Kundmachung über die Ausschreibung der allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters
LGBL_TI_19971205_84Kundmachung über die Ausschreibung der allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des BürgermeistersGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.12.1997
Fundstelle
LGBl. Nr. 84/1997 Stück 31
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Kundmachung der Landesregierung vom 2. Dezember 1997 über die Ausschreibung der allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters
Die Landesregierung schreibt nach § 3 der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, LGBl. Nr. 88, die allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters für alle Gemeinden Tirols mit Ausnahme der Stadt Innsbruck auf Sonntag, den 15. März 1998, aus.
Als Stichtag wird der 1. Jänner 1998 bestimmt. Als Tag der engeren Wahl des Bürgermeisters wird Sonntag, der 29. März 1998, bestimmt.
Wahlberechtigt sind österreichische und - auf deren schriftlichen Antrag an die Gemeinde hin - sonstige Unionsbürger, die vor dem 1. Jänner 1998 das 18. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, es sei denn, daß sie sich noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhalten und ihr Aufenthalt offensichtlich nur vorübergehend ist.
Für die Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters besteht Wahlpflicht.
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