Tiroler Landes-Bezügegesetz 1998
LGBL_TI_19980225_23Tiroler Landes-Bezügegesetz 1998Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.02.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 23/1998 Stück 12
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 11. Dezember 1997 über die Bezüge der obersten Organe des Landes Tirol (Tiroler Landes-Bezügegesetz 1998)
Der Landtag hat beschlossen:
Allgemeine Bestimmung
§ 1
Anspruchsberechtigte
(1) Dem Landeshauptmann, den Landeshauptmannstellvertretern, den Landesräten, den Mitgliedern des Landtages und dem Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates gebühren Bezüge nach diesem Gesetz.
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen werden im folgenden kurz als "Organe" bezeichnet.
Bezüge, Sonderzahlungen
§ 2
Ausgangsbetrag
Der Ausgangsbetrag für die Bezüge nach diesem Gesetz beträgt 100.000.- Schilling. Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997.
§ 3
Höhe der Bezüge
(1) Die Bezüge betragen für
a) den Landeshauptmann 180 v.H.,
b) einen Landeshauptmannstellvertreter 170 v.H.,
c) einen Landesrat 160 v.H.,
d) den Präsidenten des Landtages
120 v.H.,
88 v.H.,
e) einen Vizepräsidenten des Landtages 80 v.H.,
f) einen Klubobmann im Landtag, wenn er keinen weiteren Beruf
mit Erwerbsabsicht ausübt 96 v.H.,
g) einen Abgeordneten zum Landtag 64 v.H.,
h) den Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates
96 v.H.
des Ausgangsbetrages.
(2) Hat ein Organ gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Abs. 1, so gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.
§ 4
Anfall und Einstellung der Bezüge
(1) Der Anspruch auf Bezüge beginnt mit dem Tag der Angelobung und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der Funktion.
(2) Wird - außer im Fall des Abs. 3 - die Funktion nicht während des ganzen Monats ausgeübt, so gebührt in diesem Monat nur für jeden Tag der Funktionsausübung ein Dreißigstel des Bezuges.
(3) Scheidet ein Organ durch Tod aus seiner Funktion aus, so gebührt der Bezug bis zum Ende des betreffenden Monats.
§ 5
Sonderzahlungen
Außer den Bezügen gebührt dem Organ für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe eines Sechstels der Summe der Bezüge, die ihm nach diesem Gesetz für das betreffende Kalendervierteljahr zustehen (13. und 14. Monatsbezug).
§ 6
Auszahlung der Bezüge und der Sonderzahlungen
(1) Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monats auszuzahlen. Ist der Auszahlungstag kein Arbeitstag, so sind die Bezüge und die Sonderzahlungen am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen.
(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen.
(3) Das Organ hat dafür zu sorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Ist der auszuzahlende Nettobetrag nicht durch zehn Groschen teilbar, so sind Restbeträge bis einschließlich fünf Groschen zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als fünf Groschen als volle zehn Groschen auszuzahlen.
§ 7
Bezugsfortzahlung für Mitglieder der Landesregierung
(1) Haben Mitglieder der Landesregierung keinen Anspruch auf Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit, so gebührt ihnen bei Beendigung ihrer Funktionsausübung eine Fortzahlung der monatlichen Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen.
(2) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur so lange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistungen
besteht.
(3) Die Bezugsfortzahlung gebührt nach einer ununterbrochenen Amtstätigkeit von mindestens einem Jahr für die Dauer von drei Monaten, von mindestens zwei Jahren für die Dauer von sechs Monaten, von mindestens drei Jahren für die Dauer von neun Monaten und von mindestens vier Jahren für die Dauer von zwölf Monaten.
(4) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn
(5) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Bezüge gelten auch für die Bezugsfortzahlung.
Sonstige Ansprüche
§ 8
Dienstwagen
(1) Dem Präsidenten des Landtages und den Mitgliedern der Landesregierung gebührt ein Dienstwagen.
(2) Die Anspruchsberechtigten haben für die Benützung des Dienstwagens einen monatlichen Beitrag von 1,5 v.H. des Anschaffungspreises des Dienstwagens, höchstens aber von 7 v.H. des Ausgangsbetrages an das Land zu leisten.
§ 9
Vergütung von Dienstreisen
Den Organen gebühren für Dienstreisen außerhalb Tirols die gleichen Vergütungen, wie sie einem Landesbeamten der Dienstklasse IX der Allgemeinen Verwaltung nach der Landesreisegebührenvorschrift, LGBl. Nr. 45/1996, in der jeweils geltenden Fassung zustehen.
§ 10
Kranken- und Unfallfürsorge
(1) Die Bestimmungen über die Krankenfürsorge der Tiroler Landesbeamten sind auf Organe, die nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen krankenversichert sind oder gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines anderen öffentlichrechtlichen Dienstgebers Ansprüche geltend machen können, sinngemäß anzuwenden. Grundlage für die Bemessung der Beiträge sind die Bezüge nach § 3 einschließlich der Sonderzahlungen nach § 5.
(2) Die Bestimmungen über die Unfallfürsorge der Tiroler Landesbeamten sind auf Organe sinngemäß anzuwenden. Bemessungsgrundlage für die Zuerkennung von Leistungen sind die Bezüge nach § 3.
Pensionsversicherung
§ 11
Pensionsversicherungsbeitrag
(1) Das Mitglied der Landesregierung, der Präsident des Landtages, wenn er keinen weiteren Beruf mit Erwerbsabsicht ausübt, und ein Klubobmann im Landtag, wenn er keinen weiteren Beruf mit Erwerbsabsicht ausübt, haben für jeden Kalendermonat ihrer Funktionsausübung im voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 11,75 v.H. des Bezuges einschließlich der Sonderzahlung an das Land zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die §§ 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 79/1997, anzuwenden.
(2) Der Abs. 1 und die §§ 12 und 13 sind nicht auf jene im Abs. 1 genannten Personen anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.
§ 12
Anrechnungsbetrag
(1) Endet der Anspruch auf Bezüge nach diesem Gesetz, so hat das Land an den Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen Anrechnungsbetrag zu leisten.
(2) War das Mitglied der Landesregierung, der Präsident des Landtages oder der Klubobmann bis zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt nicht in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherung der Angestellten zu leisten.
(3) Der Anrechnungsbetrag beträgt 22,8 v.H. der Beitragsgrundlage nach § 11 für jeden Monat des Anspruches auf Bezug. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen.
(4) Der Anrechnungsbetrag ist binnen sechs Monaten nach dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt zu leisten.
§ 13
Anrechnung
Die nach § 12 Abs. 3 berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Sinne der vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.
Schlußbestimmungen
§ 14
Verzichtsverbot
Die Organe dürfen auf Geldleistungen nach diesem Gesetz nicht verzichten.
§ 15
Verfahren
Auf Verfahren nach diesem Gesetz ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 471/1995, anzuwenden.
§ 16
Geschlechtsspezifische Bezeichnung
Soweit in diesem Gesetz für die Bezeichnung von Funktionen die männliche Form verwendet wird, kann für den Fall, daß eine Frau eine solche Funktion innehat, für die Bezeichnung der Funktion die entsprechende weibliche Form verwendet werden.
§ 17
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit 1. März 1998 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit sie sich auf die im § 3 Abs. 1 lit. d bis h genannten Organe beziehen, treten mit dem Beginn der XIII. Gesetzgebungsperiode des Tiroler Landtages in Kraft.
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