Tiroler Bergsportführergesetz
LGBL_TI_19980120_7Tiroler BergsportführergesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.01.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 7/1998 Stück 2
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 12. November 1997, mit dem das Bergsportführerwesen geregelt wird (Tiroler Bergsportführergesetz)
Der Landtag hat beschlossen:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diesem Gesetz unterliegen, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, das erwerbsmäßige Führen und Begleiten von Personen bei Berg-, Schi- und Schluchtentouren und das erwerbsmäßige Unterweisen von Personen in den Fertigkeiten des Berg- und Schibergsteigens und des Begehens von Schluchten einschließlich der Vermittlung von Kenntnissen über diese Bereiche (Bergsportführertätigkeiten).
(2) Eine Tätigkeit nach Abs. 1 ist erwerbsmäßig, wenn sie gegen Entgelt oder zur Erzielung eines sonstigen wirtschaftlichen Vorteiles, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist, ausgeübt wird.
(3) Das Schilaufen im Sinne dieses Gesetzes umfaßt alle Arten des Schilaufens, insbesondere das alpine Schilaufen, das Snowboardfahren und das Langlaufen.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für Tätigkeiten nach Abs. 1 im Rahmen
§ 2
(1) Bergsportführertätigkeiten dürfen, soweit in den Abs. 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, nur von Berg- und Schiführern, Berg- und Schiführeranwärtern, Bergwanderführern und Schluchtenführern nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgeübt werden.
(2) Das Recht der Schischulinhaber zum Führen und Begleiten von Personen bei Schitouren im Rahmen des Betriebes der Schischule nach § 7 Abs. 1 lit. c des Tiroler
Schischulgesetzes 1995, LGBl. Nr. 15, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(3) In- und ausländische alpine Vereine dürfen Bergsportführertätigkeiten ausüben, wenn
(4) Personen, die nach den Vorschriften eines anderen Landes oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Ausübung von Bergsportführertätigkeiten befugt sind, dürfen solche Tätigkeiten in Tirol ausüben, wenn sie ihre Gäste im betreffenden Land oder Staat aufgenommen haben.
(5) Personen, die nach den Vorschriften eines sonstigen Staates zur Ausübung von Bergsportführertätigkeiten befugt sind, dürfen solche Tätigkeiten in Tirol ausüben, wenn sie ihre Gäste im betreffenden Staat aufgenommen haben und wenn den im Abs. 1 genannten Personen im betreffenden Staat das gleiche Recht zukommt.
(6) Für die nach den Abs. 2 bis 5 zulässige Ausübung von Bergsportführertätigkeiten gilt § 8 Abs. 2, 3 und 4 sinngemäß. Die nach den Abs. 2 bis 5 zur Ausübung von Bergsportführertätigkeiten befugten Personen haben bei der Ausübung einer solchen Tätigkeit einen entsprechenden Ausweis, aus dem ihre Befugnis hervorgeht, mitzuführen.
Berg- und Schiführer
§ 3
Umfang der Befugnis
(1) Berg- und Schiführer sind zum erwerbsmäßigen Führen und Begleiten von Personen bei Berg- und Schitouren befugt.
(2) Ein Berg- und Schiführer darf überdies seine Gäste
(3) Ein Berg- und Schiführer darf die zur Durchführung einer geplanten Berg- oder Schitour erforderlichen organisatorischen Maßnahmen treffen.
(4) Ein Berg- und Schiführer darf zu seiner Unterstützung bei der Ausübung von Tätigkeiten nach Abs. 1 höchstens einen Berg- und Schiführeranwärter heranziehen.
(5) Personen, denen die Befugnis als Berg- und Schiführer verliehen wurde, sind zur Führung der Berufsbezeichnung "Berg- und Schiführer" berechtigt.
§ 4
Voraussetzungen für die Verleihung der Befugnis
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einer Person auf ihren Antrag die Befugnis als Berg- und Schiführer zu verleihen, wenn sie
(2) Als nicht verläßlich sind Personen anzusehen, die wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit von einem Gericht verurteilt worden sind, es sei denn, daß die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt. Zur Beurteilung der Verläßlichkeit ist dem Antrag eine Strafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis anzuschließen.
(3) Die körperliche und geistige Eignung hat der Antragsteller durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.
(4) Die fachliche Befähigung hat der Antragsteller durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Berg- und Schiführerprüfung nachzuweisen. Wurde diese mehr als vier Jahre vor der Einbringung des Antrages abgelegt, so hat der Antragsteller überdies eine Bestätigung über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung innerhalb der letzten vier Jahre vorzulegen. Dieses Erfordernis entfällt, wenn der Antragsteller über eine nach § 12 anerkannte fachliche Befähigung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes oder eines anderen Landes verfügt und er weiters die nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaates oder Landes allenfalls vorgeschriebene Fortbildung nachweist.
(5) Das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung hat der Antragsteller durch eine Bestätigung eines für diesen Versicherungszweig im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes zugelassenen Versicherers nachzuweisen. Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Berufsrisikos der Berg- und Schiführer die Mindestversicherungssumme durch Verordnung festzulegen.
(6) Ein Antrag auf Verleihung der Befugnis als Berg- und Schiführer ist schriftlich einzubringen. Die nach den Abs. 2, 3 und 5 anzuschließenden Unterlagen dürfen im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages nicht älter als drei Monate sein.
§ 5
Verleihung der Befugnis
(1) Über einen Antrag auf Verleihung der Befugnis als Berg- und Schiführer ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(2) Die Behörde hat eine Ausfertigung des Verleihungsbescheides dem Tiroler Bergsportführerverband zu übersenden.
§ 6
Berg- und Schiführerverzeichnis
(1) Der Tiroler Bergsportführerverband hat ein Berg- und Schiführerverzeichnis zu führen. In dieses Verzeichnis sind jene Personen einzutragen, denen die Befugnis als Berg- und Schiführer verliehen wurde. In das Berg- und Schiführerverzeichnis sind der Name, das Geburtsdatum und die Adresse des Berg- und Schiführers sowie die Bezeichnung der Behörde, die die Befugnis verliehen hat, die Geschäftszahl und das Datum des Verleihungsbescheides, ferner der allfällige Entzug der Befugnis und der allfällige Verzicht auf die Befugnis einzutragen.
(2) Der Tiroler Bergsportführerverband hat auf Verlangen jedermann darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Person die Befugnis als Berg- und Schiführer besitzt.
§ 7
Berg- und Schiführerabzeichen, Berg- und Schiführerbuch
(1) Die Behörde hat jeder Person, der sie die Befugnis als Berg- und Schiführer verliehen hat, zugleich mit dem Verleihungsbescheid das Berg- und Schiführerabzeichen und das Berg- und Schiführerbuch zu übergeben.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art, die Form und das Tragen des Berg- und Schiführerabzeichens sowie über den Inhalt und die Form des Berg- und Schiführerbuches zu erlassen.
