGBL_TI_19980225_26Gesetz, mit dem das Gemeinde-Bezügegesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.02.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 26/1998 Stück 12
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 11. Dezember 1997, mit dem das Gemeinde-Bezügegesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gemeinde-Bezügegesetz, LGBl. Nr. 5/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 64/1988, wird wie folgt geändert:
"VII. Abschnitt
nach dem 14. März 1998
§ 23
Zeitlicher Geltungsbereich
Die §§ 23a bis 23d sind auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem Ablauf des 14. März 1998 liegen.
§ 23a
Weitere Anwendung der Bestimmungen über
laufende Zuwendungen und Versorgungen kraft Gesetzes
(1) Einen Anspruch auf laufende Zuwendung nach diesem Gesetz können nur mehr Personen erwerben, die mit dem Ablauf des 14. März 1998 bereits zwölf Jahre an Amtszeit aufweisen, durch die eine Anwartschaft auf eine laufende Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 erster und zweiter Satz begründet wird.
(2) Die Voraussetzungen nach Abs. 1 gelten auch für die Erlangung eines Anspruches auf Versorgung nach einer im Abs. 1 genannten Person.
(3) Auf Personen nach den Abs. 1 und 2 sind für die Zeit nach dem 14. März 1998 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:
(4) Auf Personen nach den Abs. 1 und 2 sind der § 8 und die Bestimmungen dieses Gesetzes über laufende Zuwendungen und Versorgungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Beitrag, der allfälligen laufenden Zuwendung und der allfälligen Versorgung nicht die Bezüge (hinsichtlich des Beitrages auch die Sonderzahlung) nach dem Tiroler Gemeinde-Bezügegesetz 1998 zugrunde zu legen sind, sondern die Aufwandsentschädigung (hinsichtlich des Beitrages auch die Sonderzahlung), auf die die betreffende Person jeweils nach diesem Gesetz Anspruch hätte.
§ 23b
Optionsrecht
(1) Personen, die am 14. März 1998 eine im Tiroler Gemeinde-Bezügegesetz 1998 genannte Funktion innehaben und mit dem Ablauf des 14. März 1998 eine kürzere als die im § 23a Abs. 1 genannte, eine Anwartschaft auf eine laufende Zuwendung begründende Amtszeit aufweisen, können bis zum Ablauf des 31. August 1998 schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die im § 23a Abs. 3 lit. b genannten Bestimmungen anzuwenden sind.
(2) Personen, die vor dem Ablauf des 14. März 1998 aus einer in diesem Gesetz genannten Funktion ohne Anspruch auf eine laufende Zuwendung nach diesem Gesetz ausgeschieden sind und am 14. März 1998 keine solche Funktion innehaben, können, wenn sie in der Zeit nach dem 14. März 1998 mit einer im Tiroler Gemeinde-Bezügegesetz 1998 genannten Funktion betraut werden, innerhalb von drei Monaten nach der Übernahme der Funktion schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die im § 23a Abs. 3 lit. b genannten Bestimmungen anzuwenden sind.
§ 23c
Rechtsfolgen einer Option
(1) Auf Personen, die innerhalb offener Frist eine Erklärung im Sinne des § 23b Abs. 1 oder 2 abgeben, sind die im § 23a Abs. 3 genannten Rechtsvorschriften und der § 23a Abs. 4 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 9 anzuwenden.
(2) Für den Erwerb eines Anspruches auf eine laufende Zuwendung sind auch in den Fällen des Abs. 1 zwölf Jahre an Amtszeit, durch die eine Anwartschaft auf eine laufende Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 erster und zweiter Satz begründet wird, erforderlich. Für die Bemessung der laufenden Zuwendung zählen diese Zeiten jedoch nur, soweit sie vor dem 15. März 1998 liegen.
(3) An die Stelle des im § 7 Abs. 3 genannten Ausmaßes der Bemessungsgrundlage von 41 v. H. tritt ein Prozentsatz, der sich aus der Multiplikation der ganzzahligen Anzahl der vor dem 15. März 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 mit der Zahl 0,2847222 ergibt.
(4) Die Abs. 2 und 3 sind auch bei der Bemessung von Versorgungen für Hinterbliebene nach den im Abs. 1 genannten Personen anzuwenden.
(5) Die im Abs. 1 genannten Personen haben für die eine Anwartschaft auf eine laufende Zuwendung begründenden Amtszeiten, die nach dem 14. März 1998 liegen, einen Beitrag zu leisten. Die Beitragspflicht endet mit dem Monat, mit dem eine solche Person die im Abs. 2 genannte Gesamtsumme an einer eine Anwartschaft auf eine laufende Zuwendung begründenden Amtszeit erreicht.
(6) Für die Bemessung des Beitrages nach Abs. 5 ist der für die Höhe des Beitrages gesetzlich vorgesehene Prozentsatz mit der Anzahl der vor dem 15. März 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 zu vervielfachen und durch die Zahl 144 zu teilen.
(7) Ergibt die Summe der vor dem 15. März 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 keine ganze Zahl, so sind die übersteigenden Bruchteile eines Monats bei der Berechnung nach Abs. 6 zu vernachlässigen. Das Berechnungsergebnis ist in allen Fällen auf zwei Dezimalstellen zu runden.
(8) Auf eine im Abs. 1 genannte Person ist der § 18 des Tiroler Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß der dort genannte Prozentsatz des von der Gemeinde zu leistenden Beitrages durch 144 zu teilen und anschließend mit der Zahl der Monate zu vervielfachen ist, um die die Zahl 144 die ganzzahlige Anzahl der vor dem 15. März 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 übersteigt. Der Beitrag der Gemeinde nach § 4 Abs. 1 des Pensionskassenvorsorgegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, verringert sich entsprechend.
(9) Gleichzeitig verringern sich die nach den §§ 3 und 9 des Tiroler Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 gebührenden Bezüge abweichend vom § 18 Abs. 1 des Tiroler Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 auf das Ausmaß, das sich aus der Teilung der Zahl 100 durch den um 100 erhöhten Prozentsatz nach Abs. 8 ergibt.
§ 23d
Vollständiger Übergang auf das
Tiroler Gemeinde-Bezügegesetz 1998
(1) Auf Personen, die
(2) Die Beiträge, die von den im Abs. 1 lit. a genannten Personen nach § 8 geleistet wurden, sind mit den monatlich von der Österreichischen Nationalbank veröffentlichten Sekundärmarktrenditen der Bundesanleihen bis zum Stichtag 14. März 1998 entsprechend aufzuzinsen und für die Überweisungsbeträge nach den Abs. 3 und 4 zu verwenden.
(3) Der Gemeindeverband für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister hat
(4) Der nach der Überweisung nach Abs. 3 verbleibende restliche Betrag nach Abs. 2 ist als Deckungserfordernis im Sinne des § 48 des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 64/1997, an die in der Erklärung des Bürgermeisters nach § 3 Abs. 2 des Pensionskassenvorsorgegesetzes festgelegte Pensionskasse zu übertragen, mit der die Gemeinde einen Pensionskassenvertrag nach § 3 Abs. 1 des Pensionskassenvorsorgegesetzes abgeschlossen hat. Wird keine Erklärung abgegeben, so ist der nach der Überweisung nach Abs. 3 verbleibende restliche Betrag nach Abs. 2 einem Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu überweisen, sofern der Bürgermeister einen solchen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit 15. März 1998 in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.