Beschluß über den Landesvoranschlag für das Jahr 1998
LGBL_TI_19971222_97Beschluß über den Landesvoranschlag für das Jahr 1998Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.12.1997
Fundstelle
LGBl. Nr. 97/1997 Stück 34
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Beschluß des Tiroler Landtages vom 10. Dezember 1997 über den Landesvoranschlag für das Jahr 1998
Der Landtag hat beschlossen:
I.
Der Landesvoranschlag für das Jahr 1998 wird mit folgenden, in den Anlagen aufgegliederten Gesamtbeträgen festgesetzt:
Ordentlicher Voranschlag
Ausgaben S 24.712.568.000,-
Einnahmen S 24.174.568.000,-
Abgang S 538.000.000,-
Außerordentlicher Voranschlag
Ausgaben S 1.032.775.000,-
Einnahmen S 1.032.775.000,-
Fremdfinanzierung S 654.795.000,-
II.
(1) Die im Landesvoranschlag vorgesehenen Ausgaben sind grundsätzlich unüberschreitbare Höchstbeträge. Ausgaben dürfen nur für die im Voranschlag vorgesehenen Zwecke und nur nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit geleistet werden.
(2) Voranschlagsstellen, die in derselben Deckungsklasse zusammengefaßt sind, sind gegenseitig deckungsfähig.
(3) a) Die Landesregierung wird ermächtigt, Zusatzkredite bei Voranschlagsstellen bis zu der Höhe zur Verfügung zu stellen, als in derselben Gruppe Mehreinnahmen bzw. Minderausgaben als Bedeckung herangezogen werden können.
(4) Von der im Abs. 3 lit. a und b ausgesprochenen Ermächtigung sind Mehrausgaben in den Finanzkennziffern 1 bis 9 gegen Einsparungen bei der Finanzkennziffer 0 (Leistungen für Personal) und umgekehrt ausgeschlossen.
(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, über- und außerplanmäßige Zusatzkredite in der Höhe zur Verfügung zu stellen, als korrespondierende, ausdrücklich zweckgebundene über- und außerplanmäßige Einnahmen mit den Finanzkennziffern 0, 1, 2 und 3 zur Bedeckung herangezogen werden können.
(6) Die Landesregierung wird im Sinne des Art. 61 Abs. 4 der Tiroler Landesordnung 1989 ermächtigt, im Landesvoranschlag nicht vorgesehene oder dessen Ansätze übersteigende Ausgaben, die unumgänglich notwendig sind und deren Dringlichkeit einen Aufschub nicht zuläßt, bis zu 2 v. H. der im ordentlichen Landesvoranschlag vorgesehenen Ausgaben zu leisten. Die Landesregierung hat dem Landtag solche Ausgaben unverzüglich bekanntzugeben.
(7) Die Landesregierung wird ermächtigt, Zusatzkredite bei Voranschlagsposten aus der Voranschlagspost 1/970009-7298 100 ,Allgemeine Verstärkungsmittel" bis zu einem Höchstbetrag von
S 50.000,- im Einzelfall zur Verfügung zu stellen, wenn eine Budgetmittelumschichtung im Sinne des Abs. 3 ganz oder teilweise nicht möglich ist.
(8) Die Landesregierung wird ermächtigt, beim ,Sonderprogramm Nationalparkregion" Ausgaben zu Lasten der entsprechenden Voranschlagspost des nächsten Haushaltsjahres bis zu einem Höchstausmaß von maximal 25,0 Millionen Schilling des für das laufende Haushaltsjahr bewilligten Ausgabenrahmens zu genehmigen. Derartige Vorgriffe sind sofort zu Beginn des nächsten Haushaltsjahres der entsprechenden Voranschlagspost anzulasten.
III.
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, Landesvermögen im Einzelfall bis zum Gesamtwert von S 2.000.000,- zu verkaufen oder zu tauschen.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, Landesvermögen durch die Einräumung von Dienstbarkeiten (materielle Wertobergrenze S 1,000.000,-) zu belasten.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, auf die Einziehung einer Forderung bis zu S 1,000.000,- im Einzelfall zu verzichten, wenn die Einziehung der Forderung für den Schuldner nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und des Ausmaßes seines allfälligen Verschuldens an der Entstehung der Forderung, unbillig wäre.
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Einziehung von Forderungen einzustellen, wenn
IV.
(1) Die in den Punkten I, II und III des außerordentlichen Voranschlages vorgesehenen Ausgaben von S 1.032.775.000,-
dürfen erst dann geleistet werden, wenn ihre Bedeckung durch die im außerordentlichen Voranschlag angeführten Einnahmen (Darlehensaufnahmen, Zuführung aus dem ordentlichen Voranschlag und Beiträge Dritter) gesichert ist. Der Landtag gibt nach Art. 62 Abs. 1 lit. a der Tiroler Landesordnung 1989 die Zustimmung zur Aufnahme der im außerordentlichen Voranschlag vorgesehenen Darlehen in der Gesamthöhe von S 654.795.000,-.
(2) Die Landesregierung wird im Sinne des Art. 62 Abs. 1 lit. b der Tiroler Landesordnung 1989 ermächtigt, für Darlehen in der Höhe bis zu S 40.000.000,- Bürgschaften nach den Bestimmungen des § 12 des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 55, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 56/1996 zu übernehmen. Über die gewährten Bürgschaften ist dem Landtag zu berichten.
V.
Anstellungen und Beförderungen im Landesdienst dürfen nur im Rahmen des eine Anlage zum Landesvoranschlag bildenden Dienstpostenplanes 1998 und der Ermächtigung erfolgen, die der Landesregierung im Zusammenhang mit der Festsetzung des Dienstpostenplanes erteilt wird.
VI.
Die Anschaffung von Kraftfahrzeugen darf nur im Rahmen des eine Anlage zum Landesvoranschlag bildenden Kraftfahrzeugplanes für 1998 und der Ermächtigung erfolgen, die der Landesregierung im Zusammenhang mit der Festsetzung des Kraftfahrzeugplanes erteilt wird.
VII.
(1) Die Verwendung der bewilligten Ausgaben ist nur bis zum 31. Dezember 1998 gestattet. Umbuchungen können noch bis spätestens 31. Jänner 1999 zu Lasten des Voranschlages 1998 durchgeführt werden.
(2) Die Landesregierung kann nicht verbrauchte Kredite für Bauvorhaben, deren Ausführung sich über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, nicht verbrauchte Kredite für Maßnahmen aus dem Raumordnungsschwerpunktprogramm, aus dem Teilabschnitt ,Sonderprogramm Nationalparkregion" und aus dem Teilabschnitt ,Impulsprogramm Tirol" einer besonderen Rücklage zuführen, wenn dies zur Sicherung der Fortführung des Bauvorhabens, der Maßnahmen aus der Raumordnung, der Maßnahmen aus dem ,Sonderprogramm Nationalparkregion" und der Maßnahmen aus dem ,Impulsprogramm Tirol" erforderlich ist.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, Ausgabenrückstände zu bilden, wenn dies im Interesse einer wirtschaftlichen Abwicklung von Ausgabenkrediten und aus budgetären Gründen geboten erscheint. Die gebildeten Ausgabenrückstände sind im Rechnungsabschluß gesondert auszuweisen.
VIII.
Dieser Beschluß tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
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