(3) Das Berg- und Schiführerabzeichen hat jedenfalls die Inschrift "Berg- und Schiführer - Land Tirol" und den Namen des Berg- und Schiführers zu enthalten.
(4) Das Berg- und Schiführerbuch hat jedenfalls zu enthalten:
(5) Verliert ein Berg- und Schiführer sein Berg- und Schiführerabzeichen oder sein Berg- und Schiführerbuch, ist das Berg- und Schiführerbuch vollgeschrieben oder sind die amtlichen Eintragungen darin nicht mehr lesbar, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde auf seinen Antrag ein neues Berg- und Schiführerabzeichen bzw. ein neues Berg- und Schiführerbuch auszufolgen.
§ 8
Pflichten der Berg- und Schiführer
(1) Ein Berg- und Schiführer hat bei der Ausübung seiner Tätigkeit sein Berg- und Schiführerabzeichen sichtbar zu tragen und sein Berg- und Schiführerbuch mitzuführen. Er hat das Berg- und Schiführerbuch den Organen der Behörde und des Tiroler Bergsportführerverbandes und seinen Gästen auf deren Verlangen vorzuweisen.
(2) Ein Berg- und Schiführer hat bei der Ausübung seiner Tätigkeit
(3) Ein Berg- und Schiführer hat sich vor dem Antritt einer Berg- oder Schitour davon zu überzeugen, daß seine Gäste ausreichend ausgerüstet sind. Er hat die Führung von Personen abzulehnen, die mangelhaft ausgerüstet oder den Schwierigkeiten der geplanten Berg- oder Schitour offensichtlich nicht gewachsen sind. Ein Berg- und Schiführer hat die Höchstzahl der zu führenden Personen unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit und der Schwierigkeit der geplanten Berg- oder Schitour so festzusetzen, daß die körperliche Sicherheit seiner Gäste gewährleistet ist.
(4) Ein Berg- und Schiführer hat eine Berg- oder Schitour abzubrechen, wenn Umstände eintreten, bei denen die körperliche Sicherheit seiner Gäste gefährdet scheint. Er darf seine Gäste im alpinen Gelände nur dann allein lassen, wenn dies unbedingt erforderlich ist, um Hilfe herbeizuholen. In einem solchen Fall hat er für die Sicherheit der Zurückbleibenden bestmöglich zu sorgen.
§ 9
Erlöschen der Befugnis
(1) Die Befugnis als Berg- und Schiführer erlischt:
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Befugnis zu entziehen, wenn
(3) Die Behörde hat vor der Entscheidung über den Entzug der Befugnis den Tiroler Bergsportführerverband zu hören und diesem im Falle des Entzuges eine Ausfertigung des Bescheides zu übersenden.
(4) Ein Berg- und Schiführer kann auf seine Befugnis verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Behörde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam. Die Behörde hat den Verzicht unverzüglich dem Tiroler Bergsportführerverband mitzuteilen.
§ 10
Ausbildungslehrgang
(1) Der Tiroler Bergsportführerverband hat zur Vorbereitung auf die Berg- und Schiführerprüfung nach Bedarf Ausbildungslehrgänge durchzuführen. Sie haben die für die erfolgreiche Ablegung der Berg- und Schiführerprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Der Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen. Die Teilnehmer am Ausbildungslehrgang haben während der Zeit der Ausbildung eine mindestens sechswöchige Tätigkeit als Berg- und Schiführeranwärter (§ 14) auszuüben.
(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Berg- und Schiführer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Bergsteigens und Schibergsteigens durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Ausbildungslehrgang zu erlassen. In dieser Verordnung sind insbesondere der Lehrstoff, die Lehrmethoden, die Dauer des Ausbildungslehrganges und dessen Gliederung in Abschnitte sowie die Verpflichtung zur Ausübung einer Tätigkeit als Berg- und Schiführeranwärter nach bestimmten Abschnitten des Ausbildungslehrganges zu regeln.
(3) Der Lehrstoff ist in theoretische und praktische Teile zu gliedern. Die theoretischen Teile haben jedenfalls die Gegenstände Berufskunde und Vorschriften über das Bergsportführerwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde, Grundkenntnisse in einer lebenden Fremdsprache, Körperlehre und Erste Hilfe, Tourenplanung und Tourenführung, Berggefahren, Wetterkunde, Karten- und Orientierungskunde, Schnee- und Lawinenkunde, Gletscherkunde sowie Ausrüstungs- und Gerätekunde zu umfassen. Die praktischen Teile haben jedenfalls die Gegenstände Lawinenausbildung, Felstourenausbildung, Eistourenausbildung, Schitourenausbildung, Bergrettungsausbildung und Grundfertigkeiten in den modernen Arten des Schilaufens zu umfassen.
(4) Zu einem Ausbildungslehrgang dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die über jene Fertigkeiten und Kenntnisse im Bergsteigen und Schibergsteigen verfügen, die die erfolgreiche Ablegung der Berg- und Schiführerprüfung nach der Teilnahme am Ausbildungslehrgang erwarten lassen. Diese Fertigkeiten und Kenntnisse sind durch die Ablegung der Eignungsprüfung nachzuweisen. Die Ablehnung der Zulassung zu einem Ausbildungslehrgang ist mit Bescheid des Präsidenten des Tiroler Bergsportführerverbandes auszusprechen.
(5) Die Eignungsprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Ihr gehören ein entsprechend qualifizierter Bediensteter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die fachlichen Angelegenheiten des Bergsportführerwesens zuständigen Abteilung als Vorsitzender und zwei weitere von der Landesregierung auf Vorschlag des Tiroler Bergsportführerverbandes für die jeweilige Eignungsprüfung zu bestellende Mitglieder an. Zu weiteren Mitgliedern dürfen nur Personen bestellt werden, die die Tätigkeit als Berg- und Schiführer mindestens zwanzig Wochen ausgeübt haben.
(6) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Lehrstoffes, der Lehrmethoden und der Dauer der Ausbildungen nach dem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 770/1996, der Ausbildung zum Schiführer nach dem Tiroler Schischulgesetz 1995 und der Ausbildung zum Schluchtenführer nach diesem Gesetz durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit diese Ausbildungen den Ausbildungslehrgang ersetzen.
(7) Die Landesregierung hat auf Antrag einer Person deren Ausbildung nach den Bergsportführergesetzen anderer Länder oder den entsprechenden Vorschriften anderer Staaten oder eine vergleichbare Ausbildung durch Berufsverbände anderer Staaten oder beim Bundesheer, bei der Bundesgendarmerie, bei den Bundespolizeibehörden oder bei der Zollwache nach Maßgabe der Gleichwertigkeit dieser Ausbildung mit dem Ausbildungslehrgang nach Abs. 1 mit schriftlichem Bescheid ganz oder teilweise anzuerkennen.
