Gesetz, mit dem das Tiroler Straßengesetz geändert wird
LGBL_TI_19980122_8Gesetz, mit dem das Tiroler Straßengesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.01.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 8/1998 Stück 3
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 12. November 1997, mit dem das Tiroler Straßengesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Straßengesetz, LGBl. Nr. 13/1989, wird wie folgt geändert:
"(1) Dieses Gesetz gilt
"(8) Die Straßenbaulast umfaßt die Kosten für den Bau (einschließlich der Grunderwerbskosten) und die Erhaltung einer Straße."
H. der Baukosten einer einfachen Bauausführung leisten."
"(6) Wird eine private Straße zur Gemeindestraße erklärt, so steht der Gemeingebrauch erst ab dem Erwerb des Eigentums oder eines entsprechenden sonstigen Verfügungsrechtes am Straßengrund durch die Gemeinde offen. Der Bürgermeister hat den Zeitpunkt des Beginnes des Gemeingebrauches durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen bekanntzumachen."
"(5) Wird eine private Straße zur öffentlichen Interessentenstraße erklärt, so steht der Gemeingebrauch erst ab dem Erwerb des Eigentums oder eines entsprechenden sonstigen Verfügungsrechtes am Straßengrund durch die Straßeninteressentschaft offen. Der Obmann (§ 30) hat den Zeitpunkt des Beginnes des Gemeingebrauches der nach § 75 zuständigen Behörde mitzuteilen. Diese hat sodann den Zeitpunkt des Beginnes des Gemeingebrauches durch Anschlag an der Amtstafel während zweier Wochen bekanntzumachen."
"(3) Der über die Straße Verfügungsberechtigte kann die Erhaltung einer öffentlichen Privatstraße oder von Teilen davon einer Gemeinde oder dem Land durch schriftlichen Vertrag ganz oder teilweise übertragen."
"(6) Der Straßenverwalter hat die vom Bauvorhaben betroffenen Grundflächen spätestens am dritten Tag vor der mündlichen Verhandlung in der Natur in geeigneter Weise zu kennzeichnen."
"(1) Für die Abstände baulicher Anlagen von den Straßen im Bereich des Baulandes sowie jener Sonderflächen und Vorbehaltsflächen, für die ein Bebauungsplan besteht, gilt die Tiroler Bauordnung.
(2) Außerhalb des im Abs. 1 genannten Bereiches müssen - unbeschadet der Abs. 4 und 5 -
(5) Für Einfriedungen hat die Behörde im Einzelfall auf Antrag des Straßenverwalters einen bestimmten Abstand von der Straße festzusetzen, soweit die Schutzinteressen der Straße dies erfordern. Bei Landesstraßen darf der Abstand für Einfriedungen höchstens mit 10 m, bei den übrigen Straßen höchstens mit 5 m festgesetzt werden.
(7) Wird eine Einfriedung in einem geringeren als dem nach Abs. 5 festgesetzten Abstand errichtet, so hat die Behörde auf Antrag des Straßenverwalters dem Eigentümer der Einfriedung deren sofortige Beseitigung aufzutragen. Abs. 6 zweiter Satz gilt sinngemäß."
"(1) Der Straßenverwalter kann für die Benützung einer Straße mit Kraftfahrzeugen, sofern dafür nicht eine Mautabgabe zu entrichten ist, ein Benützungsentgelt einheben, wenn die Straße
(2) Das Benützungsentgelt ist insbesondere unter Bedachtnahme auf die Art und die Größe der Kraftfahrzeuge so festzusetzen, daß die voraussichtlichen Einnahmen daraus die vom Straßenverwalter zu tragenden Aufwendungen für die Straßenbaulast, für die Verwaltung der Straße und für die Bereitstellung von Parkplätzen nicht übersteigen.
(3) Die Festsetzung eines Benützungsentgeltes bedarf der Genehmigung der Behörde. Sie ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Einhebung eines Benützungsentgeltes nach Abs. 1 vorliegen und dessen Höhe dem Abs. 2 nicht widerspricht. Stellt sich nach der Erteilung der Genehmigung heraus, daß die Einnahmen die im Abs. 2 genannten Aufwendungen erheblich übersteigen, so ist die Genehmigung zu widerrufen."
"§ 59
Betreten von Grundstücken
(1) Die Eigentümer der von einem Bauvorhaben, für das ein Ansuchen nach § 41 eingebracht wurde, oder von einem Enteignungsantrag betroffenen Grundstücke bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben
(2) § 58 Abs. 2 erster und dritter Satz gilt sinngemäß."
"13. Abschnitt
§ 74a
Bewilligungspflicht
(1) Einer Bewilligung der Behörde bedürfen:
(2) Um die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 hat der über die Straße Verfügungsberechtigte bei der Behörde schriftlich anzusuchen.
