Gesetz, mit dem das Gemeindebeamtengesetz 1970 geändert wird
LGBL_TI_19980220_19Gesetz, mit dem das Gemeindebeamtengesetz 1970 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.02.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 19/1998 Stück 10
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 11. Dezember 1997, mit dem das Gemeindebeamtengesetz 1970 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 8/1995, wird wie folgt geändert:
"1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen"
"2. Unterabschnitt
Dienstzeit"
"§ 24
Begriffsbestimmungen
"§ 24a
Dienstplan
(1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.
(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten beträgt 40 Stunden. Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Beamten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage, Samstage sowie der 24. und 31. Dezember dienstfrei zu halten.
(3) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die gleitende Dienstzeit eingeführt werden. Gleitende Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit, bei der der Beamte den Beginn und das Ende seiner täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeit) selbst bestimmen kann und während des übrigen Teiles der Dienstzeit (Blockzeit) jedenfalls Dienst zu versehen hat. Bei gleitender Dienstzeit ist vorzusorgen, daß die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit im sechswöchigen Durchschnitt gewährleistet ist.
(4) Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei darf die regelmäßige Wochendienstzeit im sechswöchigen Durchschnitt nicht über- oder unterschritten werden. Schichtdienst ist jene Form der Dienstzeit, bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus aufrechterhalten werden muß und ein Beamter den anderen ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung an der Arbeitsstätte ablöst. Bei wesentlichen zeitmäßigen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor.
(5) Ist im Rahmen eines Schicht- oder Wechseldienstplanes oder eines Normaldienstplanes regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten eingeteilt, so ist eine entsprechende Ersatzruhezeit festzusetzen. Der Dienst an Sonn- oder Feiertagen gilt als Werktagsdienst. Wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
§ 24b
Höchstgrenzen der Dienstzeit
(1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.
(2) Von der Höchstgrenze gemäß Abs. 1 kann bei Tätigkeiten abgewichen werden, die
(3) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen der Beamte vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht.
(4) Über die Höchstgrenze gemäß Abs. 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Beamten zulässig. Dem Beamten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Der Bürgermeister ist verpflichtet, aktuelle Listen über Beamte zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienste bereit erklärt haben.
(5) Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Abs. 1 abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten scheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.
§ 24c
Ruhepausen
(1) Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können an Stelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.
(2) Ist die Gewährung von Ruhepausen aus organisatorischen Gründen im Pflegedienst in Pflegeheimen oder in ähnlichen Einrichtungen nicht möglich, so ist innerhalb der nächsten zehn Kalendertage eine Ruhezeit entsprechend zu verlängern.
§ 24d
Tägliche Ruhezeit
Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Beamten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
§ 24e
Wochenruhezeit
(1) Dem Beamten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein. Ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen nicht möglich, so hat die Wochenruhezeit einen anderen Tag der Woche einzuschließen.
(2) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, so ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.
§ 24f
Nachtarbeit
(1) Als Nachtarbeit gilt die Dienstzeit des Beamten, der regelmäßig in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr mindestens drei Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen hat (Nachtarbeiter). Die Dienstzeit, in die Nachtarbeit fällt, darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Dienstzeit von Nachtarbeitern, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Der Gemeinderat hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.
(3) Der Gesundheitszustand von Nachtarbeitern ist auf deren eigenen Wunsch vor Übernahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht mehr als drei Jahren ärztlich zu untersuchen. Die Kosten dafür trägt die Gemeinde.
(4) Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind. § 19 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.
§ 24g
Ausnahmebestimmungen
(1) Die §§ 24b bis 24e und § 24f Abs. 1 und 2 sind auf Beamte mit Vorgesetztenfunktion, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch ein Fixgehalt oder eine Zulage als abgegolten gelten, nicht anzuwenden.
(2) Die §§ 24b bis 24f sind auf Beamte mit spezifischen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 ist dafür Sorge zu tragen, daß unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.
(4) Die §§ 24 und 24b bis 24e gelten nicht für Beamte, auf die die Bestimmungen des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes, BGBl. I Nr. 8/1997, anzuwenden sind.