§ 11
Berg- und Schiführerprüfung
(1) Zur Berg- und Schiführerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die an einem Ausbildungslehrgang nach § 10 Abs. 1 oder an einer nach § 10 Abs. 6 oder 7 anerkannten Ausbildung, soweit eine solche Ausbildung den Ausbildungslehrgang nach § 10 Abs. 1 ersetzt, teilgenommen haben. Die Ablehnung der Zulassung zur Berg- und Schiführerprüfung ist mit Bescheid des Vorsitzenden der Prüfungskommission für die Berg- und Schiführerprüfung auszusprechen.
(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Berg- und Schiführer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Bergsteigens und Schibergsteigens durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Berg- und Schiführerprüfung zu erlassen. In dieser Verordnung sind insbesondere die Ausschreibung der Prüfung, die Zulassung zur Prüfung, der Prüfungsstoff, die Form der Prüfung, die Leistungsbeurteilung, die Wiederholung der Prüfung und die Form des Prüfungszeugnisses zu regeln. In dieser Verordnung kann weiters bestimmt werden, daß die Berg- und Schiführerprüfung in Form von Teilprüfungen vor den einzelnen Fachprüfern nach bestimmten Abschnitten des Ausbildungslehrganges abgelegt werden kann.
(3) Die Berg- und Schiführerprüfung ist in theoretische und praktische Teile zu gliedern. Diese haben jedenfalls die im § 10 Abs. 3 angeführten Gegenstände zu umfassen.
(4) Die Berg- und Schiführerprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Ihr gehören ein entsprechend qualifizierter Bediensteter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die fachlichen Angelegenheiten des Bergsportführerwesens zuständigen Abteilung als Vorsitzender und drei weitere von der Landesregierung auf Vorschlag des Tiroler Bergsportführerverbandes für die jeweilige Prüfung zu bestellende Mitglieder an. Zu weiteren Mitgliedern dürfen nur Personen bestellt werden, die die Tätigkeit als Berg- und Schiführer mindestens zwanzig Wochen ausgeübt haben.
(5) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Prüfungsstoffes der Abschlußprüfungen nach dem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, der Schiführerprüfung nach dem Tiroler Schischulgesetz 1995 und der Schluchtenführerprüfung nach diesem Gesetz durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit diese Prüfungen die Berg- und Schiführerprüfung ersetzen.
(6) Die Landesregierung hat auf Antrag einer Person eine nach den Bergsportführergesetzen anderer Länder oder den entsprechenden Vorschriften anderer Staaten abgelegte Bergsportführerprüfung oder eine bei einem Berufsverband eines anderen Staates oder beim Bundesheer, bei der Bundesgendarmerie, bei den Bundespolizeibehörden oder bei der Zollwache abgelegte vergleichbare Prüfung nach Maßgabe der Gleichwertigkeit dieser Prüfung mit der Berg- und Schiführerprüfung, allenfalls in Verbindung mit einer einschlägigen Berufspraxis, mit schriftlichem Bescheid ganz oder teilweise anzuerkennen.
§ 12
Anerkennung der Berg- und Schiführerausbildung von
Unionsbürgern und Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten
des Europäischen Wirtschaftsraumes
(1) Die Landesregierung hat auf Antrag einer Person, die Unionsbürger oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes ist, eine erfolgreich abgeschlossene Berg- und Schiführerausbildung, die nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes oder eines anderen Landes, allenfalls in Verbindung mit einer einschlägigen Berufspraxis, in dessen Gebiet Voraussetzung für eine Tätigkeit als Berg- und Schiführer ist, als Berg- und Schiführerprüfung nach § 11 anzuerkennen. Die Anerkennung setzt voraus, daß der Antragsteller bereits eine seiner Ausbildung entsprechende Tätigkeit als Berg- und Schiführer im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes oder eines anderen Landes in der Dauer von mindestens fünfundzwanzig Wochen ausgeübt hat. Hat der Antragsteller eine Tätigkeit als Berg- und Schiführer im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes oder eines anderen Landes ausgeübt, nach dessen Recht eine bestimmte fachliche Befähigung dafür nicht erforderlich ist, so ist weiters eine im Gebiet eines solchen Staates bzw. Landes
(2) Ist die fachliche Befähigung des Antragstellers unter Berücksichtigung seiner Ausbildung und allfälligen Berufspraxis der Berg- und Schiführerprüfung nicht vergleichbar, so ist die Anerkennung unter der Bedingung auszusprechen, daß der Antragsteller innerhalb von 18 Monaten nach seiner Wahl entweder eine Ergänzungspraxis (Abs. 4) absolviert oder eine Ergänzungsprüfung (Abs. 5) ablegt. Im Falle des Abs. 1 lit. b hat die Anerkennung jedenfalls unter der Bedingung der Ablegung einer Ergänzungsprüfung innerhalb von 18 Monaten zu erfolgen. Wird die jeweilige Bedingung nicht erfüllt, so erlischt die Anerkennung. Im Rahmen der Ergänzungspraxis oder der Ergänzungsprüfung hat der Antragsteller die fehlenden Fertigkeiten bzw. Kenntnisse nachzuweisen.
(3) Die Vergleichbarkeit im Sinne des Abs. 2 erster Satz ist dann nicht gegeben, wenn
(4) Die Ergänzungspraxis hat in der Ausübung einer Berg- und Schiführertätigkeit unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht eines Berg- und Schiführers im Ausmaß von höchstens zwölf Wochen, allenfalls in Verbindung mit der Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang nach § 10 hinsichtlich bestimmter Gegenstände und der Ablegung der Berg- und Schiführerprüfung hinsichtlich der betreffenden Gegenstände, zu bestehen. Die Dauer der Ergänzungspraxis und gegebenenfalls auch die entsprechenden Ausbildungs- und Prüfungsgegenstände sind im Anerkennungsbescheid unter Berücksichtigung der dem Antragsteller auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Berufspraxis noch fehlenden Fertigkeiten und Kenntnisse festzulegen. Personen, die eine Ergänzungspraxis absolvieren, haben dies dem Tiroler Bergsportführerverband im vorhinein zu melden.
(5) Die Ergänzungsprüfung hat in der Ablegung der Berg- und Schiführerprüfung hinsichtlich bestimmter Prüfungsgegenstände zu bestehen. Die Prüfungsgegenstände sind im Anerkennungsbescheid unter Berücksichtigung der dem Antragsteller auf Grund seiner bisherigen Ausbildung bzw. Berufspraxis noch fehlenden Fertigkeiten und Kenntnisse festzulegen.
(6) Personen, deren fachliche Befähigung nach Abs. 1 oder 2 anerkannt wurde, sind berechtigt, eine nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes oder des betreffenden Landes bestehende oder eine ihnen von einer gesetzlichen beruflichen Vertretung im betreffenden Staat oder Land verliehene Berufsbezeichnung zu führen.
