Tiroler Gemeinde-Bezügegesetz 1998
LGBL_TI_19980225_25Tiroler Gemeinde-Bezügegesetz 1998Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.02.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 25/1998 Stück 12
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 11. Dezember 1997 über die Bezüge der Bürgermeister und der übrigen Mitglieder der Gemeinderäte (Tiroler Gemeinde-Bezügegesetz 1998)
Der Landtag hat beschlossen:
Allgemeine Bestimmung
§ 1
Anspruchsberechtigte
Den Bürgermeistern und den übrigen Mitgliedern der Gemeinderäte der Gemeinden in Tirol gebühren für die Ausübung ihrer Funktion Bezüge ausschließlich nach diesem Gesetz.
Bezüge, Sonderzahlungen
Ausgangsbetrag
§ 2
Höhe und Anpassung des Ausgangsbetrages
Der Ausgangsbetrag für die Bezüge nach diesem Gesetz beträgt 100.000,- Schilling. Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997.
Höhe der Bezüge der Bürgermeister und sonstiger Mitglieder der Gemeinderäte
der Gemeinden mit Ausnahme der
Landeshauptstadt Innsbruck
§ 3
Bezug des Bürgermeisters
(1) Dem Bürgermeister gebührt ein monatlicher Bezug. Dieser
beträgt in Gemeinden mit
höchstens 500 Einwohnern 19,8 v.H.
0501 bis 1000 Einwohnern 25,3 v.H.
1001 bis 2000 Einwohnern 33,0 v.H.
2001 bis 5000 Einwohnern 41,8 v.H.
5001 bis 8000 Einwohnern 48,4 v.H.
8001 bis 10.000 Einwohnern 53,9 v.H.
über 10.000 Einwohnern 59,4 v.H.
des Ausgangsbetrages.
(2) Dem Bürgermeister einer Gemeinde mit mehr als 10.000 Einwohnern kann der Gemeinderat entsprechend dem besonderen Maß der Verantwortung und dem besonderen Zeit- und Arbeitsaufwand einen monatlichen Bezug bis 75 v.H. des Ausgangsbetrages zuerkennen.
(3) Die Anzahl der Einwohner richtet sich nach der Anzahl der Hauptwohnsitze in der Gemeinde zum 1. Jänner des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr vorangeht, für das der Bezug gebührt.
§ 4
Bezug des Bürgermeister-Stellvertreters
(1) Dem Bürgermeister-Stellvertreter gebührt ein monatlicher
Bezug. Dieser beträgt in Gemeinden mit
höchstens 500 Einwohnern 3,6 v.H.
0501 bis 1000 Einwohnern 4,6 v.H.
1001 bis 2000 Einwohnern 6,0 v.H.
2001 bis 5000 Einwohnern 7,6 v.H.
5001 bis 8000 Einwohnern 8,8 v.H.
8001 bis 10.000 Einwohnern 9,8 v.H.
über 10.000 Einwohnern 10,8 v.H.
des Ausgangsbetrages.
(2) Dem Bürgermeister-Stellvertreter, dem bestimmte zusätzliche Aufgaben, die eine erhöhte Verantwortung und einen erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand erfordern, zur Besorgung übertragen werden, gebührt ein erhöhter monatlicher Bezug.
Diesen kann der Gemeinderat entsprechend dem Maß der
Verantwortung und dem Zeit- und Arbeitsaufwand in Gemeinden mit
höchstens 500 Einwohnern bis 9,0 v.H.
0501 bis 1000 Einwohnern bis 11,5 v.H.
1001 bis 2000 Einwohnern bis 15,0 v.H.
2001 bis 5000 Einwohnern bis 19,0 v.H.
5001 bis 8000 Einwohnern bis 22,0 v.H.
8001 bis 10.000 Einwohnern bis 24,5 v.H.
über 10.000 Einwohnern bis 27,0 v.H.
des Ausgangsbetrages festsetzen.
(3) § 3 Abs. 3 gilt sinngemäß.
§ 5
Bezug sonstiger Mitglieder des Gemeinderates
(1) Den übrigen Mitgliedern des Gemeindevorstandes
(Stadtrates), den Obmännern von gemeinderätlichen Ausschüssen
und den Mitgliedern des Gemeinderates, denen bestimmte
Aufgaben, die eine erhöhte Verantwortung und einen erheblichen
Zeit- und Arbeitsaufwand erfordern, zur Besorgung übertragen
werden, gebührt ein monatlicher Bezug. Diesen kann der
Gemeinderat entsprechend dem Maß der Verantwortung und dem
Zeit- und Arbeitsaufwand in Gemeinden mit
höchstens 500 Einwohnern bis 5,4 v.H.
