Gesetz, mit dem das Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991 geändert wird
LGBL_TI_19980113_1Gesetz, mit dem das Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.01.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 1/1998 Stück 1
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 12. November 1997, mit dem das Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 69/1997, wird wie folgt geändert:
"(5) Werden in einer Klasse Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet, so kann die Einbeziehung
"(9) Zur Ermöglichung eines zeitweise gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können die Schüler einer Hauptschulklasse mit den Schülern einer Sonderschulklasse während einzelner Unterrichtsstunden, einzelner Schultage oder einzelner Wochen des Schuljahres gemeinsam unterrichtet werden, soweit die räumlichen und personellen Voraussetzungen hiefür gegeben sind."
"(2) § 17 Abs. 4, 5 und 6 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Klassenschülerhöchstzahl bis auf 24 herabgesetzt werden darf."
"(4) Die Entscheidung über den zeitweise gemeinsamen Unterricht der Schüler einer Hauptschulklasse mit den Schülern einer Sonderschulklasse (§ 29 Abs. 9) obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. Sie hat vor der Entscheidung den Bezirksschulrat, die Klassenforen, die Schulleiter der betroffenen Schulen und die betroffenen Lehrer zu hören."
"(6) Der Schulleiter hat vor einer Entscheidung nach Abs. 5 die betroffenen Lehrer, im Falle des Abs. 5 lit. e überdies den Bezirksschulrat zu hören. Vor einer Entscheidung nach Abs. 5 lit. a in Verbindung mit § 29 Abs. 5 über die Einbeziehung oder Nichteinbeziehung von Schülern in Gruppen sind weiters der Bezirksschulrat und die Schulkonferenz zu hören. Darüber hinaus sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten der betroffenen Schüler spätestens am Beginn des Schuljahres eingehend über die pädagogischen Auswirkungen einer solchen Maßnahme zu informieren."
"(2) Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind zusätzlich entsprechend befähigte Lehrer einzusetzen. Für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen unter Bedachtnahme auf pädagogische Erfordernisse mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen. Bei der Festlegung des Stundenausmaßes für die zusätzlichen Lehrer ist auf die Anzahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß ihrer Behinderung und die daraus sich ergebenden pädagogischen Erfordernisse Bedacht zu nehmen. Hiebei ist unter Berücksichtigung der nach den Stellenplanrichtlinien des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vorgegebenen Grundsätze danach zu trachten, für möglichst viele Unterrichtsstunden einen zusätzlichen Lehrer einzusetzen."
"(5) Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 3 und 4 kann in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache durch schulautonome Gruppenbildung je eine weitere Gruppe eingerichtet werden, wenn dies aus pädagogischen Gründen erforderlich ist und die räumlichen und personellen Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Durch eine solche Maßnahme darf der für die Schule festgelegte Rahmen an Lehrerwochenstunden (§ 64 in Verbindung mit § 36 Abs. 3) nicht überschritten werden."
"(6) Die Schüler sind auf die einzelnen Gruppen nach Möglichkeit so zu verteilen, daß
"§ 59
Organisationsformen
(1) Polytechnische Schulen sind als selbständige Polytechnische Schulen oder im organisatorischen Zusammenhang mit einer Hauptschule zu führen.
(2) Polytechnische Schulen sind als selbständige Polytechnische Schulen zu führen, wenn die Schülerzahl unter Bedachtnahme auf § 62 die Führung von mindestens zwei Klassen notwendig macht und deren dauernder Bestand voraussichtlich gesichert ist.
(3) Eine selbständige Polytechnische Schule, die bereits zwei Jahre hindurch mit nur einer Klasse geführt wird, ist im organisatorischen Zusammenhang mit einer Hauptschule weiterzuführen, sofern nicht wichtige personelle Gründe entgegenstehen."