(7) Die Landesregierung hat über Anträge nach Abs. 1 spätestens innerhalb von vier Monaten nach deren Einlangen zu entscheiden.
§ 13
Fortbildungsveranstaltungen
(1) Der Tiroler Bergsportführerverband hat zur Vermittlung des jeweils neuesten Standes der für die Tätigkeit der Berg- und Schiführer erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nach Bedarf Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen. Zur Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ist berechtigt, wer die Berg- und Schiführerprüfung oder eine nach § 11 Abs. 5 oder 6 als gleichwertig anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt oder eine nach § 12 Abs. 1 oder 2 anerkannte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Jeder Berg- und Schiführer ist verpflichtet, alle vier Jahre an einer Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist. Ist ein Berg- und Schiführer aus gesundheitlichen, beruflichen oder sonstigen triftigen Gründen an der Teilnahme an der betreffenden Fortbildungsveranstaltung verhindert, so hat er an der nächsten Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen. Der Tiroler Bergsportführerverband hat die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung bei Berg- und Schiführern im Berg- und Schiführerbuch, bei anderen Teilnehmern formlos zu bestätigen.
(3) Die Landesregierung hat auf Antrag einer Person eine von einem Bergführerverband eines anderen Landes oder von einer Einrichtung eines anderen Staates oder vom Bundesheer, von der Bundesgendarmerie, von den Bundespolizeibehörden oder von der Zollwache durchgeführte Fortbildungsveranstaltung nach Maßgabe der Gleichwertigkeit dieser Fortbildungsveranstaltung mit einer Fortbildungsveranstaltung nach Abs. 1 mit schriftlichem Bescheid ganz oder teilweise anzuerkennen.
(4) Berg- und Schiführer, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, sind nicht mehr verpflichtet, an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Nimmt ein Berg- und Schiführer nach der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr an Fortbildungsveranstaltungen teil, so ist er nur mehr zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des § 14 Abs. 3 befugt.
§ 14
Berg- und Schiführeranwärter
(1) Berg- und Schiführeranwärter sind Personen, die bereits an jenen Teilen des Ausbildungslehrganges teilgenommen haben, die die Gegenstände Lawinenausbildung, Felstourenausbildung und Eistourengrundausbildung umfassen.
(2) Berg- und Schiführeranwärter dürfen ihre Tätigkeit längstens drei Jahre, vom Zeitpunkt der Absolvierung der im Abs. 1 genannten Teile des Ausbildungslehrganges an gerechnet, ausüben. Sie haben die Ausübung ihrer Tätigkeit dem Tiroler Bergsportführerverband im vorhinein zu melden.
(3) Berg- und Schiführeranwärter dürfen Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2, soweit sie nicht auch von Bergwanderführern ausgeübt werden dürfen, nur unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht eines Berg- und Schiführers ausüben.
(4) Für Berg- und Schiführeranwärter gilt § 8 Abs. 2, 3 und 4 sinngemäß.
Bergwanderführer
§ 15
Umfang der Befugnis
(1) Bergwanderführer sind zum erwerbsmäßigen Führen und Begleiten von Personen bei Bergwanderungen auf Wegen, deren Schwierigkeitsgrad jenen der nach den Richtlinien der Landesregierung über die Markierung von Bergwegen rot zu markierenden Wege nicht übersteigt, und im höchstens mittelschwierigen weglosen Gelände befugt. Im Winter dürfen nur höchstens mittelschwierige Wege unterhalb der Waldgrenze begangen werden, die offenkundig nicht von Lawinen bedroht sind.
(2) Ein Bergwanderführer darf die zur Durchführung einer geplanten Bergwanderung erforderlichen organisatorischen Maßnahmen treffen.
(3) Personen, denen die Befugnis als Bergwanderführer verliehen wurde, sind zur Führung der Berufsbezeichnung "Bergwanderführer" berechtigt.
§ 16
Voraussetzungen für die Verleihung der Befugnis
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einer Person auf ihren Antrag die Befugnis als Bergwanderführer zu verleihen, wenn sie
(2) Die fachliche Befähigung hat der Antragsteller durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Bergwanderführerprüfung nachzuweisen. Im übrigen gilt § 4 Abs. 2, 3, 5 und 6 sinngemäß.
§ 17
Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen
Für die Verleihung der Befugnis als Bergwanderführer, die Führung eines Bergwanderführerverzeichnisses, das Bergwanderführerabzeichen, die Pflichten der Bergwanderführer, das Erlöschen der Befugnis und die Anerkennung von Ausbildungen gelten § 5, § 6, § 7 mit Ausnahme des Abs. 4, § 8, § 9 mit Ausnahme des Abs. 2 lit. b und § 12 mit der Maßgabe, daß das Ausmaß der Ergänzungspraxis nach Abs. 4 erster Satz höchstens vier Wochen betragen darf, sinngemäß.
§ 18
Ausbildungslehrgang
(1) Der Tiroler Bergsportführerverband hat zur Vorbereitung auf die Bergwanderführerprüfung nach Bedarf Ausbildungslehrgänge durchzuführen. Sie haben die für die erfolgreiche Ablegung der Bergwanderführerprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Der Ausbildungslehrgang kann in mehreren Abschnitten durchgeführt werden.
(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Bergwanderführer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Bergwanderns durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Ausbildungslehrgang zu erlassen. In dieser Verordnung sind insbesondere der Lehrstoff, die Lehrmethoden und die Ausbildungsdauer zu regeln.
(3) Der Lehrstoff ist in theoretische und praktische Teile zu gliedern. Die theoretischen Teile haben jedenfalls die Gegenstände Berufskunde und Vorschriften über das Bergsportführerwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde, Körperlehre und Erste Hilfe, Tourenplanung und Tourenführung, sommerliche und winterliche Berggefahren, Unfallkunde, Wetterkunde, Orientierungskunde und Ausrüstungskunde zu umfassen. Die praktischen Teile haben jedenfalls die Gegenstände Lehrwanderungen unter besonderer Berücksichtigung der Bereiche Tourenplanung und Tourenführung sowie Sicherheit und Orientierung beim Bergsteigen, Bergrettung und Erste Hilfe zu umfassen.
(4) Zu einem Ausbildungslehrgang dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die über jene Fertigkeiten und Kenntnisse im Bergwandern verfügen, die die erfolgreiche Ablegung der Bergwanderführerprüfung nach der Teilnahme am Ausbildungslehrgang erwarten lassen. Die Ablehnung der Zulassung zu einem Ausbildungslehrgang ist mit Bescheid des Präsidenten des Tiroler Bergsportführerverbandes auszusprechen.
(5) Für die Anerkennung sonstiger Ausbildungen gilt § 10 Abs. 6 und 7 sinngemäß.
