Verordnung über die Haltung von Tieren in Tierheimen und Tierparks
LGBL_TI_19971030_79Verordnung über die Haltung von Tieren in Tierheimen und TierparksGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.10.1997
Fundstelle
LGBl. Nr. 79/1997 Stück 29
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 7. Oktober 1997 über die Haltung von Tieren in Tierheimen und Tierparks
Auf Grund des § 17 Abs. 4 des Tiroler Tierschutzgesetzes, LGBl. Nr. 57/1997, wird verordnet:
Gemeinsame Bestimmungen für Tierheime und Tierparks
§ 1
Allgemeines
(1) Ein Tierheim ist eine bauliche Anlage, in der eine größere Anzahl fremder oder herrenloser Tiere ohne Mithilfe der Tierhalter und ohne irgendwelche Nutzungs- oder Verwendungsabsichten gepflegt oder in Obhut gehalten werden.
(2) Ein Tierpark ist eine weiträumige Anlage, in der eine größere Anzahl von Tieren zur Schaustellung gehalten werden.
(3) Der Betrieb eines Tierheimes oder eines Tierparks sowie dessen wesentliche Änderung sind der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzuzeigen. In dieser Anzeige sind der Standort, die räumlichen Verhältnisse, die gehaltenen Tierarten sowie eine verantwortliche Person anzugeben.
(4) Die für den Betrieb eines Tierheimes oder Tierparks verantwortliche Person hat dafür zu sorgen, daß über jedes Tier Aufzeichnungen über die Herkunft und den Abgang des Tieres geführt werden. Diese Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre aufzubewahren.
§ 2
Fütterung und Tränkung, Freßplätze
(1) Die Tiere sind regelmäßig und in ausreichender Menge mit geeignetem Futter und Wasser zu versorgen. Die Beschaffenheit des Futters und die Qualität des Wassers müssen den physiologischen Bedürfnissen entsprechen. Auf das artgemäße Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahmeverhalten ist bei der Futter- und Wasserversorgung Bedacht zu nehmen.
(2) Werden Tiere in Gruppen oder Tiere verschiedener Arten nebeneinander gehalten, so ist das Verhältnis zwischen der Anzahl der Tiere und der Größe des Freßplatzes so auszulegen, daß alle Tiere ihren Bedarf decken können; auf das jeweilige Sozialverhalten und die Verträglichkeit der Tiere oder Tierarten ist Bedacht zu nehmen. Es müssen ausreichend Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten vorhanden sein. Für überwiegend oder zeitweilig einzeln lebende Tiere müssen abgesonderte Flächen zur Verfügung stehen. Die Größe der jeweiligen Gruppen ist so zu wählen, daß die Anpassungsfähigkeit der Tiere nicht überfordert wird. Aggressive, ängstliche und schwächliche Tiere sind gesondert zu halten.
§ 3
Pflege und Betreuung
(1) Das Befinden der Tiere muß regelmäßig überprüft werden. Die Pflege muß haltungsbedingte Krankheiten und Verletzungen verhindern, die Körperpflege gewährleisten sowie das arteigene Pflegeverhalten der Tiere ersetzen, soweit dieses durch die Haltung im Tierheim oder Tierpark eingeschränkt ist.
(2) Kranke oder verletzte Tiere sind ihrem Zustand entsprechend, allfällig in abgetrennten Räumen, unterzubringen und zu pflegen. Sie sind erforderlichenfalls von einem Tierarzt behandeln zu lassen oder ohne Zufügung unnötiger Schmerzen zu töten oder töten zu lassen.
(3) Für Tiere, die einer besonderen Pflege bedürfen, sind Qualität und Menge des Futters und Trinkwassers sowie besondere sich als notwendig erweisende Einschränkungen von der für den Betrieb verantwortlichen Person in Absprache mit dem Tierarzt festzulegen.
(4) Ein den Bedürfnissen der Tiere entsprechender Kontakt zum Menschen, der sich nicht nur auf die Zeiten der Fütterung und Reinigung beschränkt, ist zu gewährleisten. Jungtiere und verhaltensgestörte Tiere müssen besonders betreut werden.
(5) Alle Tiere müssen regelmäßig veterinärmedizinisch betreut werden.
§ 4
Unterbringung
(1) Die Tierhaltung ist nach den Erfahrungen der Praxis und den wissenschaftlichen Erkenntnissen so zu gestalten, daß den artspezifischen Ansprüchen Genüge getan wird. Das artgemäße Bewegungsbedürfnis eines Tieres darf nicht dauernd oder unnötig eingeschränkt werden.
(2) Für eine geeignete Unterbringung oder Unterkunft (Gehege, Käfige, Ausläufe, Boxen, Ställe, Hütten, Terrarien, Aquarien) der Tiere muß gesorgt und die entsprechenden Einrichtungen müssen mindestens täglich überprüft und gereinigt werden. Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere erheblich beeinträchtigen, sind unverzüglich zu beheben oder es sind andere geeignete Maßnahmen zum Schutz der Tiere zu treffen.
(3) Die Unterkünfte der Tiere müssen hinsichtlich Bauweise, Material, technischer Ausstattung und Zustand so beschaffen sein, daß keine Gesundheitsschäden entstehen können, das Wohlbefinden nicht beeinträchtigt wird, keine
Verletzungsgefahr besteht, die Tiere nicht entweichen können und Menschen, insbesondere Besucher, nicht gefährdet werden können.
(4) Sämtliche Unterkünfte sind verschlossen zu halten und es ist grundsätzlich darauf zu achten, daß nur durch das Personal Tiere gefüttert oder anderweitig versorgt werden.
Besondere Bestimmungen für Tierheime und Tierparks
§ 5
Tierheime
(1) Ein Tierheim muß als Mindestvoraussetzung folgende Räumlichkeiten aufweisen:
(2) Für Tiere, die sich feindlich gesinnt sind, ist eine räumliche Abtrennung, möglichst mit Sichtschutz, vorzusehen.
(3) Hunde können in Gruppen gehalten werden, wenn die räumlichen und organisatorischen Möglichkeiten zur kontrollierten Gruppenhaltung vorliegen.
§ 6
Ausstattung der Tierparks
(1) Ein Tierpark muß als Mindestvoraussetzung folgende Räumlichkeiten und Gegebenheiten aufweisen:
(2) Für jedes gehaltene Tier müssen jedenfalls ausreichende Bewegungsmöglichkeiten und eine ausreichende Abwechslung in den Haltungsbedingungen gewährleistet sein.
§ 7
Absicherung der Tierparks
(1) Der Gesamtbereich des Tierparks muß zur Absicherung ausreichend eingezäunt sein, um zu verhindern, daß einerseits Tiere entkommen und andererseits Tiere und unbefugte Personen in den Tierpark eindringen können.
(2) Jene Tierparks, in denen als gefährlich einzustufende Tierarten gehalten werden, sind zusätzlich derart abzusichern, daß ein Entkommen der Tiere nicht möglich ist. Dazu sind die für die entsprechende Tierart vorliegenden Erfahrungen in bezug auf Gitterstärken, Glasstärken, Grabenbreiten, Grabentiefen und dergleichen zu berücksichtigen.
(3) Sämtliche Türen sind so versperrt zu halten, daß ein Öffnen durch Unbefugte nicht möglich ist.
Übergangsbestimmung
§ 8
Schlußbestimmung
(1) Von Tierheimen und Tierparks in Tirol ist binnen einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung die nach § 17 Abs. 1 des Tiroler Tierschutzgesetzes, LGBl. Nr. 57/1997, erforderliche Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.
(2) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.