Verordnung über die Höhe der Beiträge für den Tierseuchenfonds
LGBL_TI_19980130_11Verordnung über die Höhe der Beiträge für den TierseuchenfondsGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.01.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 11/1998 Stück 5
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 13. Jänner 1998 über die Höhe der Beiträge für den Tierseuchenfonds
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über den Tierseuchenfonds, LGBl. Nr. 17/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/1988 wird nach Anhören der Landeslandwirtschaftskammer verordnet:
§ 1
Personen, die in Tirol einen landwirtschaftlichen Betrieb besitzen oder einen solchen Betrieb als Nutznießer oder Pächter innehaben, haben für jedes nachstehend angeführte, in ihrem Eigentum befindliche Tier im Jahr 1998 folgende Beiträge zu leisten:
Rinder S 20,-;
Monate alte Schafe und Ziegen S 05,-.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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