§ 19
Bergwanderführerprüfung
(1) Zur Bergwanderführerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die an einem Ausbildungslehrgang nach § 18 Abs. 1 oder an einer nach § 18 Abs. 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 6 oder 7 anerkannten Ausbildung, soweit eine solche Ausbildung den Ausbildungslehrgang nach § 18 Abs. 1 ersetzt, teilgenommen haben. Die Ablehnung der Zulassung zur Bergwanderführerprüfung ist mit Bescheid des Vorsitzenden der Prüfungskommission für die Bergwanderführerprüfung auszusprechen.
(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Bergwanderführer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Bergwanderns durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Bergwanderführerprüfung zu erlassen. In dieser Verordnung sind insbesondere die Ausschreibung der Prüfung, die Zulassung zur Prüfung, der Prüfungsstoff, die Form der Prüfung und deren allfällige Ablegung in Teilprüfungen, die Leistungsbeurteilung, die Wiederholung der Prüfung und die Form des Prüfungszeugnisses zu regeln.
(3) Die Bergwanderführerprüfung ist in theoretische und praktische Teile zu gliedern. Diese haben jedenfalls die im § 18 Abs. 3 angeführten Gegenstände zu umfassen.
(4) Die Bergwanderführerprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Ihr gehören ein entsprechend qualifizierter Bediensteter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die fachlichen Angelegenheiten des Bergsportführerwesens zuständigen Abteilung als Vorsitzender und zwei weitere von der Landesregierung auf Vorschlag des Tiroler Bergsportführerverbandes für die jeweilige Prüfung zu bestellende Mitglieder an, von denen einer Berg- und Schiführer und einer Bergwanderführer sein muß. Zu weiteren Mitgliedern dürfen nur Personen bestellt werden, die die Tätigkeit als Berg- und Schiführer bzw. als Bergwanderführer mindestens zwanzig Wochen ausgeübt haben.
(5) Für die Anerkennung sonstiger Prüfungen gilt § 11 Abs. 5 und 6 sinngemäß.
Schluchtenführer
§ 20
Umfang der Befugnis
(1) Schluchtenführer sind zum erwerbsmäßigen Führen und Begleiten von Personen bei Schluchtentouren ohne Benützung eines Wasserfahrzeuges oder eines sonstigen Schwimmkörpers berechtigt.
(2) Ein Schluchtenführer darf die zur Durchführung einer geplanten Schluchtentour erforderlichen organisatorischen Maßnahmen treffen.
(3) Personen, denen die Befugnis als Schluchtenführer verliehen wurde, sind zur Führung der Berufsbezeichnung "Schluchtenführer" berechtigt.
§ 21
Voraussetzungen für die Verleihung der Befugnis
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einer Person auf ihren Antrag die Befugnis als Schluchtenführer zu verleihen, wenn sie
(2) Die fachliche Befähigung hat der Antragsteller durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Schluchtenführerprüfung nachzuweisen. Im übrigen gilt § 4 Abs. 2, 3, 4 zweiter und dritter Satz, 5 und 6 sinngemäß.
§ 22
Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen
Für die Verleihung der Befugnis als Schluchtenführer, die Führung eines Schluchtenführerverzeichnisses, das Schluchtenführerabzeichen, die Pflichten der Schluchtenführer, das Erlöschen der Befugnis und die Anerkennung von Ausbildungen gelten § 5, § 6, § 7 mit Ausnahme des Abs. 4, § 8, § 9 und § 12 sinngemäß.
§ 23
Ausbildungslehrgang
(1) Der Tiroler Bergsportführerverband hat zur Vorbereitung auf die Schluchtenführerprüfung nach Bedarf Ausbildungslehrgänge durchzuführen. Sie haben die für die erfolgreiche Ablegung der Schluchtenführerprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Der Ausbildungslehrgang kann in mehreren Abschnitten durchgeführt werden. Die Teilnehmer am Ausbildungslehrgang haben während der Zeit der Ausbildung eine mindestens zweiwöchige Praxis zu absolvieren. Diese hat in der Ausübung einer Schluchtenführertätigkeit unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht eines Schluchtenführers zu bestehen.
(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Schluchtenführer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Begehens von Schluchten durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Ausbildungslehrgang zu erlassen. In dieser Verordnung sind insbesondere der Lehrstoff, die Lehrmethoden und die Ausbildungsdauer zu regeln.
(3) Der Lehrstoff ist in theoretische und praktische Teile zu gliedern. Die theoretischen Teile haben jedenfalls die Gegenstände Berufskunde und Vorschriften über das Schluchtenführerwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde, Grundkenntnisse in einer lebenden Fremdsprache, Körperlehre und Erste Hilfe, Tourenplanung und Tourenführung, Gewässerkunde und Hydrodynamik, Gefahrenkunde, Ausrüstungs- und Gerätekunde, Wetterkunde, Topographie und Geologie von Schluchten sowie Seil- und Knotenkunde zu umfassen. Die praktischen Teile haben jedenfalls die Gegenstände Begehen von Schluchten verschiedener Schwierigkeitsstufen, Wildwasserschwimmen und Wassersprungtechniken sowie Rettungstechniken zu umfassen.
(4) Zu einem Ausbildungslehrgang dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die über jene Fertigkeiten und Kenntnisse im Begehen von Schluchten verfügen, die die erfolgreiche Ablegung der Schluchtenführerprüfung nach der Teilnahme am Ausbildungslehrgang erwarten lassen. Diese Fertigkeiten und Kenntnisse sind durch die Ablegung der Eignungsprüfung nachzuweisen. Diese ist vor der Prüfungskommission nach § 24 Abs. 4 abzulegen. Die Ablehnung der Zulassung zu einem Ausbildungslehrgang ist mit Bescheid des Präsidenten des Tiroler Bergsportführerverbandes auszusprechen.
(5) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Lehrstoffes, der Lehrmethoden und der Dauer der Ausbildungen nach dem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, der Ausbildung zum Schiführer nach dem Tiroler Schischulgesetz 1995 und der Ausbildung zum Berg- und Schiführer nach diesem Gesetz durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit diese Ausbildungen den Ausbildungslehrgang ersetzen.
(6) Für die Anerkennung sonstiger Ausbildungen gilt § 10 Abs. 7 sinngemäß.
§ 24
Schluchtenführerprüfung
(1) Zur Schluchtenführerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die an einem Ausbildungslehrgang nach § 23 Abs. 1 oder an einer nach § 23 Abs. 5 oder nach § 23 Abs. 6 in Verbindung mit § 10 Abs. 7 anerkannten Ausbildung, soweit eine solche Ausbildung den Ausbildungslehrgang nach § 23 Abs. 1 ersetzt, teilgenommen haben. Die Ablehnung der Zulassung zur Schluchtenführerprüfung ist mit Bescheid des Vorsitzenden der Prüfungskommission für die Schluchtenführerprüfung auszusprechen.