§ 24h
Überstunden
(1) Der Beamte hat auf Anordnung des Bürgermeisters über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Den auf Anordnung geleisteten Überstunden sind - ausgenommen bei gleitender Dienstzeit - Überstunden gleichzuhalten, wenn
(2) Überstunden sind je nach Anordnung
(3) Dem Beamten ist bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats mitzuteilen, auf welche Überstunden welche der Abgeltungsarten nach Abs. 2 angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung des Beamten erstreckt werden.
(4) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 13e Abs. 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 1993, nach § 10 Abs. 2 des Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetzes 1993 und nach § 24l Abs. 3 ist, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten, der Abs. 2 nicht anzuwenden. Diese Zeiten sind
(5) Überstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Überstunden in der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.
(6) Ein Freizeitausgleich ist bis zum Ende des sechsten auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats zulässig. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des Beamten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden.
(7) Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Überstunden:
§ 24i
Bereitschaft und Journaldienst
(1) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).
(2) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen weiters verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in seiner Wohnung erreichbar zu halten und von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Wohnungsbereitschaft).
(3) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, kann der Beamte fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, daß er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit. Wird ein Beamter im Rahmen einer Rufbereitschaft zum Dienst herangezogen, so gilt die Zeit, während der er Dienst zu versehen hat, als Dienstzeit.
§ 24j
Herabsetzung der regelmäßigen
Wochendienstzeit aus beliebigem Anlaß
(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, daß die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfaßt. Das Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen.
(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Für einen Beamten dürfen die Zeiträume einer solchen Herabsetzung insgesamt zehn Jahre nicht überschreiten.
(4) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden, wenn der Beamte infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
§ 24k
Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit
zur Betreuung eines Kindes
(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten ist auf seinen Antrag zur Betreuung eines
(2) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres oder bis zum Schuleintritt des Kindes wirksam. Sie endet spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.
(3) Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn
(4) Der Beamte hat den Antrag auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
§ 24l
Dienstleistung während der Herabsetzung
der regelmäßigen Wochendienstzeit
(1) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Beamte Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit geführt haben, so weit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
(2) Lassen im Falle einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Stundenausmaßes nicht zu, so ist es so weit zu überschreiten, als dies nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.
(3) Abgesehen vom Fall des Abs. 2 kann ein Beamter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 24j oder 24k herabgesetzt worden ist, über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
§ 24m
Änderung und vorzeitige Beendigung der
Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit
(1) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 24j oder 24k verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Die Dienstbehörde hat die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 24j oder 24k zu verfügen, wenn der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach § 13c des Tiroler Mutterschutzgesetzes 1993 oder nach § 8 des Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetzes 1993 in Anspruch nimmt.
(3) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 24j verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 24j nur ungeteilt in Anspruch genommen werden."
"3. Unterabschnitt
Sonstige Dienstpflichten"
"(3) Ist eine Dienstverhinderung des Beamten ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, so hat dies der Beamte unverzüglich seinem unmittelbaren Vorgesetzten zu melden. Der Beamte hat sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel auf Verlangen bekanntzugeben."
"(2) Die Erlassung von Verordnungen auf Grund der im Abs. 1 genannten gesetzlichen Vorschriften obliegt hinsichtlich der Reisegebühren und der nach § 14 Abs. 1 lit. a des Landesbeamtengesetzes 1994, LGBl.Nr. 19, in der jeweils geltenden Fassung zu gewährenden besonderen Zulage zum Gehalt der Landesregierung, im übrigen dem Gemeinderat.
(3) Das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 683, findet mit der Maßgabe Anwendung, daß während der Leistung eines Präsenz- oder Zivildienstes kein Anspruch auf Bezüge besteht."
"§ 34d
(1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der Beamte darauf Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.
(2) In den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen."
"§ 34i
Pflegefreistellung
(1) Der Beamte hat - unbeschadet des § 35 - Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
(2) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt.
(3) Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Beamten nach § 24a Abs. 2, den §§ 24j bis 24l oder § 51 nicht übersteigen.
