Gesetz, mit dem das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 geändert wird
LGBL_TI_19980220_20Gesetz, mit dem das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.02.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 20/1998 Stück 10
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 11. Dezember 1997, mit dem das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 44, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 49/1996, wird wie folgt geändert:
"(5) Ist eine Dienstverhinderung des Beamten ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, so hat dies der Beamte unverzüglich seinem unmittelbaren Vorgesetzten zu melden. Der Beamte hat sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel auf Verlangen bekanntzugeben."
"(2) In den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen."
"§ 33
(1) Dem Beamten ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn
(2) Ist der Kuraufenthalt zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit notwendig, so findet Abs. 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Dienstbefreiung nur im Ausmaß von neun Werktagen, abzüglich der in die Zeit des Kuraufenthaltes fallenden Feiertage, gewährt werden darf.
(3) Dem Beamten ist auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Rehabilitationszentrum oder in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn
(4) Eine Dienstbefreiung nach den Abs. 1 bis 3 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.
(5) Der Beamte hat unmittelbar nach Beendigung des Kuraufenthaltes bzw. des Aufenthaltes in einem Rehabilitationszentrum oder in einem Genesungsheim durch eine Bestätigung des die Kur oder den Aufenthalt überwachenden Arztes nachzuweisen, daß die Kur bzw. der Aufenthalt entsprechend den ärztlichen Anordnungen und im vorgesehenen Ausmaß durchgeführt wurde. Andernfalls ist die Zeit der Kur bzw. des Aufenthaltes auf den Erholungsurlaub anzurechnen."
"(1) Für Beamte, die Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Landtages, Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaft, Bürgermeister, Bürgermeister-Stellvertreter oder amtsführender Stadtrat (amtsführender Gemeinderat) der Landeshauptstadt Innsbruck oder Bürgermeister einer anderen Gemeinde sind, gelten die §§ 6 bis 9 des Landesbeamtengesetzes 1994, LGBl. Nr. 19, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Die im Sinne der §§ 6 bis 9 des Landesbeamtengesetzes 1994 vorgesehenen Entscheidungen obliegen dem Stadtsenat. Beamten, die Mitglied des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck sind, ist die zur Ausübung der Funktion erforderliche freie Zeit zu gewähren."
"§ 100a
Werden Berufungen innerhalb der Rechtsmittelfrist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. Die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die zuständige Einbringungsstelle weiterzuleiten."
"§ 122a
Der Bürgermeister wird ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis im unmittelbaren Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der im § 1 Abs. 1 genannten Beamten automationsunterstützt zu verarbeiten. Soweit eine derartige Verarbeitung nicht als Standardverarbeitung nach § 8 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 632/1994, zu melden ist, darf sie erst nach ihrer Registrierung im Datenverarbeitungsregister aufgenommen werden."
Artikel II
(1) Auf Bedienstete der Landeshauptstadt Innsbruck, die nicht Beamte sind, ist § 35 Abs. 1 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 in der Fassung des Art. I Z. 4 dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. Die nach dieser Bestimmung von der Stadtgemeinde Innsbruck zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(2) Auf Bedienstete der Landeshauptstadt Innsbruck, die nicht Beamte sind, ist Art. 7 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 nicht anzuwenden.
Artikel III
(1) Art. III Abs. 4 der 27. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 18/1998, ist auf die Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck sinngemäß anzuwenden.
(2) Art. I Z. 7 ist auf Berufungen gegen Bescheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden sind, nicht anzuwenden.
Artikel IV
Art. III Abs. 4 und Art. IV Abs. 3 der 27. Landesbeamtengesetz-Novelle sind auf Bedienstete der Landeshauptstadt Innsbruck, die nicht Beamte sind, sinngemäß anzuwenden. Die nach dieser Bestimmung von der Stadtgemeinde Innsbruck zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Artikel V
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in den Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Art. I Z. 4 bis 6 und Art. II treten mit 1. August 1996 in Kraft.
(3) Art. IV, soweit darin Art. IV Abs. 3 der 27. Landesbeamtengesetz-Novelle für Bedienstete der Landeshauptstadt Innsbruck, die nicht Beamte sind, in Geltung gesetzt wird, tritt mit 1. September 1996 in Kraft.
(4) Art. III Abs. 1 sowie Art. IV, soweit darin Art. III Abs. 4 der 27. Landesbeamtengesetz-Novelle für Bedienstete der Landeshauptstadt Innsbruck, die nicht Beamte sind, in Geltung gesetzt wird, treten mit 1. März 1998 in Kraft.
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