(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Schluchtenführer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Begehens von Schluchten durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Schluchtenführerprüfung zu erlassen. In dieser Verordnung sind insbesondere die Ausschreibung der Prüfung, die Zulassung zur Prüfung, der Prüfungsstoff, die Form der Prüfung, die Leistungsbeurteilung, die Wiederholung der Prüfung und die Form des Prüfungszeugnisses zu regeln. In dieser Verordnung kann weiters bestimmt werden, daß die Schluchtenführerprüfung in Form von Teilprüfungen vor den einzelnen Fachprüfern nach bestimmten Abschnitten des Ausbildungslehrganges abgelegt werden kann.
(3) Die Schluchtenführerprüfung ist in theoretische und praktische Teile zu gliedern. Die theoretischen Teile haben jedenfalls die im § 23 Abs. 3 zweiter Satz angeführten Gegenstände zu umfassen. Die praktischen Teile haben jedenfalls die Gegenstände Planung und Durchführung von Schluchtentouren, Wildwasserschwimmen und Wassersprungtechniken sowie Rettungstechniken zu umfassen.
(4) Die Schluchtenführerprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Ihr gehören ein entsprechend qualifizierter Bediensteter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die fachlichen Angelegenheiten des Bergsportführerwesens zuständigen Abteilung als Vorsitzender und drei weitere von der Landesregierung zu bestellende Mitglieder an, von denen jeweils eines auf Vorschlag des Tiroler Bergsportführerverbandes, der Tiroler Canyoning-Vereinigung für Schluchtwandern und Schluchtklettern und der Wirtschaftskammer Tirol zu bestellen ist.
(5) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Prüfungsstoffes der Abschlußprüfungen nach dem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, der Schiführerprüfung nach dem Tiroler Schischulgesetz 1995 und der Berg- und Schiführerprüfung nach diesem Gesetz durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit diese Prüfungen die Schluchtenführerprüfung ersetzen.
(6) Für die Anerkennung sonstiger Prüfungen gilt § 11 Abs. 6 sinngemäß.
§ 25
Fortbildungsveranstaltungen
(1) Der Tiroler Bergsportführerverband hat zur Vermittlung des jeweils neuesten Standes der für die Tätigkeit der Schluchtenführer erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nach Bedarf Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen. Zur Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ist berechtigt, wer die Schluchtenführerprüfung oder eine nach § 24 Abs. 5 oder nach § 24 Abs. 6 in Verbindung mit § 11 Abs. 6 als gleichwertig anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt oder eine nach § 22 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 oder 2 anerkannte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Jeder Schluchtenführer ist verpflichtet, alle vier Jahre an einer Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen. Ist ein Schluchtenführer aus gesundheitlichen, beruflichen oder sonstigen triftigen Gründen an der Teilnahme an der betreffenden Fortbildungsveranstaltung verhindert, so hat er an der nächsten Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen. Der Tiroler Bergsportführerverband hat die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung formlos zu bestätigen.
(3) Die Landesregierung hat auf Antrag einer Person eine von einer Einrichtung eines anderen Landes oder Staates durchgeführte Fortbildungsveranstaltung nach Maßgabe der Gleichwertigkeit dieser Fortbildungsveranstaltung mit einer Fortbildungsveranstaltung nach Abs. 1 mit schriftlichem Bescheid ganz oder teilweise anzuerkennen.
Tiroler Bergsportführerverband
§ 26
Mitgliedschaft
(1) Die Gesamtheit der Berg- und Schiführer, der nach § 14 tätigen Berg- und Schiführeranwärter, der Personen, die eine Ergänzungspraxis nach § 12 Abs. 4 absolvieren, der Bergwanderführer und der Schluchtenführer bildet den Tiroler Bergsportführerverband. Diese Personen sind ordentliche Mitglieder.
(2) Der Tiroler Bergsportführerverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes. Er hat seinen Sitz in Innsbruck.
(3) Die Mitgliedschaft zum Tiroler Bergsportführerverband wird bei den Berg- und Schiführern, den Bergwanderführern und den Schluchtenführern mit der Verleihung der Befugnis, bei den Berg- und Schiführeranwärtern und den Personen, die eine Ergänzungspraxis absolvieren, mit dem Beginn der Tätigkeit nach § 14 bzw. § 12 Abs. 4 begründet. Sie endet mit dem Erlöschen der Befugnis als Berg- und Schiführer, als Bergwanderführer oder als Schluchtenführer bzw. mit dem Ende der Tätigkeit nach § 14 bzw. § 12 Abs. 4.
(4) Berg- und Schiführer, Bergwanderführer und Schluchtenführer, denen die Befugnis wegen des Verlustes der Unionsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit zu einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder des Verlustes der körperlichen Eignung entzogen wurde oder die auf die Befugnis verzichtet haben, können auf ihren Antrag als freiwillige Mitglieder in den Tiroler Bergsportführerverband aufgenommen werden.
(5) Personen, die sich als besondere Förderer des Tiroler Bergsportführerverbandes oder des Bergsportführerwesens erwiesen haben, können von der Landesversammlung auf Antrag des Landesausschusses zu Ehrenmitgliedern des Tiroler Bergsportführerverbandes ernannt werden.
(6) Die ordentlichen und die freiwilligen Mitglieder haben an den Tiroler Bergsportführerverband einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Der Mitgliedsbeitrag ist von der Landesversammlung unter Bedachtnahme auf den Aufwand, der dem Tiroler Bergsportführerverband aus der Besorgung seiner Aufgaben erwächst, und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit seiner Mitglieder für ordentliche und freiwillige Mitglieder gesondert festzusetzen.
(7) Die freiwilligen Mitglieder und die Ehrenmitglieder haben in der Landesversammlung kein Stimmrecht. Sie sind bei der Wahl der Organe des Tiroler Bergsportführerverbandes weder wahlberechtigt noch wählbar.
§ 27
Aufgaben
(1) Dem Tiroler Bergsportführerverband obliegen im übertragenen Wirkungsbereich:
(2) Dem Tiroler Bergsportführerverband obliegen im eigenen Wirkungsbereich:
§ 28
Organe
Organe des Tiroler Bergsportführerverbandes sind die Landesversammlung, der Landesausschuß, der Präsident, die Rechnungsprüfer und der Disziplinarausschuß.
§ 29
Landesversammlung
(1) Die Landesversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Tiroler Bergsportführerverbandes.
(2) Der Präsident hat die Landesversammlung nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich einzuberufen.