(4) Darüber hinaus besteht - unbeschadet des § 35 - Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Abs. 3 angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn der Beamte
(5) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder halbtageweise in Anspruch genommen werden. Verrichtet der Beamte jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, so ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen.
(6) Ändert sich das Ausmaß der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit des Beamten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Ausmaßes der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit entspricht. Bruchteile von Stunden sind hiebei auf volle Stunden aufzurunden.
(7) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Pflegefreistellung in einem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangenen vertraglichen Dienstverhältnis zur Gemeinde, so ist die im vertraglichen Dienstverhältnis zur Gemeinde bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung auf den im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bestehenden Anspruch auf Pflegefreistellung anzurechnen. Hat sich das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit geändert, so ist dabei auch Abs. 6 anzuwenden.
(8) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, so kann zu einem im Abs. 4 genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige kalendermäßige Festlegung nach § 34d angetreten werden."
"§ 36
Karenzurlaub
(1) Dem Beamten kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Ein Karenzurlaub endet
(3) Abs. 2 gilt nicht für Karenzurlaube,
"§ 36a
für zeitabhängige Rechte
(1) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(2) Abweichend vom Abs. 1 ist in den nachstehend angeführten Fällen auf Antrag die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, bis zum zeitlichen Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zu berücksichtigen, wenn der Karenzurlaub
gewährt worden ist.
(3) Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.
§ 36b
Auswirkungen des Karenzurlaubes
auf den Arbeitsplatz
(1) Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes ist, wenn landesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Abberufung des Beamten von seinem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubes zurückgelegte Karenzurlaubszeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.
(2) Hat der Beamte einen Karenzurlaub nach den §§ 13 bis 13b und 13d des Tiroler Mutterschutzgesetzes 1993 oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 des Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetzes 1993 in Anspruch genommen, so darf der von ihm vor Antritt des Karenzurlaubes innegehabte Arbeitsplatz nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Er hat darauf Anspruch, nach Wiederantritt des Dienstes
betraut zu werden.
(3) Bei der Zuweisung eines Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle ist nach Möglichkeit auf Wünsche des Beamten Bedacht zu nehmen, die sich auf die örtliche Lage des Arbeitsplatzes beziehen.
(4) Im Fall des Abs. 2 lit. d ist der Beamte dienst- und besoldungsrechtlich wie ein Beamter zu behandeln, der die Gründe für seine Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat.
§ 36c
Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes
(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn er sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 14/1997, gewährt wird, und seine Arbeitskraft aus diesem Grunde gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind
(3) Der Beamte hat den Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubes spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(4) Der Beamte hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs. 1 und 2) innerhalb von zwei Wochen zu melden.
(5) Die Zeit des Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes gilt als ruhegenußfähige Gemeindedienstzeit, sie ist aber für sonstige Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
(6) Die Berücksichtigung als ruhegenußfähige Gemeindedienstzeit endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 weggefallen ist.
(7) Auf Antrag des Beamten kann die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes verfügt werden, wenn
"§ 37a
der Gemeinden
Für Beamte, die Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Landtages, Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaft, Bürgermeister, Bürgermeister-Stellvertreter oder amtsführender Stadtrat (amtsführender Gemeinderat) der Landeshauptstadt Innsbruck oder Bürgermeister einer anderen Gemeinde sind, gelten hinsichtlich der Dienstfreistellung bzw. Außerdienststellung und Kürzung der Bezüge die §§ 6 bis 9 des Landesbeamtengesetzes 1994 sinngemäß. Die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Entscheidungen obliegen dem Gemeinderat; sie sind der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen."