0501 bis 1000 Einwohnern bis 6,9 v.H.
1001 bis 2000 Einwohnern bis 9,0 v.H.
2001 bis 5000 Einwohnern bis 11,4 v.H.
5001 bis 8000 Einwohnern bis 13,2 v.H.
8001 bis 10.000 Einwohnern bis 14,7 v.H.
über 10.000 Einwohnern bis 16,2 v.H.
des Ausgangsbetrages festsetzen.
(2) Für Ortsvorsteher (§ 49 der Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl. Nr. 4, in der jeweils geltenden Fassung), die nicht Mitglieder des Gemeinderates sind, gilt Abs. 1 sinngemäß.
(3) § 3 Abs. 3 gilt sinngemäß.
Höhe der Bezüge des Bürgermeisters und der
übrigen Mitglieder des Gemeinderates
der Landeshauptstadt Innsbruck
§ 6
Bezüge des Bürgermeisters, der Bürgermeister-
Stellvertreter, der amtsführenden Stadträte
und der Stadträte; Bezugsfortzahlung
(1) Dem Bürgermeister gebührt ein monatlicher Bezug. Dieser beträgt 165 v.H. des Ausgangsbetrages.
(2) Den Bürgermeister-Stellvertretern, den amtsführenden Stadträten und den Stadträten gebührt ein monatlicher Bezug. Der Gemeinderat hat diesen entsprechend dem besonderen Maß der Verantwortung und dem besonderen Zeit- und Arbeitsaufwand höchstens bis zu dem im Abs. 1 genannten Hundertsatz des Ausgangsbetrages festzusetzen.
(3) Üben der Bürgermeister, ein Bürgermeister-Stellvertreter oder ein amtsführender Stadtrat ihre Amtstätigkeit hauptberuflich aus, so gebührt ihnen bei Beendigung ihrer Funktionsausübung für die Dauer von längstens sechs Monaten eine Fortzahlung der monatlichen Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen. Die Amtstätigkeit wird hauptberuflich ausgeübt, wenn neben der Amtstätigkeit kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird.
(4) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur so lange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistungen
(5) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn
(6) Hat der Anspruchsberechtigte auf Grund einer früheren Tätigkeit eine der Bezugsfortzahlung vergleichbare Leistung nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder nach Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft erhalten, so ist diese auf den Anspruch nach Abs. 3 anzurechnen.
(7) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Bezüge gelten auch für die Bezugsfortzahlung.
§ 7
Bezug der übrigen Mitglieder des Gemeinderates
Den übrigen Mitgliedern des Gemeinderates gebührt ein monatlicher Bezug. Dieser beträgt 19,8 v.H. des Ausgangsbetrages.
Gemeinsame Bestimmungen
§ 8
Anfall und Einstellung der Bezüge
(1) Der Anspruch auf Bezüge beginnt mit dem Tag des Beginnes der Funktion und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der Funktion.
(2) Wird - außer im Fall des Abs. 3 - die Funktion nicht während des ganzen Monats ausgeübt, so gebührt in diesem Monat nur für jeden Tag der Funktionsausübung ein Dreißigstel des Bezuges.
(3) Scheidet der Bürgermeister oder ein anderes Mitglied des Gemeinderates durch Tod aus seiner Funktion aus, so gebührt der Bezug bis zum Ende des betreffenden Monats.
§ 9
Sonderzahlungen
Außer den Bezügen gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe eines Sechstels der Summe der Bezüge, die nach diesem Gesetz für das betreffende Kalendervierteljahr zustehen (13. und 14. Monatsbezug).
§ 10
Auszahlung der Bezüge und der Sonderzahlungen
(1) Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monats auszuzahlen. Ist der Auszahlungstag kein Arbeitstag, so sind die Bezüge und die Sonderzahlungen am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen.
(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen.
(3) Die Bezugsberechtigten haben dafür zu sorgen, daß die ihnen gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Ist der auszuzahlende Nettobetrag nicht durch zehn Groschen teilbar, so sind Restbeträge bis einschließlich fünf Groschen zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als fünf Groschen als volle zehn Groschen auszuzahlen.
§ 11
Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen;
Kundmachung
Bei der Beratung und der Beschlußfassung über die Erhöhung der Bezüge nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 sowie über die Festsetzung der Bezüge nach § 5 Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 2 im Gemeinderat darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden. Diese Beschlüsse sind nach § 53 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 1966 bzw. nach § 40 Abs. 1 und 2 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53, in der jeweils geltenden Fassung kundzumachen.
