Sonderschutzgebiet Silzer Innau
LGBL_TI_19971205_85Sonderschutzgebiet Silzer InnauGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.12.1997
Fundstelle
LGBl. Nr. 85/1997 Stück 31
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 11. November 1997 über die Erklärung der rechtsufrigen Innau in der Gemeinde Silz zum Sonderschutzgebiet (Sonderschutzgebiet Silzer Innau)
Auf Grund des § 21 Abs. 1 und 5 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997, LGBl. Nr. 33, wird verordnet:
§ 1
(1) Das in der Anlage dargestellte, rot umrandete Gebiet in der Gemeinde Silz wird zum Sonderschutzgebiet erklärt (Sonderschutzgebiet Silzer Innau).
(2) Das Sonderschutzgebiet hat eine Größe von 8,3 ha.
§ 2
(1) Das Sonderschutzgebiet besteht aus einer Teilfläche des Gst. Nr. 7914/1 GB 80109 Silz.
(2) Das Schutzgebiet umfaßt die Kiesbänke, Auwaldflächen und das Innbett nach Maßgabe des Abs. 3 zwischen folgenden Eckpunktkoordinaten:
Rechtswert Hochwert
NW: 43 476 23 6524
NO: 44 128 23 6722
SW: 43 475 23 6408
SO: 44 177 23 6648
(3) Die Grenze des Sonderschutzgebietes verläuft beginnend am südwestlichen Eckpunkt entlang der nordseitigen Böschung des Bahndammes und der Böschungskrone des rechten Ufers zum südöstlichen Eckpunkt, von dort in gerader Linie das Flußbett querend zum nordöstlichen Eckpunkt, von dort am linken Ufer entlang der Böschungsoberkante flußaufwärts bis zum nordwestlichen Eckpunkt und von dort wiederum in gerader Linie das Flußbett querend zurück zum Ausgangspunkt.
§ 3
(1) Das Betreten des Sonderschutzgebietes zwischen dem 15. April und dem 15. Juli eines jeden Jahres ist verboten.
(2) Das Verbot gemäß Abs. 1 gilt nicht für jene Fläche des Sonderschutzgebietes, die nördlich an den Bahndamm anschließt und in der Anlage farblich besonders gekennzeichnet ist.
(3) Nach § 21 Abs. 2 erster Satz des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 ist im Sonderschutzgebiet weiters jeder Eingriff in die Natur verboten.
(4) Die Instandhaltung und Instandsetzung der flußseitigen Uferschutzbauten des südlich des Sonderschutzgebietes verlaufenden Bahndammes sowie damit zusammenhängende Maßnahmen sind von den Verboten der Abs. 1 und 3 ausgenommen.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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