(3) Der Landesversammlung obliegen:
(4) Die Landesversammlung ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte davon anwesend ist. Eine halbe Stunde nach dem in der Ladung festgesetzten Beginn ist die Landesversammlung unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Zu einem Beschluß der Landesversammlung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 30
Landesausschuß
(1) Der Landesausschuß besteht aus zwölf Mitgliedern, die von der Landesversammlung aus ihrer Mitte gewählt werden. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu wählen. Die Mitglieder werden im Falle ihrer Verhinderung durch ihre Ersatzmitglieder vertreten.
(2) Der Präsident hat den Landesausschuß nach Bedarf und überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder dies verlangen.
(3) Dem Landesausschuß obliegt die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die nicht ausdrücklich durch dieses Gesetz oder die Satzung einem anderen Organ vorbehalten sind.
(4) Der Landesausschuß ist beschlußfähig, wenn der Präsident oder der Vizepräsident und mindestens sechs weitere Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluß des Landesausschusses ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(5) Verletzt der Landesausschuß bei der Besorgung seiner Angelegenheiten Gesetze, Verordnungen oder die Satzung, so hat die Landesversammlung seine Mitglieder ihres Amtes zu entheben.
§ 31
Präsident
(1) Der Landesausschuß hat aus seiner Mitte den Präsidenten zu wählen. In gleicher Weise ist der Vizepräsident zu wählen. Zum Präsidenten und zum Vizepräsidenten dürfen nur Berg- und Schiführer gewählt werden. Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten vertreten.
(2) Dem Präsidenten obliegen:
(3) Der Präsident vertritt den Tiroler Bergsportführerverband nach außen. Urkunden, durch die Verbindlichkeiten des Tiroler Bergsportführerverbandes begründet werden, sind vom Präsidenten und einem weiteren Mitglied des Landesausschusses zu unterfertigen.
(4) Verletzen der Präsident oder der Vizepräsident bei der Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Gesetze, Verordnungen oder die Satzung oder befolgen sie Weisungen nicht, so hat sie die Landesversammlung ihres Amtes zu entheben. Die Mitgliedschaft zum Landesausschuß wird hiedurch nicht berührt.
(5) Verletzen der Präsident oder der Vizepräsident bei der Besorgung von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches Gesetze oder Verordnungen oder befolgen sie Weisungen nicht, so hat sie die Landesregierung ihres Amtes zu entheben. Die Mitgliedschaft zum Landesausschuß wird hiedurch nicht berührt.
§ 32
Rechnungsprüfer
(1) Die Landesversammlung hat aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Für jeden Rechnungsprüfer ist in gleicher Weise ein Ersatzmann zu wählen.
(2) Die Rechnungsprüfer haben die Gebarung des Tiroler Bergsportführerverbandes mindestens einmal jährlich auf ihre Gesetzmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit sowie auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit zu überprüfen.
(3) Die Rechnungsprüfer haben über das Ergebnis jeder Überprüfung der Landesversammlung schriftlich zu berichten.
(4) Die Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglieder des Landesausschusses sein.
§ 33
Amtsdauer
(1) Die Mitglieder des Landesausschusses, der Präsident, der Vizepräsident und die Rechnungsprüfer werden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie haben auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer die Geschäfte weiterzuführen, bis die neuen Mitglieder bzw. Organe gewählt sind.
(2) Das Amt eines Mitgliedes des Landesausschusses, des Präsidenten oder des Vizepräsidenten endet durch Tod, Verlust der Mitgliedschaft zum Tiroler Bergsportführerverband, Verzicht oder Enthebung. Das Amt eines Rechnungsprüfers endet durch Tod, Verlust der Mitgliedschaft zum Tiroler Bergsportführerverband oder Verzicht.
(3) Die Mitglieder des Landesausschusses, der Präsident, der Vizepräsident und die Rechnungsprüfer können auf ihr Amt verzichten. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Geschäftsstelle des Tiroler Bergsportführerverbandes unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt dafür angegeben ist, wirksam.
(4) Endet das Amt des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder eines Rechnungsprüfers vorzeitig, so ist für die restliche Amtsdauer unverzüglich eine Neuwahl durchzuführen.
§ 34
Satzung
Der Tiroler Bergsportführerverband hat sich eine Satzung zu geben. Sie hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
§ 35
(1) Der Disziplinarausschuß hat über Mitglieder des Tiroler Bergsportführerverbandes, die durch ihr Verhalten das Ansehen ihres Standes schädigen oder die ihre Pflichten gegenüber dem Verband verletzen, eine Disziplinarstrafe zu verhängen.
(2) Der Disziplinarausschuß besteht aus einem rechtskundigen Beamten des Amtes der Tiroler Landesregierung als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende ist von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. In gleicher Weise ist ein Stellvertreter des Vorsitzenden zu bestellen. Die zwei weiteren Mitglieder sind von der Landesversammlung auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Sie dürfen nicht dem Landesausschuß angehören. In gleicher Weise sind zwei Ersatzmitglieder zu wählen. Der Vorsitzende und die zwei weiteren Mitglieder werden im Falle ihrer Verhinderung durch den Stellvertreter des Vorsitzenden bzw. durch ihre Ersatzmitglieder vertreten.
(3) Die Landesregierung hat zur Vertretung der Standesinteressen der Mitglieder des Tiroler Bergsportführerverbandes und der Interessen des Tiroler Bergsportführerverbandes in Disziplinarverfahren einen rechtskundigen Beamten des Amtes der Tiroler Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren als Disziplinaranwalt zu bestellen.
(4) (Landesverfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Disziplinarausschusses sind bei der Ausübung ihres Amtes nicht an Weisungen gebunden.
(5) Der Disziplinarausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und die zwei weiteren Mitglieder oder ihre Ersatzmitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluß des Disziplinarausschusses ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(6) Disziplinarstrafen sind:
(7) Der Ausschluß aus dem Tiroler Bergsportführerverband kann für eine bestimmte Zeit oder auf Dauer verhängt werden. Wird der Ausschluß verhängt, so hat der Disziplinarausschuß eine Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses unverzüglich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu übersenden.
(8) Der Vorsitzende hat jede bei ihm einlangende Disziplinaranzeige dem Disziplinarausschuß zur Entscheidung darüber vorzulegen, ob hierüber ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist oder nicht. Hat der Disziplinarausschuß die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Beschluß dem Beschuldigten und dem Disziplinaranwalt zuzustellen. Gegen einen solchen Beschluß ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Vom Unterbleiben eines Disziplinarverfahrens sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt schriftlich zu verständigen.
(9) Parteien des Disziplinarverfahrens sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Ein Disziplinarerkenntnis darf nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und nur auf Grund des Ergebnisses dieser Verhandlung erlassen werden. Wenn seit der Begehung der Tat mehr als drei Jahre verstrichen sind, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt oder eine verhängte Disziplinarstrafe nicht mehr vollstreckt werden. Im übrigen gilt für das Verfahren vor dem Disziplinarausschuß das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991. Geldstrafen sind im Wege der Verwaltungsvollstreckung einzubringen. Sie fließen dem Tiroler Bergsportführerverband zu.
