Übertragung einzelner Angelegenheiten der Baupolizei einiger Gemeinden auf die Bezirkshauptmannschaften
LGBL_TI_19980122_9Übertragung einzelner Angelegenheiten der Baupolizei einiger Gemeinden auf die BezirkshauptmannschaftenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.01.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 9/1998 Stück 3
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 13. Jänner 1998, mit der die Verordnung betreffend die Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei einiger Gemeinden Tirols auf die örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaften geändert wird
Auf Grund des § 12 Abs. 4 der Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl. Nr. 4, wird auf Antrag der Gemeinde Amlach (Beschluß des Gemeinderates vom 14. November 1997) verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Landesregierung, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei einiger Gemeinden Tirols auf die örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaften übertragen wird, LGBl. Nr. 18/1968, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 67/1997, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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