"(1) Auf Kindergärtnerinnen und Sonderkindergärtnerinnen, die in Kindergärten verwendet werden, die der Kindergartenerhalter auch während der Ferien offenhält oder für die der Kindergartenerhalter die Ferien nach § 17 Abs. 4 des Tiroler Kindergarten- und Hortgesetzes durch eine Verkürzung um mindestens zwei Wochen abweichend festgesetzt hat, sind die §§ 34 bis 34h, 34j und 34k sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle des Kalenderjahres das Kindergartenjahr tritt. Das Kindergartenjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des nächstfolgenden Kalenderjahres. Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren das Siebenfache und bei einem Dienstalter von mindestens 25 Jahren das Achtfache der nach § 51 Abs. 1 bzw. 2 festgesetzten Wochendienstzeit. Der Urlaub ist soweit wie möglich während der Ferien zu verbrauchen. Im Falle der Beurlaubung nach § 51a Abs. 1 bildet die durchschnittliche tägliche Dienstzeit die Grundlage für die Berechnung des Urlaubsverbrauches."
"(3) Der nach Abs. 2 zweiter Satz abzugeltende Betrag erhöht sich jeweils um den selben Prozentsatz und zum selben Zeitpunkt, wie sich der Gehalt eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, erhöht."
"(2) Der Gehalt in der Verwendungsgruppe Ki beträgt:
in der Gehaltsstufe S
1 18.044,-
2 18.361,-
3 18.619,-
4 18.897,-
5 19.147,-
6 19.548,-
7 19.934,-
8 20.373,-
9 21.570,-
10 22.681,-
11 23.343,-
12 24.831,-
13 26.101,-
14 27.378,-
15 28.648,-
16 29.782,-
17 30.959,-"
"(2) Für einen Beamten, dem innerhalb von fünf Jahren vor der Versetzung in den Ruhestand eine Verwendungszulage nach § 30a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.Nr. 54, in der Fassung des Gesetzes BGBl.Nr. 523/1994 gewährt oder erhöht worden ist, hat die Gemeinde die Hälfte des für die Gewährung oder Erhöhung der Verwendungszulage anfallenden Aufwandes an Ruhe-(Versorgungs- )genüssen zu ersetzen."
"§ 62
Ausfallsleistungen der Gemeinden
(1) Soweit die im § 59 lit. a bis g angeführten Einnahmen des Gemeindeverbandes zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht ausreichen, haben die verbandsangehörigen Gemeinden jährliche Leistungen in der Höhe des Fehlbetrages zu entrichten. Der gesamte Fehlbetrag ist auf die einzelnen Gemeinden nach dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den - auf volle Schillingbeträge aufgerundeten - Schlüsselzahlen ergibt, die für die einzelnen Gemeinden nach den Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 zu berechnen sind.
(2) Grundlage für die Berechnung der Schlüsselzahl ist:
(3) Das Diensteinkommen besteht aus dem Gehalt, den ruhegenußfähigen Zulagen, den Zulagen, die einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß begründen, und den anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 61/1997.
(4) Für die Berechnung der Schlüsselzahl sind die Diensteinkommen bzw. die Ruhe- und Versorgungsbezüge des zweitvorausgegangenen Kalenderjahres heranzuziehen. Änderungen während dieses Kalenderjahres, die Auswirkungen auf die Ausfallsleistungen haben, sind mit dem entsprechenden Teil zu berücksichtigen."
"§ 94
Der Bürgermeister wird ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis im unmittelbaren Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der im § 1 genannten Beamten automationsunterstützt zu verarbeiten. Soweit eine derartige Verarbeitung nicht als Standardverarbeitung nach § 8 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 632/1994, zu melden ist, darf sie erst nach ihrer Registrierung im Datenverarbeitungsregister aufgenommen werden."
Artikel II
Auf Gemeindebeamte, die bis zum 28. Februar 1998 den Präsenz-oder Zivildienst antreten, ist § 30 Abs. 3 des Gemeindebeamtengesetzes 1970 in der bis zum 28. Februar 1998 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Artikel III
§ 36 des Gemeindebeamtengesetzes 1970 in der bis zum 28. Februar 1998 geltenden Fassung ist auf Sonderurlaube ohne Bezüge, die nach dieser Bestimmung gewährt worden sind, weiterhin anzuwenden.