(3) Dem Ansuchen sind die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Jedenfalls anzuschließen sind:
(4) Bei einem Vorhaben im Sinne des Abs. 1 lit. b können sich die im Abs. 3 genannten Unterlagen auf die von der Änderung betroffenen Teile der Straße beschränken.
(5) Parteien des Verfahrens sind der Antragsteller und die Eigentümer des Straßengrundes.
§ 74b
Bewilligung
(1) Die Behörde hat über ein Ansuchen um die Erteilung der Bewilligung nach § 74a mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(2) Die Bewilligung ist, erforderlichenfalls unter Bedingungen oder mit Auflagen, zu erteilen, wenn die Straße
(3) Die Bewilligung erlischt, wenn mit der Ausführung des Vorhabens nicht binnen drei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung begonnen wurde. Diese Frist ist auf Antrag des über die Straße Verfügungsberechtigten um höchstens ein Jahr zu verlängern, wenn der Baubeginn ohne sein Verschulden verzögert wurde.
(4) Ergibt sich nach der Erteilung der Bewilligung, daß trotz Einhaltung der darin enthaltenen Auflagen das Leben oder die Gesundheit von Nachbarn durch den Verkehr auf der Straße oder durch Erhaltungsarbeiten an der Straße gefährdet ist, so hat die Behörde andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.
§ 74c
Bauausführung
(1) Die Arbeiten zur Ausführung eines Vorhabens im Sinne des § 74a Abs. 1 lit. a und b sind so durchzuführen, daß
(2) Die Behörde kann dem über die Straße Verfügungsberechtigten im Bescheid nach § 74b Abs. 1 oder in einem gesonderten Bescheid Maßnahmen zum Schutz der im Abs. 1 genannten Interessen auftragen.
§ 74d
Erhaltung der Straßen
(1) Eine private Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften ist in einem solchen Zustand zu erhalten, daß sie
§ 74e
Wurde ein nach § 74a Abs. 1 lit. a oder b bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ausgeführt, ohne daß eine rechtskräftige Bewilligung hiefür vorlag, oder wurde eine private Straße für den öffentlichen Verkehr freigegeben, ohne daß eine rechtskräftige Bewilligung hiefür vorlag, oder kommt der über die Straße Verfügungsberechtigte der Verpflichtung nach § 74d nicht nach, so hat die Behörde dem über die Straße Verfügungsberechtigten aufzutragen, die Straße für den öffentlichen Verkehr zu sperren."
Bezirk Kitzbühel
"Kirchberg in Tirol/Anschluß Mitte (B 170 Brixental Straße) - Aschau/Gasthof Gred
Bis zur Auflassung der Ortsdurchfahrt der B 170 Brixental Straße in Kirchberg in Tirol nach § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971 hat die Straße folgenden Verlauf:
Kirchberg in Tirol/Dorfplatz (B 170 Brixental Straße) - Aschau/Gasthof Gred"
"Westendorf/Stockerkapelle (B 170 Brixental Straße) - Westendorf - Windau - Rettenbach/Gasthof Jagerhäusl, Wegabzweigung Hinterwindau nach Brücke Windauer Ache"
Bezirk Kufstein
Bezirk Schwaz
B 171 nach § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971 hat die Straße folgenden Verlauf: Vomp (A 12 Inntal Autobahn, Zu- und Abfahrtsstraßen der Autobahnanschlußstelle Schwaz) - Vomp - Terfens - Weer (B 171 Tiroler Straße)"
Bezirke Innsbruck-Stadt und Innsbruck-Land
Bezirk Imst
Bezirk Landeck
Bezirk Reutte
"Reutte (B 198 Lechtal Straße) - Pflach - Musau - Vils - Staatsgrenze bei Schönbichl
Bis zur Auflassung der B 314 Fernpaß Straße im Abschnitt Musau - Vils - Staatsgrenze bei Schönbichl nach § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971 hat die Straße folgenden Verlauf:
Reutte (B 198 Lechtal Straße) - Pflach - Musau/Unterletzen (B 314 Fernpaß Straße)"
"Vils/Stegenhöfe (L 69 Reuttener Straße) - Pinswang/Staatsgrenze bei Weißhaus
Bis zur Auflassung der B 314 Fernpaß Straße im Abschnitt Musau - Vils - Staatsgrenze bei Schönbichl nach § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971 hat die Straße folgenden Verlauf:
Vils/Ulrichsbrücke (B 314 Fernpaß Straße) - Pinswang/Staatsgrenze bei Weißhaus"
Bezirk Lienz
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. März 1998 in Kraft.
(2) Für jene Straßen, die durch dieses Gesetz als Landesstraßen aufgelassen werden, gilt § 77 sinngemäß.
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