"§ 61
(1) Der Unterricht in Leibesübungen ist in Gruppen getrennt für Knaben und für Mädchen zu erteilen. Dies gilt nicht,
(2) Für bestimmte Unterrichtsgegenstände können aus Gründen der Sicherheit oder aus pädagogischen Gründen Teilungszahlen schulautonom festgelegt werden, wenn die räumlichen, ausstattungsmäßigen und personellen Voraussetzungen hiefür gegeben sind.
(3) Die schulautonome Festlegung von Teilungszahlen nach Abs. 2 ist nur insoweit zulässig, als der für die Schule festgelegte Rahmen an Lehrerwochenstunden (§ 64 in Verbindung mit § 36 Abs. 3) nicht überschritten wird und den jeweiligen Maßnahmen ein pädagogisches Konzept zugrundeliegt.
(4) Zur Erteilung des Unterrichtes in Leibesübungen und in den Unterrichtsgegenständen nach Abs. 2 können unter Beachtung der festgelegten Teilungszahlen auch Schüler mehrerer Klassen zusammengefaßt werden. Eine solche Zusammenfassung ist vorzunehmen, soweit dies zur Einhaltung des für die betreffende Schule festgelegten Rahmens an Lehrerwochenstunden (§ 64 in Verbindung mit § 36 Abs. 3) oder aus räumlichen Gründen notwendig ist."
"§ 63
Zuständigkeit
(1) Der Landesregierung obliegt die Entscheidung über
(2) Die Landesregierung hat vor einer Entscheidung nach Abs. 1 den Bezirksschulrat, den Landesschulrat und den gesetzlichen Schulerhalter zu hören.
(3) Die Entscheidung über die schulautonome Gruppenbildung (§ 58 Abs. 5) und die schulautonome Festlegung von Teilungszahlen (§ 61 Abs. 2) obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuß. Für einen Beschluß sind die Anwesenheit von mindestens je zwei Dritteln der Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Dem Schulleiter obliegt die Entscheidung über
"(3) Für die Festsetzung der örtlichen Lage einer Polytechnischen Schule gilt § 21 Abs. 7 sinngemäß."
"§ 75
Mitverwendung
Die Verwendung von Gebäuden, Räumen und anderen Liegenschaften, die Schulzwecken gewidmet sind, auch zu anderen als im § 74 angeführten Zwecken ist nur dann zulässig, wenn die beabsichtigte Verwendung den Erfordernissen der Pädagogik, der Sicherheit, der Hygiene und des Schulbetriebes nicht widerspricht. Der Schulerhalter hat vor der Erteilung der Erlaubnis den Schulleiter zu hören."
"§ 98
(1) Förderunterricht ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn die Zahl der Schüler einer Klasse, die für den Besuch dieses Unterrichtes in Betracht kommen, in der Volksschule und in der Sonderschule mindestens drei, in der Hauptschule und in der Polytechnischen Schule mindestens sechs beträgt.
(2) Zur Erteilung des Förderunterrichtes sind Schüler mehrerer Klassen unter Bedachtnahme auf die entsprechenden Klassenschülerhöchstzahlen nach den §§ 17, 33, 49 und 62 in Gruppen zusammenzufassen, soweit dies zur Erreichung der Mindestschülerzahlen nach Abs. 1 notwendig ist. Zur Erteilung des Förderunterrichtes an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen sind möglichst Gruppen mit Schülern gleicher Leistungsfähigkeit zu bilden.
(3) Der Förderunterricht ist einzustellen, wenn die Zahl der ihn besuchenden Schüler im Laufe des Unterrichtsjahres unter die im Abs. 1 jeweils festgelegte Mindestschülerzahl sinkt und die Zusammenfassung von Schülern mehrerer Klassen nicht möglich ist."
"10. Abschnitt
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 1997 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Z. 5 bis 8 und 10 bis 18 des Art. I treten hinsichtlich der fünften Schulstufe mit 1. September 1997, hinsichtlich der sechsten Schulstufe mit 1. September 1998, hinsichtlich der siebten Schulstufe mit 1. September 1999 und hinsichtlich der achten Schulstufe mit 1. September 2000 in Kraft.
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