Artikel IV
(1) Auf Bedienstete von Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Innsbruck, und von Gemeindeverbänden, die nicht Beamte sind, ist § 37a des Gemeindebeamtengesetzes 1970 in der Fassung des Art. I Z. 14 dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. Die nach dieser Bestimmung von den Gemeinden und von den Gemeindeverbänden zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(2) Auf Bedienstete von Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Innsbruck, und von Gemeindeverbänden, die nicht Beamte sind, ist Art. 7 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 nicht anzuwenden.
(3) Der Art. III des Gesetzes LGBl. Nr. 13/1985 wird aufgehoben.
Artikel V
(1) Auf Bedienstete von Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Innsbruck, und von Gemeindeverbänden, die nicht Beamte sind, sind § 30 Abs. 3 des Gemeindebeamtengesetzes 1970 in der Fassung des Art. I Z. 7 dieses Gesetzes sowie Art. II sinngemäß anzuwenden.
(2) Auf Bedienstete von Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Innsbruck, und von Gemeindeverbänden, die nicht Beamte sind, ist § 15 des Landesbeamtengesetzes 1994 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die Zulage nach Abs. 1 lit. b Z. 1 bis zur Entlohnungsstufe 10 und die Zulage nach Abs. 1 lit. b
Z. 2 ab der Entlohnungsstufe 11 gebührt. Die Funktions-Ausbildungszulage nach § 15 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes 1994 ist für die Bediensteten von Gemeinden vom Gemeinderat, für die Bediensteten von Gemeindeverbänden von der Verbandsversammlung und für die Bediensteten von Gemeindeverbänden nach dem Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetz, LGBl. Nr. 32/1984, vom Gemeindeverbandsausschuß festzusetzen. Die Zulagen nach § 15 Abs. 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes 1994 sind Teil des Monatsentgeltes des Vertragsbediensteten. Die Zulagen gebühren auch Bediensteten des Krankenpflegedienstes, die in anderen Einrichtungen als in Krankenanstalten tätig sind.
(3) Auf Bedienstete von Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Innsbruck, und von Gemeindeverbänden, die nicht Beamte sind, sind der Abschnitt V und § 74 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 109/1997, nicht anzuwenden.
(4) Der Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 85/1993 in der Fassung des Art. II Z. 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 8/1995 wird aufgehoben.
(5) Auf Bedienstete von Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Innsbruck, und von Gemeindeverbänden, die nicht Beamte sind, sind die Art. III Abs. 4 und IV Abs. 3 der 27. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 18/1998, sinngemäß anzuwenden.
(6) Die von den Gemeinden und den Gemeindeverbänden nach den Abs. 1, 2, 3 und 5 zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Artikel VI
Das Gesetz LGBl. Nr. 85/1993 in der Fassung des Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 8/1995 wird wie folgt geändert:
in der Entlohnungsstufe S
01 18.511,-
02 18.839,-
03 19.147,-
04 19.385,-
05 19.736,-
06 20.207,-
07 21.029,-
08 22.101,-
09 22.790,-
10 23.487,-
11 24.566,-
12 25.899,-
13 27.231,-
14 28.559,-
15 29.890,-
16 31.064,-
17 32.294,-
18 33.607,-
19 34.804,-"
Artikel VII
Artikel VIII
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in den Abs. 2 bis 8 nichts anderes bestimmt ist, mit 1. März 1998 in Kraft.
(2) Art. I Z. 27 und Art. VI Z. 3 treten mit 1. Oktober 1995 in Kraft.
(3) Art. I Z. 22 und 23 tritt mit 1. Juni 1996 in Kraft.
(4) Art. I Z. 14 und Art. IV treten mit 1. August 1996 in Kraft.
(5) Art. V Abs. 5, soweit damit Art. IV Abs. 3 der 27. Landesbeamtengesetz-Novelle für Bedienstete von Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Innsbruck, und von Gemeindeverbänden, die nicht Beamte sind, in Geltung gesetzt wird, tritt mit 1. September 1996 in Kraft.
(6) Art. I Z. 17 bis 21 und Art. VI Z. 6 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(7) Art. I Z. 15 und 16 und Art. VI Z. 4, 5 und 7 treten mit 1. September 1998 in Kraft.
(8) Art. I Z. 24, 25 und 26 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.