Sonstige Ansprüche
§ 12
Dienstwagen
(1) Dem Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck gebührt ein Dienstwagen.
(2) Der Bürgermeister hat für die Benützung des Dienstwagens einen monatlichen Beitrag von 1,5 v.H. des Anschaffungspreises dieses Dienstwagens, höchstens aber von 7 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 2 zu leisten.
§ 13
Vergütung der Aufwendungen
(1) Den Bürgermeistern und den übrigen Mitgliedern der Gemeinderäte der Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstadt Innsbruck gebührt die Vergütung der mit der Geschäftsführung verbundenen Barauslagen.
(2) Für Ortsvorsteher, die nicht Mitglieder des Gemeinderates sind, gilt Abs. 1 sinngemäß.
§ 14
Vergütung für Dienstreisen
(1) Dienstreisen des Bürgermeisters und der anderen Mitglieder des Gemeinderates sind nach den für die Beamten der betreffenden Gemeinde geltenden Vorschriften abzugelten. Eine Abgeltung findet nicht statt, wenn die Kosten einer Dienstreise von der Gemeinde unmittelbar getragen werden.
(2) Für Ortsvorsteher, die nicht Mitglieder des Gemeinderates sind, gilt Abs. 1 sinngemäß.
Pensionsversicherung
§ 15
Pensionsversicherungsbeitrag
(1) Der Bürgermeister, in der Landeshauptstadt Innsbruck auch die Bürgermeister-Stellvertreter und die amtsführenden Stadträte, haben für jeden Kalendermonat ihrer Funktionsausübung im voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 11,75 v.H. des Bezuges einschließlich der Sonderzahlung an die Gemeinde zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die §§ 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 79/1997, anzuwenden.
(2) Die Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstadt Innsbruck haben den Pensionsversicherungsbeitrag einzubehalten und diesen vierteljährlich im nachhinein zuzüglich eines Differenzbetrages auf 22,8 v.H. der Beitragsgrundlage (Abs. 1) an den Gemeindeverband für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister abzuführen.
(3) Der Abs. 1 und die §§ 16 und 17 sind nicht auf Gemeindefunktionäre anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.
§ 16
Anrechnungsbetrag
(1) Endet der Anspruch auf Bezüge nach diesem Gesetz, so hat der Gemeindeverband für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister bzw. die Landeshauptstadt Innsbruck an den Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen Anrechnungsbetrag zu leisten.
(2) War eine im § 15 Abs. 1 genannte Person bis zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt nicht in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten.
(3) Der Anrechnungsbetrag beträgt 22,8 v.H. der Beitragsgrundlage nach § 15 für jeden Monat des Anspruches auf Bezug. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen.
(4) Der Anrechnungsbetrag ist binnen sechs Monaten nach dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt zu leisten.
§ 17
Anrechnung
Die nach § 16 Abs. 3 berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Sinne der vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.
Freiwillige Pensionsvorsorge
§ 18
Beiträge an die Pensionskasse
(1) Der Bürgermeister, in der Landeshauptstadt Innsbruck auch ein Bürgermeister-Stellvertreter, ein amtsführender Stadtrat, ein Stadtrat oder ein sonstiges Mitglied des Gemeinderates, kann sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages an eine von ihm ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Gibt er eine solche Erklärung ab, so verringern sich die ihm gebührenden Bezüge und Sonderzahlungen auf zehn Elftel und hat die betreffende Gemeinde für ihn einen Beitrag von 10 v.H. der verringerten Bezüge und Sonderzahlungen an die Pensionskasse zu leisten.
(2) Auf die freiwillige Pensionskassenvorsorge der im Abs. 1 genannten Personen ist das Pensionskassenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Bundes die jeweilige Gemeinde tritt.
Schlußbestimmungen
§ 19
Verzichtsverbot
Die Bürgermeister und die übrigen Mitglieder der Gemeinderäte dürfen auf Geldleistungen nach diesem Gesetz nicht verzichten.
§ 20
Verfahren
Auf Verfahren nach diesem Gesetz ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 471/1995, anzuwenden.
§ 21
Geschlechtsspezifische Bezeichnung
Soweit in diesem Gesetz für die Bezeichnung von Funktionen die männliche Form verwendet wird, kann für den Fall, daß eine Frau eine solche Funktion innehat, für die Bezeichnung der Funktion die entsprechende weibliche Form verwendet werden.
§ 22
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die von der Gemeinde nach diesem Gesetz zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 23
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt
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