(10) Gegen ein Disziplinarerkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe des Ausschlusses aus dem Tiroler Bergsportführerverband ausgesprochen wird, steht dem Beschuldigten das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zu.
§ 36
Aufsicht
(1) Die Aufsicht über den Tiroler Bergsportführerverband obliegt der Landesregierung. Sie hat die Aufsicht dahin auszuüben, daß der Tiroler Bergsportführerverband bei der Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Gesetze, Verordnungen und die Satzung nicht verletzt, seinen Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihm gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.
(2) Die Landesregierung ist berechtigt, die Einberufung der Landesversammlung und des Landesausschusses zu verlangen. Der Präsident hat einem solchen Verlangen binnen zwei Wochen nachzukommen.
(3) Der Präsident des Tiroler Bergsportführerverbandes hat die Landesregierung von den Sitzungen der Landesversammlung und des Landesausschusses mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich zu verständigen.
(4) Die Landesregierung ist berechtigt, zu den Sitzungen der Landesversammlung und des Landesausschusses einen Vertreter zu entsenden. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen.
(5) Beschlüsse über die Erlassung oder Änderung der Satzung und über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge sind der Landesregierung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Landesregierung hat Beschlüsse, die diesem Gesetz widersprechen, innerhalb von sechs Wochen nach dem Einlangen der Mitteilung aufzuheben. Erfolgt keine Aufhebung, so wird der Beschluß mit dem Ablauf dieser Frist rechtswirksam. Der Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtswirksamkeit von Beschlüssen ist auf Verlangen des Tiroler Bergsportführerverbandes zu bestätigen. Die Landesregierung hat auch sonstige Beschlüsse der Landesversammlung und des Landesausschusses, die gegen Gesetze, Verordnungen oder die Satzung verstoßen, aufzuheben.
(6) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Tiroler Bergsportführerverbandes zu informieren. Der Präsident ist verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte zu erteilen.
(7) Der Tiroler Bergsportführerverband hat jeweils das Ergebnis der Wahl seiner Organe unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen. Die Landesregierung hat auf Antrag eines bei der Wahl anwesenden Wahlberechtigten oder von Amts wegen Wahlen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens als ungültig zu erklären, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluß war. Ein solcher Antrag muß binnen zwei Wochen nach der Durchführung der Wahl bei der Landesregierung eingebracht werden. Eine Aufhebung der Wahl von Amts wegen ist nach dem Ablauf von zwei Monaten nach ihrer Durchführung nicht mehr zulässig.
(8) Unterläßt ein Organ des Tiroler Bergsportführerverbandes die Erfüllung einer ihm nach diesem Gesetz oder der Satzung obliegenden Aufgabe, so kann die Landesregierung eine angemessene Frist setzen, innerhalb der das Organ diese Maßnahme zu treffen hat. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann die Landesregierung die erforderliche Maßnahme auf Kosten des Tiroler Bergsportführerverbandes treffen, wenn dies im Interesse des Landes oder des Tiroler Bergsportführerverbandes unbedingt erforderlich ist.
Straf-, Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten
§ 37
Strafbestimmungen
(1) Wer
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30.000,-
Schilling zu ahnden.
§ 38
Übergangsbestimmungen
(1) Personen, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Befugnis als Berg- und Schiführer oder Bergwanderführer zukommt, gelten als Berg- und Schiführer bzw. Bergwanderführer im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Die nach den §§ 10 und 17 des Tiroler Bergführergesetzes durchgeführten Ausbildungslehrgänge gelten als Ausbildungslehrgänge zur Vorbereitung auf die Berg- und Schiführerprüfung bzw. Bergwanderführerprüfung im Sinne dieses Gesetzes. Die nach den §§ 11 und 18 des Tiroler Bergführergesetzes erfolgreich abgelegten Prüfungen gelten als Berg- und Schiführerprüfungen bzw. Bergwanderführerprüfungen im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Bergwanderführer im Sinne des Abs. 1 haben bis zum 31. Dezember 2000 an einer Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen, in der die für die Durchführung von Bergwanderungen im Winter erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden. Kommt ein Bergwanderführer dieser Verpflichtung nicht nach, so erlischt seine Befugnis mit dem Ablauf dieser Frist. Personen, die die Bergwanderführerprüfung nach § 18 des Tiroler Bergführergesetzes erfolgreich abgelegt haben, darf die Befugnis als Bergwanderführer nach diesem Gesetz nur verliehen werden, wenn sie an einer entsprechenden Fortbildungsveranstaltung teilgenommen haben. Der Tiroler Bergsportführerverband hat im übertragenen Wirkungsbereich entsprechende Fortbildungsveranstaltungen nach Bedarf durchzuführen. § 13 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(4) § 14 Abs. 2 zweiter Satz gilt nicht für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf Grund des § 13 Abs. 2 des Tiroler Bergführergesetzes eine Tätigkeit als Berg- und Schiführeranwärter ausüben.
(5) Personen, die bis zum 31. Dezember 1998 um die Verleihung der Befugnis als Schluchtenführer ansuchen, können die fachliche Befähigung statt durch die Schluchtenführerprüfung im Sinne dieses Gesetzes auch durch eine Bestätigung des Tiroler Bergsportführerverbandes darüber nachweisen, daß sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an einem vom Tiroler Berg- und Schiführerverband durchgeführten Lehrgang für Schluchtenführer teilgenommen und im Anschluß daran eine der Schluchtenführerprüfung im wesentlichen gleichwertige Prüfung erfolgreich abgelegt haben.
(6) Der Tiroler Bergsportführerverband hat im übertragenen Wirkungsbereich bis zum 31. Dezember 1998 für Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes während eines Zeitraumes von mindestens zwei Jahren eine dem Schluchtenführer im Sinne dieses Gesetzes entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben, nach Bedarf eigene Ausbildungslehrgänge zur Vorbereitung auf die Schluchtenführerprüfung durchzuführen. Diese Ausbildungslehrgänge haben unter Berücksichtigung der Berufspraxis der Teilnehmer die für die erfolgreiche Ablegung der Schluchtenführerprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Zu einem solchen Ausbildungslehrgang dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die über eine entsprechende Berufspraxis verfügen. Die Berufspraxis ist durch entsprechende Bescheinigungen nachzuweisen. § 23 Abs. 4 vierter Satz gilt sinngemäß.
(7) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Organe des Tiroler Berg- und Schiführerverbandes bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtsdauer als Organe des Tiroler Bergsportführerverbandes im Amt. Im übrigen gilt für diese Organe jedoch dieses Gesetz, wobei der Obmann als Präsident gilt.
§ 39
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tiroler Bergführergesetz, LGBl. Nr. 14/1988, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 119/1993 außer Kraft.
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